Sächsische Sozialanerkennungsverordnung – SächsSozAnerkVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsische Sozialanerkennungsverordnung – SächsSozAnerkVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen
(Sächsische Sozialanerkennungsverordnung – SächsSozAnerkVO)
¹
Vom 7. Januar 2011

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. März 2016

Aufgrund von § 6 des
Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG
) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verordnet:
²

§ 1 Verfahren der staatlichen Anerkennung

(1) Die staatliche Anerkennung nach
§ 1
Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2 des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
ist schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Urkunde über das an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen erworbene Diplom oder den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik,
2.
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (
Bundeszentralregistergesetz
BZRG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
ein lückenloser Lebenslauf und
4.
die Nachweise über
a)
die Ableistung des Berufspraktikums nach
§ 1
Abs. 2 oder § 2 Abs. 1
SächsSozAnerkG
oder das Diplom oder den Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang oder das Ablegen einer Externenabschlussprüfung an einer Hochschule und eine mindestens zweijährige entsprechende Tätigkeit nach § 1 Abs. 3
SächsSozAnerkG
sowie
b)
die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschlusskolloquium gemäß
§ 1
Abs. 2 oder § 2 Abs. 1
SächsSozAnerkG
.
(3)
1
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Antrag auf staatliche Anerkennung in Abweichung von Absatz 2 beizufügen:
1.
das Zeugnis über den Ausbildungsabschluss,
2.
ein Diploma Supplement oder ein entsprechender Nachweis über die in der ausländischen Ausbildung vermittelten Lerninhalte,
3.
ein Nachweis über Umfang und Inhalt von Praktika während des Studiums,
4.
ein Nachweis über vorliegende Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis,
5.
ein lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache,
6.
ein Identitätsnachweis und
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis der Antragsteller bereits einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.
2
Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen; von ihnen sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
3
Darüber hinaus kann eine Übersetzung in deutscher Sprache vom Identitätsnachweis verlangt werden.
4
Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.
5
Von Antragstellern, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, dürfen, abweichend von Satz 2, beglaubigte Kopien nur bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen und nur soweit unbedingt erforderlich angefordert werden.
(4)
1
Die Landesdirektion Sachsen verlangt von Antragstellern, die innerhalb der letzten 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz nicht ständig in der Bundesrepublik Deutschland hatten, zusätzlich einen von der am Hauptwohnsitz zuständigen Behörde ausgestellten, einem Führungszeugnis entsprechenden Nachweis.
2
Wird dieser nicht innerhalb von 4 Monaten nach Beantragung ausgestellt, kann die Landesdirektion Sachsen eine Versicherung an Eides statt über Vorstrafen verlangen oder abnehmen.
(5) Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Entscheidung dem Antragsteller durch Übersendung der Urkunde über die staatliche Anerkennung bekannt zu geben.
³

§ 1a Zuständigkeiten

(1) Zuständig für die staatliche Anerkennung und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
ist die Landesdirektion Sachsen.
(2)
1
Zuständig für die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs ist abweichend von Absatz 1 die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen.
2
Für die Erteilung sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Mustern entsprechen.
(3)
1
Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf einer nach Absatz 2 erteilten staatlichen Anerkennung ist die Landesdirektion Sachsen.
2
Die Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen, die die staatliche Anerkennung erteilen, übermitteln der Landesdirektion Sachsen die Angaben über Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Name der Fachhochschule, Studiengang und Studienrichtung, Abschluss, Berufsbezeichnung und Datum der Ausfertigung der Urkunde.
(4) Zuständig für das Berufspraktikum und das Abschlusskolloquium nach § 2 Absatz 1 des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
sowie die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 3c sind nach Maßgabe von § 11 Absatz 3 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
alle Fachhochschulen im Freistaat Sachsen und die Berufsakademie Sachsen, soweit an ihnen Studiengänge nach § 1 Absatz 1 des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
angeboten werden.
(5)
1
Zuständig für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
ist die Landesdirektion Sachsen.
2
Sie soll dafür ein Gutachten in Auftrag geben, das eine Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder die Berufsakademie Sachsen erstellt.
3
An der beauftragten Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen muss der Studiengang nach § 1 Absatz 1 des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
angeboten werden, für den die Feststellung der Gleichwertigkeit beantragt wird.

