SächsAbwAG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG)

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
(SächsAbwAG)
erlassen als Artikel 42 des Gesetzes zur Modernisierung der Sächsischen Verwaltung und zur Vereinfachung von Verwaltungsgesetzen
(Sächsisches Verwaltungsmodernisierungsgesetz –
SächsVwModG
)
Vom 5. Mai 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. August 2013

Inhaltsübersicht

¹
Abschnitt 1 Bewertungsgrundlagen und Ermittlung der Schädlichkeit
§ 1
Inhalt des Zulassungsbescheids
§ 2
Bewertungsgrundlage bei Nachklärteichen
§ 3
Bewertung von Stickstoff
§ 4
Berücksichtigung der Vorbelastung
§ 5
Erklärung niedrigerer Werte, Messprogramm
§ 6
Abgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser
§ 7
Abgabe für Kleineinleitungen
Abschnitt 2 Abgabepflicht
§ 8
Abgabepflicht für Dritte
§ 9
Verrechnung
§ 9a
Verrechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen
Abschnitt 3 Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Abwasserabgabe
§ 10
Erklärungspflicht
§ 11
Zuständigkeit
§ 12
Jährlichkeitsprinzip, Festsetzungsfrist und Fälligkeit
§ 13
Festsetzungsverfahren, Erhebungsverfahren und Vollstreckungsverfahren
§ 14
Einschränkung von Grundrechten
Abschnitt 4 Aufkommensverwendung und Verwaltungskosten
§ 15
Aufkommensverwendung
§ 16
Verwaltungskosten
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1 Bewertungsgrundlagen und Ermittlung der Schädlichkeit

§ 1 Inhalt des Zulassungsbescheids (zu § 4 Abs. 1 AbwAG)

(1)
1
Die Behörde, die für den Erlass des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids (Zulassungsbescheid) zuständig ist, hat von Amts wegen festzusetzen:
1.
die Überwachungswerte und
2.
die Jahresschmutzwassermenge.
2
Die festgesetzte Jahresschmutzwassermenge soll mindestens einmal in fünf Jahren überprüft und erforderlichenfalls neu festgesetzt werden.
3
Satz 1 findet keine Anwendung:
1.
bei ausschließlicher Einleitung von Niederschlagswasser,
2.
bei Einleitungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (
Abwasserabgabengesetz
AbwAG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, (Kleineinleitungen),
3.
bei der Einleitung von Abwasser, das eine Überschreitung der Schwellenwerte, die in der Anlage zu § 3
AbwAG
genannt sind, nicht erwarten lässt, oder
4.
wenn die Einleitung nicht abgabepflichtig ist.
4
Die Verpflichtung zu entsprechenden Festsetzungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Soweit der Zulassungsbescheid die nach Absatz 1 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, ist er zu ergänzen.
(3)
1
Der Einleiter hat nach Aufforderung unverzüglich die für die Festsetzungen erforderlichen Daten und die Ergebnisse der von ihm zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge durchzuführenden Messungen vorzulegen.
2
Er hat darüber hinaus die erforderlichen Ermittlungen zu dulden.
(4) Der Zulassungsbescheid soll die tatsächlichen Grundlagen der Festsetzungen nach Absatz 1 erkennen lassen.
²

§ 2 Bewertungsgrundlage bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

(1) Nachklärteiche im Sinne des Absatzes 2 sind Gewässer oder Gewässerteile, die zur Minderung der Schädlichkeit des Abwassers ausgebaut, aufgestaut, unterhalten und betrieben werden.
(2)
1
Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt gemäß § 3 Abs. 3
AbwAG
auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten außer Ansatz, um die die Schädlichkeit des Abwassers durch den Nachklärteich vermindert wird.
2
Die Verminderung der Schädlichkeit durch den Nachklärteich kann geschätzt werden.
3
Wenn durch eine Schätzung die Wirkung des Nachklärteiches nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann, ist diese durch Messungen nachzuweisen.
4
Der Effekt des Nachklärteiches ist frühestens für den der Antragstellung folgenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen.
5
Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Berücksichtigung des Nachklärteiches zu stellen.
6
Der Antrag hat die Daten zu enthalten, die zur Berechnung oder Schätzung der Verminderung der Schädlichkeit erforderlich sind.

