Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
                            Gesetz 
      zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. Juli 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 22. Juni 2016 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
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                            Dem Beitritt des Freistaates Sachsen zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 16 Absatz 2 Satz 1 für den Freistaat Sachsen in Kraft tritt, ist durch die Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 8. Juli 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident
         
        Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident
         
        Stanislaw Tillich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister der Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sebastian Gemkow