Sächsisches Personalanalysegesetz – SächsPersAnG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über die Personalstruktur- und Personalbedarfsanalyse im Freistaat Sachsen (Sächsisches Personalanalysegesetz – SächsPersAnG)

Gesetz über die Personalstruktur- und Personalbedarfsanalyse im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Personalanalysegesetz – SächsPersAnG)
erlassen als Artikel 5 des
Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen
Vom 11. Dezember 2018

§ 1 Zweck der Datenverarbeitung

Die Bereitstellung und Verarbeitung der Daten dient den Zwecken des ressortübergreifenden strategischen Personalmanagements, insbesondere zur Personalstruktur- und Personalbedarfsanalyse.

§ 2 Aufgaben beteiligter Stellen

(1)
1
Ressortübergreifendes strategisches Personalmanagement ist Aufgabe der Staatskanzlei.
2
Sie führt im Freistaat Sachsen ressortübergreifende Personalstruktur- und Personalbedarfsanalysen durch.
3
Die Ergebnisse werden der Staatsregierung und den Staatsministerien jeweils für ihr Ressort in einem jährlichen Personalstandbericht als Standardauswertung oder als anlassbezogene Sonderauswertungen bereitgestellt.
(2) Die Behörden, sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen und die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Bedienstete im Dienst des Freistaates Sachsen beschäftigen, stellen der Staatskanzlei die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)
1
Die Stellen gemäß § 2 Absatz 2, die personalverwaltende Aufgaben wahrnehmen, übermitteln an die Staatskanzlei, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist, personenbezogene Daten der Beamten und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen sowie von Personen, die sich in einem Ausbildungs- oder Anwärterverhältnis zum Freistaat Sachsen befinden, in pseudonymisierter Form.
2
Die übermittelten Einzeldatensätze enthalten weder personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, noch Namen, Vornamen, Geburtstag oder -monat des Bediensteten.
(2)
1
Die Staatskanzlei speichert die Einzeldatensätze und wertet sie zum Zweck des ressortübergreifenden strategischen Personalmanagements aus.
2
Sobald der Bedienstete sich nicht mehr in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen befindet, sind diese zum für die Staatskanzlei frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
3
Ist die Anonymisierung nicht möglich, ist der Einzeldatensatz zu löschen.
4
Die Tatsache der Löschung kann registriert werden.
(3)
1
Die Staatskanzlei fasst die personenbezogenen Daten im Rahmen von Auswertungen nach Merkmalen jeweils so zusammen, dass sämtliche personenbezogene Daten möglichst anonymisiert werden.
2
Die Ergebnisse der Auswertung werden der Staatsregierung, den Staatsministerien jeweils für ihr Ressort und den Stellen gemäß § 2 Absatz 2 jeweils für ihren Bereich in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt.
3
Veröffentlichungen dürfen ebenfalls nur in anonymisierter Form erfolgen.
(4)
1
Die Staatskanzlei kann sich zur Speicherung, Auswertung und Anonymisierung der Einzeldatensätze eines automatisierten Verarbeitungsverfahrens (Personalstrukturdatenbank) bedienen.
2
Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste kann mit dem technischen Betrieb der Personalstrukturdatenbank beauftragt werden.

§ 4 Verordnungsermächtigung

Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, das Verfahren der Datenbereitstellung und der Datenverarbeitung, die Zeitpunkte der Datenübermittlung an die Staatskanzlei sowie die notwendigen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes.

§ 5 Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 Satz 1 und 2 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
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