§ 2 Berufspraktikum

(1) Ziel des Berufspraktikums ist es, theoretisches Wissen zu vertiefen und den Studenten oder Praktikanten in geeigneten Praktikumsstellen zur selbständigen beruflichen Tätigkeit in den Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Kindheitspädagogen oder Heilpädagogen zu befähigen.
(2) Praktikumsstellen sind geeignet, wenn sie
1.
überwiegend Aufgaben in den Arbeitsfeldern von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen, Kindheitspädagogen oder Heilpädagogen wahrnehmen und
2.
eine Anleitung durch eine Fachkraft gewährleisten, die über
a)
einen in § 1 Abs. 5 Satz 1
SächsSozAnerkG
bezeichneten Berufsabschluss,
b)
einen universitären Abschluss in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik oder
c)
einen aufgrund von Artikel 37 Abs. 1 Satz 2 des
Einigungsvertrages
mit einem Abschluss gemäß dem Buchstaben a oder b gleichgestellten Abschluss verfügt.
2
Die Fachkraft muss eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem Arbeitsfeld gemäß Absatz 1 aufweisen, wenn sie über einen universitären oder ihm gleichgestellten Abschluss verfügt.
(3) Die gemäß § 9 Absatz 1 des
Sächsischen Berufsakademiegesetzes
vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einschlägigen Studiengängen erfolgreich abgeleisteten praktischen Studienabschnitte stehen dem Berufspraktikum gemäß § 1 Abs. 2
SächsSozAnerkG
gleich.

§ 3 Abschlusskolloquium

(1) Das Abschlusskolloquium ist spätestens 3 Jahre nach Erteilung des Diploms oder des Bachelor abzulegen.
(2)
1
Das Abschlusskolloquium findet an der Fachhochschule vor einem von ihr berufenen Ausschuss statt.
2
In den Ausschuss werden berufen:
1.
für den Vorsitz der Dekan der Fakultät, sein Stellvertreter oder der Studiengangsleiter,
2.
ein Hochschullehrer des entsprechenden Studiengangs und
3.
eine berufserfahrene Fachkraft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.
(3)
1
Das Abschlusskolloquium ist als Fachgespräch mit höchstens 3 Kandidaten zu führen und gibt dem Kandidaten Gelegenheit, die für die selbständige Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.
2
Die aufgrund der Praktikumsordnung der Fachhochschule in den Ausbildungsplänen des Kandidaten festgelegten Ausbildungsziele sind zu berücksichtigen.
3
Das Abschlusskolloquium soll je Kandidat 20 und darf je Kandidat höchstens 30 Minuten dauern.
(4)
1
Das Ergebnis wird dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss mündlich bekannt gegeben.
2
Wird das Abschlusskolloquium nicht bestanden, kann es einmal, frühestens nach 3 Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme an einer einschlägigen Prüfung gemäß § 10 Abs. 2
SächsBAG
steht der erfolgreichen Teilnahme an dem Abschlusskolloquium gleich.

§ 3a Staatliche Anerkennung eines Bachelor-Studiengangs in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik

(1) Die staatliche Anerkennung eines Bachelor-Studiengangs nach § 2a des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
wird erteilt, wenn der in Vollzeit oder berufsbegleitend durchgeführte Studiengang
1.
ausgewiesene Kenntnisse der fachspezifischen deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene vermittelt,
2.
Kenntnisse von Verwaltungsstrukturen und Verwaltungsabläufen vermittelt,
3.
ausgewiesene Fachkenntnisse der Sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik vermittelt,
4.
eine angeleitete Praxistätigkeit in einer von der Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen anerkannten Einrichtung im Umfang von mindestens 100 Tagen umfasst,
5.
eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis zum Nachweis der Berufsbefähigung umfasst und
6.
mit 180 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System als Studiengang akkreditiert oder reakkreditiert ist.
(2)
1
Der Antrag nach § 2a des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
ist spätestens vier Wochen nach der Antragstellung auf Akkreditierung oder Reakkreditierung des Studiengangs zu stellen und muss einen Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Anforderungen enthalten.
2
Der Nachweis der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Anforderung ist nachzureichen, sobald die Akkreditierung oder Reakkreditierung erfolgt ist.
3
Das Staatsministerium für Kultus kann weitere Unterlagen oder Erklärungen der Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen anfordern.

