Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung für den Haupt- und Realschulabschluss (VwV Abschlussprüfung Haupt- und Realschulabschluss)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung für den Haupt- und Realschulabschluss (VwV Abschlussprüfung Haupt- und Realschulabschluss)
Vom 20. August 2018
[geändert durch VwV vom 31. Juli 2023 (MBL. SMK S. 86) mit Wirkung ab 1. September 2023]
I. Allgemeine Festlegungen
1.
Grundlagen
Die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler an Schulen der Schularten Oberschule, Förderschule, Gemeinschaftsschule und Abendoberschule sowie für schulfremde Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgen auf der Grundlage
–
der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
–
von
§ 33 der Schulordnung Förderschulen
vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung
vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen,
–
von den
§§ 46
und
47 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen
vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die durch
Artikel 4 der Verordnung
vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen,
–
der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf und
–
der nationalen Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz (KMK) für den Ersten Schulabschluss (ESA) und den Mittleren Schulabschluss (MSA) in den jeweils geltenden Fassungen.
2.
Prüfungsinhalte und Anforderungen
Grundlage für die Auswahl der Inhalte und Anforderungen bilden neben den Bildungsstandards die sächsischen Lehrpläne in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Konzeption der Aufgaben werden die spezifischen Begriffsbedeutungen zur Beschreibung der Lernziele beachtet, das heißt die Auswahl der Inhalte und Anforderungen erfolgt entsprechend den Schwerpunktsetzungen des Lehrplans mit Blick auf die Bedeutsamkeit für das öffentliche und private Leben.
3.
Zugelassene Hilfsmittel
In allen Prüfungen ist ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung in gedruckter Form zugelassen. An sorbischen Schulen und Schulen mit sorbischen Angeboten ist zusätzlich in allen Prüfungen ein Wörterbuch der sorbischen Rechtschreibung in gedruckter Form zugelassen. Prüflinge, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, können in der Abschlussprüfung darüber hinaus ein zweisprachiges Wörterbuch Deutsch–Herkunftssprache/Herkunftssprache–Deutsch in gedruckter Form verwenden.
4.
Bewertungsmaßstab
Der Bewertungsmaßstab für die Abschlussprüfung orientiert sich an folgender Zuordnung:
Anteil | Note |
---|---|
Erreichter Anteil x an der Gesamtanzahl der Bewertungseinheiten (BE) | Note |
93 Prozent ≤ x | 1 (sehr gut) |
75 Prozent ≤ x < 93 Prozent | 2 (gut) |
60 Prozent ≤ x < 75 Prozent | 3 (befriedigend) |
40 Prozent ≤ x < 60 Prozent | 4 (ausreichend) |
20 Prozent ≤ x < 40 Prozent | 5 (mangelhaft) |
x < 20 Prozent | 6 (ungenügend) |
Die Aufgaben in der Abschlussprüfung decken die in den Bildungsstandards beschriebenen Anforderungsbereiche ab. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben werden die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt und zwar Anforderungsbereich I in höherem Maße als Anforderungsbereich III. Für die Note „ausreichend“ genügen Leistungen allein im Anforderungsbereich I nicht. Bei der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses im Fach Englisch müssen die Anforderungen der Kompetenzstufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen. Bei der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses im Fach Englisch müssen die Anforderungen der Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
5.
Korrekturzeichen für formelle Fehler bei schriftlichen Abschlussprüfungen
Bei schriftlichen Abschlussprüfungen sind formelle Fehler auf der Prüfungsarbeit mit Korrekturzeichen in Klammern zu versehen, zu denen insbesondere gehören:
–
Ausdruck (A),
–
Grammatik (Gr),
–
Satzbau (S),
–
Rechtschreibung (R),
–
Zeichensetzung (Z),
–
Unleserlichkeit (Ul),
–
äußere Form (äF).
II. Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
1.
Fächer Deutsch und Sorbisch
a)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen.
Teil 1 beinhaltet mehrere Pflichtaufgaben zum Textverständnis (untersuchendes Erschließen). Den Aufgaben liegt entweder ein Sachtext oder ein literarischer Text zugrunde.
Teil 2 beinhaltet zwei komplexe Wahlaufgaben zur Textproduktion (erörterndes Erschließen, gestaltendes Erschließen).
