Sächsische Kommunalabwasserverordnung – SächsKomAbwVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung – SächsKomAbwVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(Sächsische Kommunalabwasserverordnung – SächsKomAbwVO)
¹
Vom 3. Mai 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Juli 2014

Aufgrund von § 4 des
Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG)
vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

§ 1 Zweck, Begriffe

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), geändert durch Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67, S. 29).
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.
kommunales Abwasser:
häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt,
2.
Verdichtungsgebiet:
ein im Zusammenhang bebauter Teil einer Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 34
Baugesetzbuch
(
BauGB
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, ber. 1998 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3113), in dem Bebauung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine gemeinsame Entsorgung des anfallenden Abwassers.
2
Unmittelbar aneinander grenzende Teile verschiedener Gemeinden im Sinne von Satz 1 gelten als ein Verdichtungsgebiet,
3.
1 EW (Einwohnerwert):
organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB₅) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt,
4.
Klärschlamm:
behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen,
5.
Eutrophierung:
Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt,
6.
Kanalisation:
Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
7.
Empfindliches Gebiet:
Ein nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 91/271/EWG durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als empfindliches Gebiet ausgewiesenes Gewässer.
²

§ 2 Empfindliche Gebiete

(1)
1
Die vom Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete sind die in Anlage 1 aufgeführten Gewässer.
2
Die räumliche Lage dieser empfindlichen Gebiete und ihrer Einzugsgebiete sowie der Einzugsgebiete von Nord- und Ostsee sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1:1 000 000 (Anlage 2) dargestellt; sie dient nur zur Information.
(2)
1
Die oberste Wasserbehörde überprüft alle vier Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 1997, ob eine Anpassung des Bestands der im Freistaat Sachsen ausgewiesenen empfindlichen Gebiete durch eine Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 erforderlich ist.
2
Die Anforderungen der §§ 3 und 4 für diese Gebiete sind binnen sieben Jahren nach ihrer Ausweisung zu erfüllen.
(3)
1
Zusätzliche Anforderungen nach dieser Verordnung, die sich aus der Ausweisung empfindlicher Gebiete außerhalb des Freistaates Sachsen ergeben, sind,
1.
wenn die Ausweisungen anlässlich der regelmäßigen Überprüfung gemäß Artikel 5 Abs. 6 Richtlinie 91/271/EWG erfolgen, binnen sieben Jahren und
2.
wenn die Ausweisungen aufgrund der Verpflichtung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Richtlinie 91/271/EWG erfolgen, unverzüglich
nach Ausweisung zu erfüllen.
2
Die oberste Wasserbehörde gibt den Zeitpunkt der Ausweisung empfindlicher Gebiete nach Satz 1 im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
³

§ 3 Kanalisationen

(1)
1
Verdichtungsgebiete sind von den nach § 50 Abs. 1
SächsWG
zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
1.
bis zum 31. Dezember 2000 Verdichtungsgebiete mit mehr als 15 000 EW,
2.
bis zum 31. Dezember 2005 Verdichtungsgebiete mit 2 000 bis 15 000 EW.
2
Abweichend von Satz 1 sind Verdichtungsgebiete mit mehr als 10 000 EW, die Abwasser in empfindliche Gebiete einleiten, bis zum 31. Dezember 1998 mit Kanalisationen auszustatten.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3)
1
Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
2
Dies betrifft insbesondere
1.
die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
2.
die Verhinderung von Leckagen,
3.
die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

