Gesetz zu dem Abkommen vom 16./17. 12. 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)
                            Gesetz  
    zu dem Abkommen vom 16./17. 12. 1993 über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 30. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 15. Juni 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
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                            Dem am 16./17. Dezember 1993 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 30. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister 
          für Wirtschaft und Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Kajo Schommer
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zustimmungsgesetz zur Änderung des Abkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 364);