Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade vom 29. Oktober 1992
                            Gesetz zu dem Abkommen  
    zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade vom 29. Oktober 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 27. September 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 7. September 1995 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 29. Oktober 1992 zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 27. September 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          In Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Hans Geisler 
          Der Staatsminister 
          für Soziales, Gesundheit und Familie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst 
          Prof. Dr. Hans Joachim Meyer