Der Prüfling entscheidet sich für eine Wahlaufgabe.
b)
Prüfungsinhalte
Beide Teile der Prüfung enthalten Aufgaben, die
–
alle in den Bildungsstandards beschriebenen Anforderungsbereiche abdecken; dabei wird der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen vor allem durch die Komplexität und das Anforderungsniveau des vorgelegten Textes, des zu untersuchenden Problems und der Aufgabenstellung bestimmt,
–
auf die Bearbeitung eines Textes bezogen sind und grundlegende Aspekte des Textverstehens beinhalten; sie erstrecken sich vom allgemeinen Textverständnis über die Informationsentnahme bis hin zu einer Bewertung des Inhalts und einer Beschreibung der Form,
–
eine eigenständig gestaltete Lösung bei der Erschließung eines Textes oder einzelner Textpassagen erfordern,
–
auch Reflexions- und Bewertungsleistungen in Form einer argumentativen Auseinandersetzung mit Problemen einfordern,
–
ein Verständnis des Schreibens erfordern, das den Prozesscharakter betont (Planung–Gliederung–Ausführung–Überarbeitung),
–
einen alters- und bildungsgangspezifischen Grad der Allgemeinbildung voraussetzen und thematisch die Lebens- und Erfahrungswelt der Prüflinge berücksichtigen.
Für das Fach Deutsch sind die Schwerpunkte in den Abschnitten 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 der Bildungsstandards für den Ersten Schulabschluss (ESA) ausgewiesen. Für das Fach Sorbisch finden diese Schwerpunkte entsprechende Anwendung.
c)
Textgrundlagen
Textgrundlagen können sein:
–
kontinuierliche oder nichtkontinuierliche Sachtexte,
–
kürzere, in sich geschlossene literarische Texte oder Ausschnitte aus literarischen Texten.
d)
Erlaubte Hilfsmittel für Sorbisch
Erlaubte Hilfsmittel sind:
–
Wörterbücher Deutsch–Obersorbisch/Obersorbisch–Deutsch in gedruckter Form.
2.
Fach Englisch
a)
Allgemeines
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, einem schriftlichen Teil A und einem praktischen Teil B mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Die Aufgabenstellungen erfolgen in beiden Teilen in englischer Sprache.
b)
Teil A (schriftlich)
aa)
Struktur der Prüfung
Teil A beinhaltet drei Abschnitte:
–
Nachweis des Hörverstehens (Listening),
–
Nachweis des Leseverstehens (Reading),
–
Schreiben (Writing).
bb)
Prüfungsinhalte
Teil A enthält Aufgaben, die
–
das globale Hörverstehen und die Entnahme von Kernaussagen aus englischsprachigen Texten,
–
das globale Erfassen einfacher englischsprachiger Texte und die Entnahme konkreter Informationen,
–
die Wiedergabe eines kurzen englischsprachigen Textes in deutscher Sprache,
–
die Beherrschung eines elementaren Wortschatzes sowie einfacher grammatischer Strukturen,
–
die Fähigkeit zur sinngemäßen Übertragung persönlicher und einfacher Sach- und Gebrauchstexte von der deutschen in die englische Sprache,
–
das adressaten- und situationsgerechte Verfassen von einfachen englischsprachigen Texten nach Vorgaben
erfordern.
cc)
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind:
–
zweisprachige Wörterbücher Englisch–Deutsch/Deutsch–Englisch in gedruckter Form,
–
Nachschlagewerke zur Grammatik in gedruckter Form.
c)
Teil B (praktisch)
¹
aa)
Struktur der Prüfung
Teil B beinhaltet drei Abschnitte:
–
Präsentation (Presentation),
–
sinngemäßes Übertragen in die englische Sprache (Express in English),
–
Gespräch (Communication/Interview).
Bis zu demselben Termin, zu dem die Wahl des schriftlichen naturwissenschaftlichen Prüfungsfaches für den Realschulabschluss erfolgt sein muss, legt die prüfende Fachlehrkraft fest, welche Prüflinge im praktischen Teil zusammen arbeiten. Wünsche der Prüflinge können berücksichtigt werden.
bb)
Prüfungsinhalte
Inhaltliche Schwerpunkte des Teils B sind:
–
eine vorbereitete, zusammenhängende Sprechleistung in englischer Sprache zu einer erbrachten Komplexen Leistung aus den Klassenstufen 7 bis 9 eines beliebigen Faches,
–
angemessenes und verständliches Reagieren in geläufigen Alltagssituationen in der englischen Sprache,
–
die Teilnahme an einem durch die prüfende Fachlehrkraft gesteuerten Gespräch/Interview in englischer Sprache zu Themen aus der Erfahrungswelt der Prüflinge.
cc)
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind:
–
zweisprachige Wörterbücher Englisch–Deutsch/Deutsch–Englisch in gedruckter Form,
–
Nachschlagewerke zur Grammatik in gedruckter Form.
dd)
Bewertung
Die Note für die Prüfung ergibt sich aus der Summe der in den Teilen A und B erreichten Bewertungseinheiten.
d)
Prüfung in der Herkunftssprache gemäß § 36 Absatz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
aa)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung gemäß § 36 Absatz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen – auch in Fällen, für die auf diese Norm verwiesen wird – besteht aus drei Teilen:
Teil 1: Nachweis des Leseverstehens,
Teil 2: Verfügbarkeit sprachlicher Mittel,
Teil 3: Schriftliche Textproduktion.
Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache.
bb)
Prüfungsinhalte
Die Teile 1 bis 3 enthalten Aufgaben, die
–
das Erfassen herkunftssprachlicher Texte und die Entnahme konkreter Informationen,
–
die Beherrschung eines angemessenen Wortschatzes (Ausdrucksweise, stilistische Besonderheiten, Angemessenheit im Sprachgebrauch) sowie entsprechender grammatischer Strukturen und der Orthografie,
–
das adressaten- und situationsgerechte Verfassen von herkunftssprachlichen Texten (berichtend, erzählend, beschreibend, argumentierend, wertend) mit drei Themen zur Auswahl
erfordern.
Textgrundlagen können sein:
–
kontinuierliche oder nichtkontinuierliche Sachtexte,
–
kürzere, in sich geschlossene literarische Texte oder Ausschnitte aus literarischen Texten,
–
mehrere kurze Texte.
Sprachenspezifische Abweichungen sind möglich.
cc)
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind:
–
Wörterbuch Deutsch–Herkunftssprache/Herkunftssprache–Deutsch in gedruckter Form,
–
einsprachiges Wörterbuch der Herkunftssprache in gedruckter Form,
–
Nachschlagewerk zur Grammatik in gedruckter Form.
3.
Fach Mathematik
a)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen.
Teil 1 der Prüfung enthält nur Pflichtaufgaben.
Teil 2 der Prüfung enthält Pflichtaufgaben und zwei Wahlaufgaben.
Der Prüfling wählt eine Wahlaufgabe zur Bearbeitung aus. In sachbezogenen Aufgaben wird von realitätsnahem Zahlenmaterial ausgegangen. Aufwändigere oder umfangreichere numerische Rechnungen kommen ausschließlich im Teil 2 vor.
b)
Prüfungsinhalte
Beide Teile der Prüfung enthalten Aufgaben, die
–
alle in den Bildungsstandards beschriebenen Anforderungsbereiche abdecken; dabei wird der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen insbesondere bestimmt durch die Komplexität des zu bearbeitenden Problems, die Vertrautheit mit dem Kontext, die Verwendbarkeit bekannter Lösungsstrategien, die Darstellung relevanter Informationen sowie die Gestaltung des Aufgabentextes,
–
den verständigen Umgang mit mathematischen Objekten wie rationale Zahlen, Größen, statistische Daten, ebene Figuren, Körper, Gleichungen (insbesondere Formeln), Zuordnungen (sowie ausgewählte Funktionen), Diagramme, Tabellen erfordern oder durch geeignete Modellierung mit Hilfe dieser Objekte gelöst werden können,
–
neben einfachen Anforderungen wie Vergleichen, Ordnen, Schätzen, Überschlagen sowie Rechnen mit Zahlen und Größen auch anspruchsvollere Anforderungen beim Veranschaulichen, grafischen Darstellen, Konstruieren, Begründen, Modellieren, Problemlösen sowie Beurteilen von Lösungen enthalten,
–
in Ansätzen Strategien wie systematisches Probieren, Vorwärts-, Rückwärtsarbeiten oder Prinzipien wie Zerlegungsprinzip, Arbeit mit Einzel- oder Spezialfällen erfordern,
–
unter Verwendung von Hilfsmitteln wie Tabellen, Gleichungen oder Skizzen zum Sachverhalt bearbeitet werden können,
–
unterschiedliche Zugänge ermöglichen, indem sie durch mehrere verschiedene Ansätze wie numerische, grafische oder konstruktive Verfahren lösbar sind,
–
formal oder sachbezogen, kalkül- oder problemorientiert, inner- oder außermathematisch konzipiert sind,
–
auch offen oder überbestimmt sein können oder Auswahlcharakter (multiple choice) haben oder voraussetzungslos bezüglich mathematisch-inhaltlicher Kenntnisse lösbar sind.
c)
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind:
Teil 1:
–
Zeichengeräte
Teil 2:
–
Zeichengeräte,
–
Tabellen- und Formelsammlungen ohne Wissensspeicheranhang in gedruckter Form,
–
nicht grafikfähige, nicht programmierbare Taschenrechner.
III. Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses
1.
Fächer Deutsch und Sorbisch
a)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen, denen literarische Texte oder Sachtexte zugrunde liegen.
Teil 1 beinhaltet mehrere Pflichtaufgaben zum Textverständnis (untersuchendes Erschließen).
Teil 2 beinhaltet drei komplexe Wahlaufgaben zur Textproduktion (erörterndes Erschließen, gestaltendes Erschließen).
Der Prüfling entscheidet sich für eine Wahlaufgabe.
b)
Prüfungsinhalte
Beide Teile der Prüfung enthalten Aufgaben, die
–
alle in den Bildungsstandards beschriebenen Anforderungsbereiche abdecken; dabei wird der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen vor allem durch die Komplexität und das Anforderungsniveau des vorgelegten Textes, des zu untersuchenden Problems und der Aufgabenstellung bestimmt,
–
auf die Bearbeitung eines Textes bezogen sind und grundlegende Aspekte des Textverstehens beinhalten; sie erstrecken sich vom allgemeinen Textverständnis über die Informationsentnahme bis hin zu einer Bewertung des Inhalts und einer Beschreibung der Form,
–
eine eigenständig gestaltete Lösung bei der Erschließung eines Textes oder einzelner Textpassagen erfordern,
–
auch Reflexions- und Bewertungsleistungen in Form einer argumentativen Auseinandersetzung mit Problemen auf der Grundlage von Texten oder Textpassagen einfordern,
–
ein Verständnis des Schreibens erfordern, das den Prozesscharakter betont (Planung–Gliederung–Ausführung–Überarbeitung),
–
in einer komplexen Anforderung oder in gegliederter Form vorliegen können,
–
auch offen sein können oder Auswahlcharakter haben,
–
fachübergreifende Aspekte beinhalten,
–
einen alters- und bildungsgangspezifischen Grad der Allgemeinbildung voraussetzen und die Lebens- und Erfahrungswelt der Prüflinge berücksichtigen.
Für das Fach Deutsch sind die Schwerpunkte in den Abschnitten 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 der Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss (MSA) ausgewiesen. Für das Fach Sorbisch finden diese Schwerpunkte entsprechende Anwendung.
c)
Textgrundlagen im Allgemeinen
Textgrundlagen können sein:
–
kontinuierliche oder nichtkontinuierliche Sachtexte,
–
kürzere, in sich geschlossene literarische Texte oder Auszüge aus literarischen Texten,
–
zwei kurze literarische Texte oder Textausschnitte im Vergleich,
–
Goethe „Faust I“.
d)
Zusätzliche Textgrundlagen für die bis einschließlich zum Schuljahr 2024/2025 stattfindenden Abschlussprüfungen
Textgrundlagen können über die in Buchstabe c genannten hinaus bis einschließlich zum Schuljahr 2024/2025 auch die Ganzschriften von Mirjam Pressler „Nathan und seine Kinder“ sowie von Bernhard Schlink „Der Vorleser“ sein.
e)
Zusätzliche Textgrundlagen für die im Schuljahr 2025/2026 stattfindenden Abschlussprüfungen
Textgrundlagen können über die in Buchstabe c genannten hinaus im Schuljahr 2025/2026 auch die Ganzschriften von Mirjam Pressler „Nathan und seine Kinder“ sowie von Johannes Herwig „Bis die Sterne zittern“ sein.
f)
Zusätzliche Textgrundlagen für die ab dem Schuljahr 2026/2027 stattfindenden Abschlussprüfungen
Textgrundlagen können über die in Buchstabe c genannten hinaus ab dem Schuljahr 2026/2027 auch die Ganzschriften von Katharina Bendixen „Taras Augen“ sowie von Johannes Herwig „Bis die Sterne zittern“ sein.
g)
Erlaubte Hilfsmittel für Sorbisch Erlaubte Hilfsmittel sind:
–
Wörterbücher Deutsch–Obersorbisch/Obersorbisch–Deutsch in gedruckter Form.
2.
