Gesetz zum Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und zur Bestandssicherung des Tanzarchivs Leipzig
                            Gesetz  
    zum Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und zur Bestandssicherung des Tanzarchivs Leipzig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. Dezember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 19. November 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
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                            Dem am 13. Dezember 1991 vom Freistaat Sachsen unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
                            (1) Das Tanzarchiv wird in Leipzig zur gemeinsamen Nutzung der Universität Leipzig und der Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3
                            (1) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 16. Dezember 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister 
          für Wissenschaft und Kunst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prof. Dr. Hans Joachim Meyer