Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen (Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO)
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 24. Juli 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 14. Juli 2015
                            Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altenpflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – 
          AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513, 1518) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 (aufgehoben)
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 (aufgehoben)
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 (aufgehoben)
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 (aufgehoben)
                            ⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schlussbestimmungen
                            (1) Nach Beendigung des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens wird ein verbleibender Überschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an die Träger von Einrichtungen nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung zurückgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruchsberechtigt sind diejenigen Träger, die im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens Ausgleichsbeträge im Sinne von § 2 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung gezahlt haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist nach Absatz 4 eine Einrichtung nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung als Träger betreiben, sowie die Rechtsnachfolger solcher Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Anspruchsberechtigung besteht nicht, soweit die Bescheide zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen ersatzlos aufgehoben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (zuständige Stelle) weist die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger anhand der bei ihr vorliegenden Anschriften auf die beabsichtigte Rückzahlung und auf die Ausschlussfrist nach Absatz 4 hin und fordert sie auf, die für die Rückzahlung notwendigen Informationen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Stelle erläutert gleichzeitig die für den einzelnen Träger maßgeblichen Grundlagen zur Ermittlung der voraussichtlichen Rückzahlungshöhe nach Absatz 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Träger sind verpflichtet, die Erläuterungen nach Satz 2 zu prüfen und der zuständigen Stelle mögliche Einwendungen dagegen vorzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz macht im Sächsischen Amtsblatt das Datum bekannt, bis zu dem die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger gegenüber der zuständigen Stelle die Angaben nach Absatz 3 machen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die mindestens acht Monate beträgt; eine Verlängerung dieser Frist oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Träger, die die für die Rückzahlung erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen, sind abweichend von Absatz 2 von der Rückzahlung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ferner sind die Träger mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen die Erläuterungen nach Absatz 3 Satz 2 richten, wenn die Einwendungen nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist vorgetragen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ein Anspruch auf Rückzahlung aus dem Überschuss besteht nur entsprechend dem nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelten prozentualen Anteil am Gesamtbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur Ermittlung dieses Anteils wird die Summe der im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens von dem jeweiligen Träger insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge ins Verhältnis zu dem Betrag gesetzt, der sich aus der Summe der von allen Trägern insgesamt im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens gezahlten Ausgleichsbeträge ergibt (Gesamtbetrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wenn Träger ihre Tätigkeit ohne Rechtsnachfolge aufgegeben haben, bleiben die von ihnen gezahlten Ausgleichsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtbetrages unberücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Gleiche gilt, wenn Träger die erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der prozentuale Anteil nach Satz 2 ist mit einer Genauigkeit von sechs Kommastellen zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Stelle teilt jedem nach Absatz 2 anspruchsberechtigten und nicht nach Absatz 4 Satz 3 ausgeschlossenen Träger die Höhe des auf ihn entfallenden Anteils an der Rückzahlung aus dem Überschuss schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Mitteilung nach Satz 1 steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Rückzahlung für jeden einzelnen Träger wird erst nach Bestandskraft aller Mitteilungsbescheide vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 24. Juli 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
            In Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Horst Rasch 
            Staatsminister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Soziales 
            Helma Orosz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 15. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 408)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 15. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 408)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 15. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 408)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4 aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 15. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 408)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5 neu gefasst durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 15. Juni 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 408)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisheriger § 5 wird neu § 6 durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 20. Juli 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 399)