§ 3b Anerkennung von im Ausland absolvierten Berufspraktika, sonstige Anerkennungsbedingungen

(1)
1
Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation nach § 2 Absatz 2 des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
werden Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis jeweils im Umfang von mindestens 100 Tagen (800 Stunden) anerkannt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurden, sofern sie dem Berufspraktikum nach § 2 Absatz 1 vergleichbar sind.
2
In einem Drittland absolvierte Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis werden berücksichtigt.
(2) Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
ist einem Ausbildungsnachweis jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis gleichgestellt, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und der Staat diese Berufserfahrung bescheinigt.
(3)
1
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
sind den Ausbildungsnachweisen auch solche Berufsqualifikationen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staats gleichgestellt, die dem Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat zwar die für die Berufsaufnahme und -ausübung erforderlichen Rechte verleihen, die Berufsqualifikation jedoch nicht mehr den für die Berufsaufnahme und -ausübung rechtlichen Anforderungen entspricht, insbesondere weil das Ausbildungsniveau im Herkunftsmitgliedstaat zwischenzeitlich angehoben worden ist.
2
In diesem Fall wird die Ausbildung dem im Herkunftsmitgliedstaat für die Ausbildung gegenwärtig geltenden Ausbildungsniveau zugeordnet.
(4)
1
Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Absatz 2 des
Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes
ist eine Tätigkeit in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik auch den Antragstellern zu gestatten, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben, sofern die Berufsqualifikation von der dort zuständigen Stelle ausgestellt worden ist und bescheinigt, dass der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet worden ist.
2
Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers der erfolgreiche Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachgewiesen wird.

§ 3c Ausgleichsmaßnahmen bei ausländischen Berufsabschlüssen

(1)
1
Kommt die nach § 1a Absatz 5 Satz 2 beauftragte Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen in dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit erst nach Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme nach den §§ 4 und 5 festgestellt werden kann, hat sie Inhalt und Umfang aller möglichen und erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen in Abhängigkeit von den Unterschieden zwischen der im Freistaat Sachsen verlangten Ausbildung einerseits und der Ausbildung sowie der Berufspraxis des Antragstellers andererseits zu benennen.
2
Sie spricht Empfehlungen aus, wo diese Ausgleichsmaßnahmen im Freistaat Sachsen durchgeführt werden können.
(2)
1
Die verbindliche Erklärung des Antragstellers, an einer Eignungsprüfung teilnehmen zu wollen, erfolgt gegenüber der Landesdirektion Sachsen, wobei vom Antragsteller benannt wird, an welcher Ausbildungsstätte die Ablegung der Eignungsprüfung gewünscht wird.
2
Die Landesdirektion Sachsen informiert umgehend die benannte Ausbildungsstätte.

§ 4 Anpassungslehrgang

(1)
1
Der Anpassungslehrgang gemäß
§ 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
ist die Ausübung einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik, die unter Verantwortung einer Fachkraft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgt und mit einem Praktikumsbericht des Antragstellers beendet wird.
2
Er umfasst im Regelfall auch Studienabschnitte oder Module, die sich auf die erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Freistaat Sachsen beziehen, und kann als Teil eines Fachhochschulstudiums durchgeführt werden.
3
Der Anpassungslehrgang dient dem Nachweis der fachlichen Fähigkeiten und der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
(2)
1
Jede Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder die Berufsakademie Sachsen bestimmt Näheres zu Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs.
2
Soweit ein Anpassungslehrgang durchgeführt wird, bescheinigt sie die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang einschließlich der Abgabe des Praktikumsberichts.