Fach Englisch
a)
Allgemeines
Die Prüfung besteht aus zwei obligatorischen Teilen, einem schriftlichen Teil A und einem praktischen Teil B mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Die Aufgabenstellungen erfolgen in allen Teilen in englischer Sprache.
b)
Teil A (schriftlich)
aa)
Struktur der Prüfung
Teil A beinhaltet drei Abschnitte:
–
Nachweis des Hörverstehens (Listening),
–
Nachweis des Leseverstehens (Reading),
–
Schreiben (Writing).
bb)
Prüfungsinhalte
Teil A enthält Aufgaben, die
–
das globale Hörverstehen und die Entnahme von Detailinformationen,
–
das Erfassen komplexer Texte und Textensembles, die Entnahme von Informationen im Detail (scanning) oder global (skimming),
–
die Wiedergabe eines kurzen Textes in deutscher Sprache,
–
die Beherrschung eines ausreichend großen Wortschatzes sowie grammatischer Strukturen,
–
die Fähigkeit zur sinngemäßen Übertragung persönlicher und einfacher Sach- und Gebrauchstexte von der deutschen in die englische Sprache,
–
das weitgehend sprachlich korrekte und strukturierte Verfassen eigener schriftlicher Texte in englischer Sprache in berichtender, erzählender, beschreibender, argumentierender und wertender Weise aus der Erfahrungswelt der Prüflinge
erfordern.
cc)
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind:
–
zweisprachige Wörterbücher Englisch–Deutsch/ Deutsch–Englisch in gedruckter Form,
–
Nachschlagewerke zur Grammatik in gedruckter Form.
c)
Teil B (praktisch)
²
aa)
Struktur der Prüfung
Dieser Teil beinhaltet drei Abschnitte:
–
Präsentation (Presentation),
–
Reagieren (Reaction),
–
Gespräch (Communication).
Bis zu demselben Termin, zu dem die Wahl des schriftlichen naturwissenschaftlichen Prüfungsfaches erfolgt sein muss, legt die prüfende Fachlehrkraft fest, welche Prüflinge im praktischen Teil zusammen arbeiten. Wünsche der Prüflinge können berücksichtigt werden.
bb)
Prüfungsinhalte
Inhaltliche Schwerpunkte des Teils B sind:
–
eine vorbereitete, zusammenhängende Sprechleistung in englischer Sprache über den Prozess der Erarbeitung einer erbrachten Komplexen Leistung in einem beliebigen Fach aus den Klassenstufen 7 bis 10,
–
der Nachweis, in vertrauten Situationen in der englischen Sprache auf der Grundlage eines umfangreichen lexikalischen Repertoires und einer entsprechenden Variationsbreite grammatischer Strukturen verständlich zu reagieren,
–
der Nachweis der Fähigkeit zum englischsprachigen Beantworten von Fragen in englischer Sprache zum persönlichen Lebensbereich/Umfeld,
–
der Nachweis der Fähigkeit zum englischsprachigen Formulieren von Informationen, Argumenten, Meinungen und Gefühlen,
–
die Teilnahme an einem Gespräch in englischer Sprache zu vorgegebenen Themen.
cc)
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind:
–
zweisprachige Wörterbücher Englisch–Deutsch/Deutsch–Englisch in gedruckter Form,
–
Nachschlagewerke zur Grammatik in gedruckter Form.
d)
Prüfung in der Herkunftssprache gemäß § 36 Absatz 2 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
aa)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus drei Teilen:
Teil 1: Nachweis des Leseverstehens,
Teil 2: Verfügbarkeit sprachlicher Mittel,
Teil 3: Schriftliche Textproduktion.
Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache.
bb)
Prüfungsinhalte
Die Teile 1 bis 3 enthalten Aufgaben, die
–
das Erfassen herkunftssprachlicher Texte und die Entnahme konkreter Informationen,
–
die Beherrschung eines angemessenen Wortschatzes hinsichtlich Ausdrucksweise, stilistische Besonderheiten und Angemessenheit im Sprachgebrauch sowie entsprechender grammatischer Strukturen und der Orthografie,
–
das adressaten- und situationsgerechte Verfassen von herkunftssprachlichen Texten in berichtender, erzählender, beschreibender, argumentierender und wertender Weise mit drei Themen zur Auswahl erfordern.
Textgrundlagen können sein:
–
kontinuierliche oder nichtkontinuierliche Sachtexte,
–
kürzere, in sich geschlossene literarische Texte oder Ausschnitte aus literarischen Texten,
–
mehrere kurze Texte.
Sprachenspezifische Abweichungen sind möglich.
cc)
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind:
–
Wörterbuch Deutsch–Herkunftssprache/Herkunftssprache–Deutsch in gedruckter Form,
–
einsprachiges Wörterbuch der Herkunftssprache in gedruckter Form,
–
Nachschlagewerk zur Grammatik in gedruckter Form.
3.
Fach Mathematik
a)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen.