§ 3 Bewertung von Stickstoff

Ist nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
WHG
) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Stickstoff durch einen Überwachungswert zu begrenzen, der nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasseranlage oder in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist, wird dieser Wert auch der Bewertung der Schädlichkeit von Abwassereinleitungen bei niedrigeren Temperaturen oder während der übrigen Zeit des Veranlagungszeitraums zugrunde gelegt.
³

§ 4 Berücksichtigung der Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 AbwAG)

1
Die Vorbelastung nach § 4 Abs. 3
AbwAG
ist auf Antrag erst ab dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, der der Antragstellung unmittelbar vorangegangen ist.
2
Der Antrag ist bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen.

§ 5 Erklärung niedrigerer Werte, Messprogramm (zu § 4 Abs. 5 AbwAG)

(1)
1
Erklärt der Einleiter, einen niedrigeren Überwachungswert oder eine geringere Jahresschmutzwassermenge als im Zulassungsbescheid festgelegt oder nach § 6 Abs. 1
AbwAG
von ihm erklärt einzuhalten, hat er die Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte durch Messungen zu belegen und zum Nachweis der geringeren Jahresschmutzwassermenge eine nachprüfbare Berechnung vorzulegen.
2
Das durch den Einleiter geplante Messprogramm ist zusammen mit der Erklärung nach § 4 Abs. 5
AbwAG
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
3
Wenn die Behörde das geplante Messprogramm nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zurückweist, gilt das Messprogramm als behördlich zugelassen.
4
Die Schädlichkeit des Abwassers ist entsprechend §§ 2 und 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (
EigenkontrollVO
) vom 7. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1592), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 555) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln.
(2) Die Messungen sind mindestens monatlich durchzuführen.
(3) Die ausgewerteten Ergebnisse des Messprogramms und der Nachweis der Jahresschmutzwassermenge sind der zuständigen Behörde bis zum 31. März des folgenden Veranlagungszeitraums vorzulegen.

§ 6 Abgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (zu § 7 AbwAG)

(1)
1
Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei
1.
für in einer Kanalisation abfließendes Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch nur in einem unvermeidbaren Maße in seinen Eigenschaften verändert ist (Trennsystem) oder
2.
für aus einer Kanalisation im Mischsystem abfließendes Wasser, wenn das zurückgehaltene Mischwasser mindestens gemäß § 57 Abs. 1
WHG
behandelt wird,
sofern die Abwasseranlagen entsprechend § 60 Abs. 1
WHG
errichtet und betrieben werden und die Anforderungen des Zulassungsbescheids erfüllt sind.
2
Der Antrag ist bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen.
(2) Entsprechen nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenzte Teileinzugsgebiete eines Kanalnetzes den Anforderungen des Absatzes 1, so bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser entsprechend dem Anteil der angeschlossenen Einwohner in diesem Teileinzugsgebiet abgabefrei.
(3) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungszeitraumes auszugehen.

§ 7 Abgabe für Kleineinleitungen (zu § 8 AbwAG)

(1) Kleineinleitungen bleiben abgabefrei, wenn
1.
der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
2.
der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.
(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird.
(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 2 Abgabepflicht