§ 4 Kommunale Einleitungen

(1)
1
Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit
1.
ab 1. Januar 2001 für Verdichtungsgebiete mit mehr als 15 000 EW,
2.
ab 1. Januar 2006 für Verdichtungsgebiete mit 2 000 bis 15 000 EW
die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (
Abwasserverordnung
AbwV
) vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), in der jeweils geltenden Fassung, gestellten Anforderungen eingehalten werden.
2
Hierbei ist von den Größenklassen der Abwasserbehandlungsanlagen auszugehen, die der Größe des Verdichtungsgebietes entsprechen.
(2)
1
Für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten mit mehr als 10 000 EW in empfindliche Gebiete oder Gewässer, die zum Einzugsgebiet empfindlicher Gebiete gehören, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die in der
Abwasserverordnung
genannten Anforderungen bereits vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen eingehalten werden.
2
Satz 1 gilt für die Anforderungen an die Eliminierung von Stickstoffen nur, soweit das Einhalten dieser Anforderungen das Ausmaß einer bereits eingetretenen oder in naher Zukunft eintretenden Eutrophierung der empfindlichen Gebiete beeinflusst.
(3) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf ab dem 1. Januar 2006 für Verdichtungsgebiete mit weniger als 2 000 EW nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen des zur Umsetzung der einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft erlassenen sächsischen Landesrechts entsprechen, insbesondere
1.
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer (Sächsische Badegewässer-Verordnung –
SächsBadegewV
) vom 5. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 464), in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG (Trinkwassergewinnungsverordnung –
SächsTWGewVO
) vom 22. April 1997 (SächsGVBl. S. 400), in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
1
Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden.
2
Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
(5)
1
Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten.
2
Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Belastungsschwankungen zu berücksichtigen.
3
Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.
4
Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.
(6) Entsprechen vorhandene Einleitungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht den dort genannten Anforderungen, so ist durch entsprechende Auflagen und Fristen der zuständigen Wasserbehörde sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.
(7) Die staatliche Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse der staatlichen Überwachung und der ihnen gleichgestellten Ergebnisse der Eigenüberwachung richten sich nach der
Abwasserverordnung
.
(8) Die für die Erteilung zuständigen Behörden überprüfen in Abständen von vier Jahren die erteilten Erlaubnisse.

§ 5 Industrieabwassereinleitungen in Gewässer

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von biologisch abbaubarem Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4 000 EW der Industriebranchen
1.
Milchverarbeitung,
2.
Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten,
3.
Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung,
4.
Kartoffelverarbeitung,
5.
Fleischwarenindustrie,
6.
Brauereien,
7.
Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken,
8.
Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen,
9.
Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim,
10.
Mälzereien,
11.
Fischverarbeitungsindustrie,
das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird, darf ab 1. Januar 2001 nur erteilt werden, wenn die in der
Abwasserverordnung
enthaltenen Anforderungen für diese Industriebranchen eingehalten werden.
(2) § 4 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

§ 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen

(1) Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation
1.
vom Träger der Kanalisation genehmigt wurde und
2.
nach § 58 des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(
Wasserhaushaltsgesetz
WHG
) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurde, soweit nicht nach § 53
SächsWG
eine Genehmigung als erteilt gilt.
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.
2.
Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung
3.
Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlammes dürfen nicht beeinträchtigt werden.
4.
Ableitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.
5.
Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

§ 7 Zusätzliche Anforderungen

1
Zusätzliche öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die aufgrund des
Wasserhaushaltsgesetzes
oder des
Sächsischen Wassergesetzes
oder aufgrund einer nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnung gestellt werden, bleiben unberührt.
2
Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Stickstoffeliminierung.

§ 8 Berichte und Programme

Landkreise und Gemeinden, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen des Privatrechts sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde zur Aufstellung von Lageberichten über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm sowie zur Aufstellung von Programmen für den Vollzug dieser Verordnung und der in § 7 genannten Bestimmungen Auskünfte zur erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 9 Klärschlamm

1
Klärschlamm darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.
2
Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der
Klärschlammverordnung
(
AbfKlärV
) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446), in der jeweils geltenden Fassung vorrangig wieder zu verwenden.
1⁰