Teil 1 der Prüfung enthält nur Pflichtaufgaben.
Teil 2 der Prüfung enthält Pflichtaufgaben und drei Wahlaufgaben.
Der Prüfling wählt eine Wahlaufgabe zur Bearbeitung aus. In sachbezogenen Aufgaben wird von realistischem Zahlenmaterial ausgegangen. Aufwändige oder umfangreiche numerische Rechnungen kommen ausschließlich im Teil 2 vor.
b)
Prüfungsinhalte
Beide Teile der Prüfung enthalten Aufgaben, die
–
alle in den Bildungsstandards beschriebenen Anforderungsbereiche abdecken; dabei wird der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen insbesondere differenziert durch die Komplexität des zu bearbeitenden Problems, die Vertrautheit mit dem Kontext, die Verwendbarkeit bekannter Lösungsstrategien, die Darstellung relevanter Informationen sowie die Gestaltung des Aufgabentextes,
–
den verständigen Umgang mit mathematischen Objekten wie rationale Zahlen, Größen, statistische Daten, Wahrscheinlichkeiten, ebene Figuren, Körper, Variable, Terme, Gleichungen, Gleichungssysteme, Zuordnungen, Funktionen, Diagramme, Tabellen erfordern oder durch geeignete Modellierung mit Hilfe dieser Objekte gelöst werden können,
–
neben einfachen Anforderungen wie Vergleichen, Ordnen, Schätzen, Überschlagen sowie Rechnen mit Zahlen und Größen auch komplexere Anforderungen beim Veranschaulichen, grafischen Darstellen, Konstruieren, Begründen, Modellieren, Problemlösen sowie Beurteilen von Lösungswegen und Lösungen enthalten,
–
den Einsatz heuristischer Strategien wie systematisches Probieren, Vorwärtsarbeiten, Rückwärtsarbeiten oder heuristischer Prinzipien wie Prinzip der Fallunterscheidung, Symmetrieprinzip, Zerlegungsprinzip, Arbeit mit Einzel- oder Spezialfällen, Analogieprinzip, Rückführungsprinzip erfordern,
–
unter Verwendung von Hilfsmitteln wie Tabellen, Gleichungen oder Skizzen zum Sachverhalt bearbeitet werden können,
–
unterschiedliche Zugänge ermöglichen, indem sie durch mehrere verschiedene Ansätze wie numerische, algebraische, analytische, grafische oder konstruktive Verfahren lösbar sind,
–
formal oder sachbezogen, kalkül- oder problemorientiert, inner- oder außermathematisch konzipiert sind,
–
auch offen oder überbestimmt sein können oder Auswahlcharakter (multiple choice) haben oder voraussetzungslos bezüglich mathematisch-inhaltlicher Kenntnisse lösbar sind.
c)
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind:
Teil 1:
–
Zeichengeräte
Teil 2:
–
Zeichengeräte,
–
Tabellen- und Formelsammlungen ohne Wissensspeicheranhang in gedruckter Form,
–
nicht grafikfähige, nicht programmierbare Taschenrechner.
4.
Fach Biologie
a)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen.
Teil 1 enthält Pflichtaufgaben.
Teil 2 umfasst drei thematische Wahlaufgaben, von denen eine ein Schülerexperiment enthält.
Der Prüfling wählt eine Wahlaufgabe zur Bearbeitung aus.
b)
Prüfungsinhalte
Beide Teile der Prüfung enthalten Aufgaben, die anwendungsbereites Wissen über grundlegende biologische Begriffe, Sachverhalte und Zusammenhänge sowie über die Nutzung der Erschließungsfelder erfordern. Zudem kommt dem vergleichenden Betrachten sowie dem Entwickeln und Darlegen begründeter Sach- und Werturteile eine entsprechende Bedeutung zu. Darüber hinaus werden naturwissenschaftliche Arbeitstechniken verlangt, insbesondere:
–
Planen, Beobachten, Durchführen und Auswerten von Experimenten,
–
Nachweis des Umgangs mit Bestimmungsschlüsseln,
–
Mikroskopieren und zeichnerisches Darstellen,
–
Informationsentnahme aus fachlich orientierten Texten,
–
Auswerten und/oder Erstellen von Diagrammen, Tabellen sowie schematischen Darstellungen.
c)
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind:
–
Tabellen- und Formelsammlungen ohne Wissensspeicheranhang in gedruckter Form,
–
Bestimmungsliteratur in gedruckter Form,
–
nicht grafikfähige, nicht programmierbare Taschenrechner,
–
Zeichengeräte.
5.
Fach Chemie
a)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen.