§ 8 Abgabepflicht für Dritte

(1)
1
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt oder gemäß § 50 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (
SächsWG
) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, übertragen ist, ist an Stelle von Kleineinleitern abgabepflichtig.
2
Wird die Aufgabe der Abwasserbeseitigung teilweise auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen, bleibt die übertragende Körperschaft abgabepflichtig, wenn nicht in der Verbandssatzung oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch den die Übertragung der Teilaufgabe erfolgt, geregelt ist, dass die aufgabenübernehmende Körperschaft abgabepflichtig ist.
(2)
1
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach Absatz 1 abgabepflichtig sind, sollen zur Deckung ihrer Aufwendungen eine Abgabe von den Einleitern oder von den Eigentümern oder an deren Stelle von den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, erheben.
2
§§ 2 bis 6 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (
SächsKAG
) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
3
Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 rechnet auch der Verwaltungsaufwand, der durch die Erhebung der Abgabe nach Satz 1 und bei der Erfüllung der Abgabepflicht nach Absatz 1 entsteht.
4
Bei der Abgabeerhebung sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
5
Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen sind innerhalb von fünf Kalenderjahren auszugleichen.

§ 9 Verrechnung (zu § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG)

(1)
1
Der Abgabepflichtige kann die Verrechnung erklären, sobald ihm Aufwendungen entsprechend § 10 Abs. 3
AbwAG
entstanden sind, spätestens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage.
2
Sind Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 3
AbwAG
verrechnet werden können, Gegenstand eines rechtshängigen Anspruches, hat die Behörde die Frist auf Antrag zu verlängern.
(2) Der Abgabepflichtige kann auch Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage leistet, sofern der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er diese Mittel für diese Aufwendungen verwendet, sie in dieser Höhe nicht selbst verrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellt.
(3)
1
Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3
AbwAG
ist schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.
2
Der Abgabepflichtige, im Fall des Absatzes 2 auch der Aussteller der Bestätigung, hat die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere den vorgesehenen Termin der Inbetriebnahme anzugeben, und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen.
3
Er hat die tatsächliche Inbetriebnahme oder den endgültigen Verzicht auf die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4
Die zuständige Behörde kann für die Nachprüfung vom Abgabepflichtigen die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer anfordern.
5
Das Ergebnis der Prüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen.
(4) Für die Verrechnung von Aufwendungen für Anlagen nach § 10 Abs. 4 und 5
AbwAG
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 9a Verrechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen

(1) Werden Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 oder 4 AbwAG verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 des § 10
AbwAG
auch mit Abwasserabgaben für Kleineinleitungen verrechnet werden, die der Abgabepflichtige bis zum Veranlagungsjahr 2009 schuldet.
(2) § 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 3 Zuständigkeit, Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Abwasserabgabe

§ 10 Erklärungspflicht (zu § 11 AbwAG)

(1)
1
Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde in Schriftform die Angaben zu machen, die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten nach §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 7 und 8
AbwAG
erforderlich sind, und sie zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen, insbesondere einem Nachweis der Jahresschmutzwassermenge, (Abgabeerklärung) der zuständigen Behörde bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres vorzulegen.
2
Zum Nachweis der Jahresschmutzwassermenge kann die nach § 11 zuständige Behörde die Eigenkontrollergebnisse anfordern.
(2) Für Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem
Abwasserabgabengesetz
oder nach diesem Gesetz sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden.

§ 11 Zuständigkeit

Der Vollzug des
Abwasserabgabengesetzes
und dieses Gesetzes sowie der zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen obliegt der oberen Wasserbehörde.

