Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe
Richtlinie
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe
Vom 20. Mai 2005
§ 1 Zulassung aufgrund praktischer berufsspezifischer Tätigkeit nach § 45 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 BBiG
(1) Grundsätzlich muss für die Zulassung zur Abschlussprüfung mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, an Tätigkeiten in dem Beruf nachgewiesen werden, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Erforderlich ist eine viereinhalbjährige praktische berufsspezifische Tätigkeit, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines/einer Fachangestellten für Bäderbetriebe oder zu einer vergleichbaren Funktion aufweist. Ausbildungszeiten werden angerechnet, wenn diese in einem artverwandten Ausbildungsberuf absolviert wurden. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden dabei berücksichtigt. Die Entscheidung über die Anrechnung artverwandter Ausbildungsberufe trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Die praktische berufsspezifische Tätigkeit ist anhand von Bescheinigungen und Zeugnissen nachzuweisen. Der Tätigkeitsnachweis muss einen hinreichenden Aufschluss darüber zulassen, dass eine Tätigkeit mit wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben eines/einer Fachangestellten für Bäderbetriebe ausgeführt wurde.
§ 2 Zulassung aufgrund besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 BBiG
Abweichend von § 1 sind die Zulassungsvoraussetzungen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung folgende Voraussetzungen erfüllt:
a)
Teilnahme an einem auf die Abschlussprüfung hinführenden Vorbereitungslehrgang von mindestens 240 Stunden zu je 45 Minuten, dem ein vom Regierungspräsidium Leipzig bestätigter Lehrplan zugrunde liegt und
b)
eine mindestens vierjährige Berufspraxis im Ausbildungsberuf.
§ 3 Schlussvorschriften
(1) Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Richtlinie des Regierungspräsidiums Leipzig für die Zulassung von Externen zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bäderbetriebe
vom 14. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1144) außer Kraft.
Leipzig, den 20. Mai 2005
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
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