Teil 1 enthält Pflichtaufgaben, zu denen ein Demonstrationsexperiment gehört.
Teil 2 umfasst drei thematische Wahlaufgaben, von denen in der Regel jede ein Schülerexperiment enthält.
Der Prüfling wählt eine Wahlaufgabe zur Bearbeitung aus.
b)
Prüfungsinhalte
Beide Teile der Prüfung enthalten Aufgaben, die anwendungsbereites Wissen über grundlegende chemische Begriffe, Sachverhalte und Zusammenhänge erfordern. Zudem kommt dem Entwickeln und Darlegen begründeter Sach- und Werturteile eine entsprechende Bedeutung zu. Darüber hinaus werden naturwissenschaftliche Arbeitstechniken verlangt, insbesondere:
–
Planen, Beobachten, Durchführen und Auswerten von Experimenten, insbesondere Nachweise von Stoffen und deren Verbindungen, Identifizieren von Stoffen aufgrund ihrer Eigenschaften und chemischen Reaktionen,
–
Informationsentnahme aus fachlich orientierten Texten,
–
Auswerten und/oder Erstellen von Diagrammen, Tabellen sowie schematischen Darstellungen,
–
Interpretieren von Reaktionsgleichungen, Entwickeln einfacher Reaktionsgleichungen, gegebenenfalls auch in Ionenschreibweise,
–
Erörtern von chemischen Sachverhalten aus Alltag, Natur und Technik,
–
einfache Masse- und Volumenberechnungen.
c)
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind:
–
Tabellen- und Formelsammlungen ohne Wissensspeicheranhang in gedruckter Form,
–
Periodensystem der Elemente in gedruckter Form,
–
nicht grafikfähige, nicht programmierbare Taschenrechner,
–
Zeichengeräte.
6.
Fach Physik
a)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen.
Teil 1 der Prüfung enthält Pflichtaufgaben, zu denen ein Demonstrationsexperiment gehört.
Teil 2 umfasst drei thematische Wahlaufgaben, von denen eine ein Schülerexperiment enthält.
Der Prüfling wählt eine Wahlaufgabe zur Bearbeitung aus.
b)
Prüfungsinhalte
Beide Teile der Prüfung enthalten Aufgaben, die anwendungsbereites Wissen über grundlegende physikalische und astronomische Begriffe, Sachverhalte und Zusammenhänge (auch fachgebietsübergreifend) erfordern. Zudem kommt dem Entwickeln und Darlegen begründeter Sach- und Werturteile eine entsprechende Bedeutung zu. Darüber hinaus werden naturwissenschaftliche Arbeitstechniken verlangt, insbesondere:
–
Planen, Beobachten, Durchführen und Auswerten von Experimenten,
–
Informationsentnahme aus fachlich orientierten Texten,
–
Auswerten und Erstellen von Diagrammen, Tabellen und schematischen Darstellungen,
–
Erklären einfacher technischer Anwendungen sowie Vergleichen, Argumentieren und Interpretieren.
c)
Erlaubte Hilfsmittel
Erlaubte Hilfsmittel sind:
–
Tabellen- und Formelsammlungen ohne Wissensspeicheranhang in gedruckter Form,
–
nicht grafikfähige, nicht programmierbare Taschenrechner,
–
Zeichengeräte
–
Sternkarte.
IV. Mündliche Prüfungen
1.
Durchführung von Prüfungen mit und ohne fachpraktischen Teil
a)
Die Prüfung kann ohne oder mit fachpraktischen Teilen durchgeführt werden. Fachpraktische Teile sind zeitlich umfangreichere, fachbezogene, überwiegend praktische Handlungen zur Aufgabenlösung wie aufwändigere experimentelle Tätigkeiten, Herstellen eines Produkts, Musizieren, künstlerisches Gestalten.
b)
Die Entscheidung über die durchzuführende Form im jeweiligen Fach trifft der Prüfungsausschuss bis zum 30. September des jeweiligen Schuljahres. Es ist anzustreben, dass in mehreren Fächern mündliche Prüfungen mit fachpraktischen Teilen angeboten werden, um den Prüflingen eine interessenbezogene Wahl zu ermöglichen. Die Entscheidung ist auch für zusätzliche mündliche Prüfungen in demselben Fach verbindlich und soll innerhalb eines Schuljahres nicht geändert werden.
c)
Der Prüfungsausschuss legt die Anzahl der im jeweiligen Fach zu erstellenden Aufgaben fest. Sie soll mindestens die hälftige Anzahl der Prüflinge betragen. Aus den bereitgestellten Aufgaben zieht jeder Prüfling eine Aufgabe. Im Anschluss an die Prüfung ist die Aufgabe in den Pool zurückzulegen.