§ 12 Jährlichkeitsprinzip, Festsetzungsfrist und Fälligkeit

(1)
1
Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid).
2
Ist die Abwasserabgabe aufgrund des Zulassungsbescheides zu ermitteln, können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164
Abgabenordnung
AO
1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die einzelnen Kalenderjahre entfallenden Abwasserabgaben im Voraus für die Geltungsdauer des Zulassungsbescheides, längstens aber für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, festgesetzt werden.
3
Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform und ist zuzustellen.
(2)
1
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums.
2
Bei Überschreitung der Frist für die Abgabe der Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder bei Vorliegen unvollständiger Erklärungen nach § 10 Abs. 1 beträgt die Frist vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung vollständig vorgelegt wurde, jedoch höchstens sechs Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums.
3
Wird eine Abgabe hinterzogen, leichtfertig gekürzt oder wird eine Abgabeerklärung nicht abgegeben, kann die Festsetzung bis zu zehn Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgen.
4
Im Fall der Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4
AbwAG
beginnt die Frist für die Festsetzung der im Zeitraum von drei Jahren davor geschuldeten Abgaben mit Ablauf des Jahres, in dem die Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage oder ihre Erweiterung vorgesehen war.
(3)
1
Kann bis zum 1. Dezember eines Jahres für den vorausgegangenen Veranlagungszeitraum kein Festsetzungsbescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung von bis zu 75 Prozent der zuletzt veranschlagten oder zu erwartenden Höhe der Abwasserabgabe durch Bescheid verlangt werden.
2
Die Vorauszahlung wird bei der späteren Festsetzung angerechnet.
(4)
1
Die Abwasserabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig.
2
Erfolgt die Festsetzung der Abwasserabgabe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2, ist die für das jeweilige Veranlagungsjahr zu zahlende Abwasserabgabe bis zum 1. September des auf die Einleitung folgenden Jahres fällig.
3
Plant der Abgabepflichtige die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Anlage gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG und sind ihm hierfür bereits Aufwendungen entstanden, wird die Abwasserabgabe nur insoweit fällig, als sie die geplanten Aufwendungen übersteigt oder einen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2
AbwAG
erhöhten nicht verrechenbaren Anteil enthält.
4
Im Übrigen wird die Abwasserabgabe erst einen Monat nach Zustellung des Bescheides gemäß § 9 Abs. 3 Satz 5 in Höhe des nach der Verrechnung noch zu entrichtenden Betrages fällig.
5
Die Voraussetzungen nach Satz 3 sind der Behörde vom Abwasserbeseitigungspflichtigen nachzuweisen, außerdem ist der vorgesehene Tag der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage oder der Anlage gemäß § 10 Abs. 4
AbwAG
anzuzeigen.
6
Nimmt der Abwasserabgabenpflichtige die Abwasserbehandlungsanlage oder die Anlage nach § 10 Abs. 4
AbwAG
nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres in Betrieb, das dem Jahr der vorgesehenen Inbetriebnahme nachfolgt, wird die Abgabe sofort fällig.
7
Gleiches gilt, wenn der Abwasserabgabepflichtige die Verrechnung nicht bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage erklärt.
8
Auf die Sätze 6 und 7 ist § 9 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Behörde auf Antrag bestimmen kann, dass die Fälligkeit erst nach Rechtskraft des Urteils eintritt.
(5)
1
Überschreitet die Abwasserabgabe den Betrag von 25 000 EUR im Veranlagungszeitraum, kann die zuständige Behörde auf Antrag die Zahlung in Raten bewilligen.
2
Für die Vorauszahlung nach Absatz 3 gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

§ 13 Festsetzungsverfahren, Erhebungsverfahren und Vollstreckungsverfahren

(1)
1
Soweit dieses Gesetz keine anderweitigen Festlegungen trifft, ist für das Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren die
Abgabenordnung
entsprechend anzuwenden.
2
Aus dem Siebenten Teil der AO 1977 – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren – über die Verfahrensvorschriften findet ausschließlich § 367 Abs. 2 AO 1977 mit der Maßgabe Anwendung, dass die an die Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348
AO
1977) der Widerspruch (§ 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung
) tritt.
(2) Für das Vollstreckungsverfahren sind das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (
SächsVwVG
) vom 17. Juli 1992, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 251 Abs. 3 und § 261
AO
1977 entsprechend anzuwenden.
1⁰

§ 14 Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund der §§ 8 und 13 in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der
Abgabenordnung
oder des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes können die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des
Grundgesetzes
, Artikel 27 Abs. 1 der
Sächsischen Verfassung
), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes
, Artikel 30 Abs. 1 der
Sächsischen Verfassung
) und auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes
, Artikel 33 Satz 1 der
Sächsischen Verfassung
) eingeschränkt werden.