§ 5 Eignungsprüfung

1
Die Eignungsprüfung gemäß § 11 Absatz 1 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
findet an einer Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder an der Berufsakademie Sachsen statt.
2
Sie soll je Kandidat 30 und darf je Kandidat höchstens 60 Minuten dauern.
3
§ 3 Absatz 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend.
4
Näheres zur Durchführung der Eignungsprüfung bestimmt jede Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen.

§ 5a Partieller Zugang

(1) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann das Staatsministerium für Kultus im Einzelfall partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen gewähren, wenn
1.
der Berufsangehörige ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Freistaat Sachsen so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, vollständige Ausbildungsprogramme im Freistaat Sachsen zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen, und
3.
die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
(2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
(3)
1
Die Berufstätigkeit wird unter den Berufsbezeichnungen des Herkunftsmitgliedsstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist.
2
Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu benutzen.
3
Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben.
1⁰

§ 5b Europäischer Vorwarnmechanismus, gegenseitige Unterrichtung

(1)
1
Die zuständige Behörde nach § 1a Absatz 1 und 5 unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die jeweiligen zuständigen Stellen in den anderen Bundesländern, die dem Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Kalendertage nach Erlass der Entscheidung über Berufsangehörige in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik, denen von sächsischen Behörden oder Gerichten die Berufsausübung ganz oder teilweise auch vorübergehend untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind.
2
Die Unterrichtung umfasst Angaben zu der Identität des Berufsangehörigen, zu dem betroffenen Beruf, über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat, zu dem Umfang der Beschränkung oder Untersagung sowie zu dem Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.
3
Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind dabei einzuhalten.
(2)
1
Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, sofern durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist, dass im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens gefälschte Nachweise über Berufsqualifikationen verwendet wurden.
2
In diesem Fall ist die Information auf die Angabe der Identität des Berufsangehörigen zu beschränken.
(3)
1
Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung nach den Absätzen 1 und 2 ist die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
1.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Warnung einlegen kann,
2.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
3.
dass ihr im Falle einer zu Unrecht übermittelten Warnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
2
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Staaten nach Absatz 1 Satz 1 darüber, wenn eine betroffene Person ein Rechtsmittel gegen die Warnung eingelegt hat.
(4)
1
Nach Ablauf des für die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung maßgeblichen Zeitraums ist die zuständige Behörde nach § 1a Absatz 1 und 5 verpflichtet, die zuständigen Stellen der Staaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich unter Angabe des für den Zeitablauf maßgeblichen Datums zu unterrichten.
2
Warnungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb von drei Tagen nach Wegfall der Gründe, welche die Berufsausübung verhinderten oder beschränkten, über das IMI zu löschen.
3
Bei Warnungen zu zeitlich beschränkten Untersagungen oder Beschränkungen gibt die zuständige Behörde bereits bei Übermittlung dieser Warnungen das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer an und teilt spätere Änderungen dieses Datums mit.
(5)
1
Eingehende Warnmeldungen, die aus Staaten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über das IMI betreffend Berufsangehörige in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik übermittelt werden, werden der nach § 1a Absatz 1 und 5 zuständigen Behörde übermittelt.
2
§ 1 des
Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
1⁰

§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (Sozialanerkennungsverordnung – SozAnerkVO)
vom 25. August 1998 (SächsGVBl. S. 494), geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 96), außer Kraft.
Dresden, den 7. Januar 2011
Der Staatsminister für Kultus und Sport Prof. Dr. Roland Wöller
1
Überschrift geändert durch
Artikel 10 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 757) und durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86)
2
Die §§ 1, 1a und 3b bis 5b dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.
3
§ 1 geändert durch
Artikel 10 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 757), durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 874, 888) und durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86)
4
§ 1a neu eingefügt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86)
5
§ 2 geändert durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 874, 888) und durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86)
6
§ 3 geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86)
7
§§ 3a bis 3c neu eingefügt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86)
8
§ 4 geändert durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013
(SächsGVBl. S. 874, 888) und durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86)
9
§ 5 neu gefasst durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86)
10
§§ 5a und 5b eingefügt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 86)
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