d)
Eine Prüfung ohne fachpraktische Teile besteht aus:
–
einem Kurzvortrag von circa 5 Minuten, der im Zeitraum der Konsultationen vorbereitet und dessen Inhalt mit der prüfenden Fachlehrkraft abgestimmt wurde; die Abstimmung ist zu dokumentieren,
–
dem Darlegen der Lösung der gezogenen Aufgabe unter Verwendung der Aufzeichnungen, die der Prüfling in der Vorbereitungszeit für sich erstellt hat, und
–
einem fachlichen Gespräch.
e)
Bei einer Prüfung mit fachpraktischen Teilen wird keine Vorbereitungszeit gewährt, wenn der Prozess der Aufgabenlösung Bestandteil der Prüfung und Bewertung ist. Das ist in der Regel bei Prüfungen mit fachpraktischen Teilen der Fall. Eine kurze Einlesezeit dient jedoch dem Verständnis der Aufgabenstellung und ist dem Prüfling zu gewähren.
Der Zeitraum der Prüfung mit fachpraktischen Teilen ist wie folgt strukturiert:
–
Lösen der fachpraktischen Aufgabenstellung und
–
fachliches Gespräch zur Aufgabenlösung.
Wenn gewährleistet ist, dass gegenseitige Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind, können mehrere Prüflinge gleichzeitig den fachpraktischen Teil der mündlichen Prüfung erbringen. In diesem Fall richtet jedes Mitglied des Fachausschusses die Aufmerksamkeit jeweils überwiegend auf einen Prüfling.
f)
Entscheidungen über bereitzustellende Hilfsmittel trifft der Fachausschuss.
2.
Bewertung von mündlichen Prüfungen
a)
Die Leistungsbewertung der Prüfung ohne fachpraktische Teile erfolgt überwiegend anhand ergebnisorientierter Kriterien. Die Leistungsbewertung der Prüfung mit fachpraktischen Teilen erfolgt anhand prozess- und ergebnisorientierter Kriterien, die in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen. Die entsprechenden Kriterien werden durch den jeweiligen Fachausschuss festgelegt.
b)
In beiden Formen der mündlichen Prüfung ist bei der Gesamtbewertung der kompetente Gebrauch der deutschen oder sorbischen Sprache nach folgenden Kriterien zu beachten:
–
flüssige, grammatikalisch richtige Sprechweise unter Verwendung von Fachtermini,
–
Strukturiertheit der Ausführungen und logische Gedankenführung.
c)
Im Rahmen der Gesamtbewertung können für die mündliche Sprachfähigkeit nach Buchstabe b bis zu 2 Bewertungseinheiten erteilt werden, wobei der Einfluss der Sprachfähigkeit auf die erteilte Note der mündlichen Prüfung unter 10 Prozent bleiben muss. Voraussetzung ist, dass die Prüflinge vorab mit den Kriterien vertraut gemacht werden und an der Schule mündliche Sprachfähigkeit zum Beispiel in Kurzvorträgen nach einheitlichen Kriterien abgefordert wird. Genauere Festlegungen zur Gewichtung dieser Kriterien bei der Notenfindung sind von der Gesamtlehrerkonferenz zu empfehlen und vom Prüfungsausschuss zu beschließen.
3.
Prüfungen im Fach Sport
a)
Der theoretische Teil der Prüfung im Fach Sport kann auch außerhalb des für die mündlichen Prüfungen vorgesehenen Zeitraumes stattfinden. Die Entscheidung über Termine trifft der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrkraft.
b)
Der fachpraktische Teil der Prüfung im Fach Sport besteht in einer Überprüfung der sportlichen Leistungen in einer Individual- oder Mannschaftssportart nach Wahl des Prüflings. Er kann auch außerhalb des für mündliche Prüfungen vorgesehenen Zeitraumes stattfinden. Die Entscheidung über Termine trifft der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrkraft.
c)
Bei der Festlegung der Note für die Prüfung im Fach Sport liegt der Schwerpunkt der Bewertung auf den praktischen Anteilen. Der theoretische Teil geht zu einem Viertel in die Note ein.
V. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV Besondere Leistungsfeststellung und Abschlussprüfung
vom 9. Mai 2016 (MBl. SMK S. 158), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409), außer Kraft.
Dresden, den 20. August 2018
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
1
gilt nicht für schulfremde Prüflinge
2
gilt nicht für schulfremde Prüflinge
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