Abschnitt 4 Aufkommensverwendung und Verwaltungskosten

§ 15 Aufkommensverwendung

(1) Die Zweckbindung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
AbwAG
erstreckt sich auch auf Zinsen und Säumniszuschläge sowie auf die Rückzahlung von aus dem Abgabenaufkommen gewährten Darlehen.
(2) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird vorweg der Verwaltungsaufwand staatlicher Behörden gedeckt, der aus dem Vollzug des
Abwasserabgabengesetzes
und dieses Gesetzes sowie der zu diesen Gesetzen ergangenen Verordnungen zusätzlich entsteht und nicht durch den Vollzug anderer wasserrechtlicher Vorschriften bedingt ist.

§ 16 Verwaltungskosten

Für Amtshandlungen zum Vollzug der in § 11 genannten Vorschriften werden keine Kosten erhoben.

Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Daten nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen der nach § 9 Abs. 2 ausgestellten Bestätigung Mittel nicht für die angegebenen Aufwendungen verwendet oder selbst verrechnet oder weitere Bestätigungen für die angegebenen Aufwendungen ausstellt oder
3.
entgegen § 10 Abs. 1 Angaben nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(
OWiG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschriften zuständig ist.

§ 18 Übergangsbestimmungen

(1) Abgabentatbestände, die nach dem
Abwasserabgabengesetz
in Verbindung mit dem
Abwasserabgabengesetz des Freistaates Sachsen (SAbwaG)
vom 19. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 156), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 373, 391), vor dem 31. Dezember 2004 erfüllt wurden, werden ab dem 1. Januar 2005 nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgesetzt, erhoben und vollstreckt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Vorschriften erst bei der Festsetzung von Abgaben, die ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zu entrichten sind, angewandt:
1.
der Ausschluss der Berücksichtigung der Vorbelastung für Veranlagungszeiträume nach § 4 Satz 1, die vor der Antragstellung abgelaufen sind, und
2.
das Antragserfordernis für die Abgabenfreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 6 Abs. 1.
(3)
1
Die Ausschlussfrist für die Verrechnungserklärung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 gilt für Anlagen nach § 10 Abs. 3 und 4
AbwAG
, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden.
2
Die Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 2 gilt nicht für Abgaben, die vor dem Veranlagungszeitraum 2004 entstanden sind, statt dessen ist § 10 Abs. 2
SAbwaG
anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 gilt das Antragserfordernis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ab dem 1. Januar 2006.
(5) Auf bereits anhängige Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung von Abwasserabgaben finden an Stelle des § 13 die §§ 11 und 12
SAbwaG
Anwendung.
(6)
1
Auf Aufwendungen, die für Kleineinleitungen der Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 bei den nach § 8 Abs. 1 Abgabepflichtigen entstehen, ist § 6 Abs. 3
SAbwaG
anzuwenden.
2
Auf Aufwendungen, die für Kleineinleitungen der Veranlagungszeiträume ab 2006 bei den nach § 8 Abs. 1 Abgabepflichtigen entstehen, ist § 8 Abs. 2 anzuwenden.
¹2
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Gesetz vom 18. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 387)
2
§ 1 geändert durch
Gesetz vom 18. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 387) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 553)
3
§ 3 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 553)
4
§ 5 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 553)
5
§ 6 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 553)
6
§ 8 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 553)
7
§ 9a neu eingefügt durch
Gesetz vom 18. Juli 2006
(SächsGVBl. S. 387)
8
§ 11 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 553)
9
§ 12 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 553)
10
§ 13 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 553)
11
§ 17 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013
(SächsGVBl. S. 503, 553)
12
§ 18 Absatz 6 neu gefasst durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2005
(SächsGVBl. S. 121, 125)
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