§ 10 Feststellung

(1) Die obere Wasserbehörde stellt die sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ergebenden Gebiete, soweit diese die in § 3 und § 4 genannten, jeweils zutreffenden Einwohnerwerte erreichen oder überschreiten, unter Angabe der Einwohnerwerte fest.
(2) Die Feststellung erfolgt spätestens drei Jahre vor Ablauf der in § 3 und § 4 genannten Fristen.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist die Frist zur Feststellung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 2 der 30. Juni 1996.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. Mai 1996
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1)

¹2
Gewässer
Lfd. Nr. Gewässer
Lfd. Nr. Gewässer
 1 Flöha, unterhalb TS Rauschenbach bis Pockau
 2 Freiberger Mulde, von Holzhau bis Berthelsdorf
 3 Hüttenteich
 4 Knappensee
 5 Mulde, unterhalb Stauwehr Neumühle bei Wurzen bis Mündung Lossa und von Mündung Mühlgraben nördlich von Eilenburg bis Mündung Schwarzbach
 6 Oberer Großhartmannsdorfer Teich
 7 Rothbächer Teich
 8 Schwarzer Schöps, von Sohland a. Rotstein bis Kreba
 9 Silbersee
10 S. Lohsa 1, Fried.
11 S. Radeburg I
12 S. Radeburg II
13 S. Witznitz
14 Stausee Oberwald
15 Triebisch, von Grillenburg bis Mündung Rothschönberger Stollen
16 TS Bautzen
17 TS Dröda
18 TS Eibenstock
19 TS Einsiedel
20 TS Falkenstein
21 TS Gottleuba
22 TS Klingenberg
23 TS Koberbach
24 TS Lehnmühle
25 TS Lichtenberg
26 TS Malter
27 TS Netzschkau
28 TS Pirk
29 TS Pöhl
30 TS Quitzdorf
31 TS Rauschenbach
32 TS Saidenbach
33 TS Werda
34 TS Wolfersgrün
35 Unterer Großhartmannsdorfer Teich
36 Weiße Elster, von der deutsch-tschechischen Staatsgrenze bis Plauen
37 Weiße Müglitz/Müglitz, von der deutsch-tschechischen Staatsgrenze bis Mündung Biela
38 Wilde Weißeritz, von Rehefeld bis Mündung zur Vereinigten Weißeritz
Erläuterung:
TS = Talsperre
SP = Speicher

Anlage 2
¹3
1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 20. Juli 2000
(SächsGVBl. S. 348)
2
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 6. Oktober 1998
(SächsGVBl. S. 547) und durch
Verordnung vom 20. Juli 2000
(SächsGVBl. S. 348)
3
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 20. Juli 2000
(SächsGVBl. S. 348)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 363, 367)
5
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 6. Oktober 1998
(SächsGVBl. S. 547), durch
Verordnung vom 20. Juli 2000
(SächsGVBl. S. 348) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 363, 367)
6
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 20. Juli 2000
(SächsGVBl. S. 348)
7
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 6. Oktober 1998
(SächsGVBl. S. 547), durch
Verordnung vom 20. Juli 2000
(SächsGVBl. S. 348) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 363, 367)
8
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 6. Oktober 1998
(SächsGVBl. S. 547), durch
Verordnung vom 20. Juli 2000
(SächsGVBl. S. 348) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2014
(SächsGVBl. S. 363, 367)
9
§ 8 neu gefasst durch
Verordnung vom 20. Juli 2000
(SächsGVBl. S. 348)
10
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 6. Oktober 1998
(SächsGVBl. S. 547) und durch
Verordnung vom 20. Juli 2000
(SächsGVBl. S. 348)
11
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 448) und durch
Artikel 19 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 760)
12
Anlage 1 neu gefasst durch
Verordnung vom 20. Juli 2000
(SächsGVBl. S. 348)
13
Anlage 2 neu gefasst durch
Verordnung vom 20. Juli 2000
(SächsGVBl. S. 348) [Anlagen 3, 4 und 5 aufgehoben durch
Verordnung vom 6. Oktober 1998
(SächsGVBl. S. 547)]
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