Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung und die Ergänzungsprüfungen 2026 an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (VwV Abiturprüfung 2026)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung und die Ergänzungsprüfungen 2026 an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (VwV Abiturprüfung 2026)
Vom 10. Juli 2024
I. Allgemeine Festlegungen
1.
Grundlagen
Vorbereitung und Durchführung der Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfungen an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs erfolgen auf der Grundlage nachstehender Regelungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und der Kultusministerkonferenz (KMK):
–
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 554) geändert worden,
–
Abendgymnasien- und Kollegverordnung
vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379) geändert worden ist
–
VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung
vom 3. August 2018 (MBl. SMK S. 478), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2021 (MBl. SMK S. 51) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. 287),
–
Lehrpläne für das allgemeinbildende Gymnasium,
–
Beschlüsse der KMK über Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vom 1. Dezember 1989 in den einzelnen Fächern in den jeweils geltenden Fassungen, sofern keine Bildungsstandards für ein Fach gelten,
–
Bildungsstandards im Fach Deutsch für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der KMK vom 18. Oktober 2012,
–
Bildungsstandards im Fach Mathematik für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der KMK vom 18. Oktober 2012,
–
Bildungsstandards für die fortgeführte Fremdsprache (Englisch/Französisch) für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der KMK vom 18. Oktober 2012,
–
Bildungsstandards in den Fächern Biologie, Chemie und Physik für die Allgemeine Hochschulreife, Beschluss der KMK vom 18. Juni 2020,
–
Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die praktische Abiturprüfung im Fach Sport an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und
–
Vereinbarung über das Latinum und das Graecum, Beschluss der KMK vom 22. September 2005,
in den jeweils geltenden Fassungen.
2.
Prüfungsinhalte und Anforderungen
Alle Lernbereiche des jeweiligen Lehrplans der gymnasialen Oberstufe enthalten mögliche Prüfungsinhalte. Hinsichtlich der Anforderungen in der Abiturprüfung wird darauf verwiesen, dass im Zuge der gymnasialen Qualitätsentwicklung den fachlichen Grundlagen eine besondere Bedeutung zukommt und dass bei den Prüfungsaufgaben auf transferierbares Wissen und problemlösendes Denken großes Gewicht gelegt wird.
3.
Arbeitszeiten
Den Prüflingen stehen in den schriftlichen Abiturprüfungen folgende Arbeitszeiten zur Verfügung:
Prüfungsfach | Leistungskursfach | Grundkursfach |
---|---|---|
Prüfungsfach | Leistungskursfach | Grundkursfach |
Mathematik | Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A und B: 300 Minuten, (einschließlich Auswahlzeit) | Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A und B: 255 Minuten, (einschließlich Auswahlzeit) |
Deutsch | Gesamtarbeitszeit 315 Minuten (einschließlich Lese- und Auswahlzeit) | Gesamtarbeitszeit 255 Minuten (einschließlich Lese- und Auswahlzeit) |
Sorbisch | – | |
Geschichte Evangelische Religion Katholische Religion | 315 Minuten (einschließlich Lese- und Auswahlzeit) (einschließlich Lese- und Auswahlzeit) | 255 Minuten (einschließlich Lese- und Auswahlzeit) |
Englisch Französisch Italienisch Polnisch Russisch Spanisch Tschechisch | für den praktischen Prüfungsteil im Rahmen einer Partnerprüfung bei zwei Prüflingen in der Regel 20 Minuten, bei drei Prüflingen in der Regel 25 Minuten; Gesamtarbeitszeit für den schriftlichen Prüfungsteil 285 Minuten (einschließlich Auswahlzeit) | – |
Griechisch Latein | 270 Minuten | – |
Chemie Physik Biologie | Gesamtarbeitszeit 300 Minuten (einschließlich Auswahlzeit) zuzüglich 15 Minuten für die Aufgabe mit fachpraktischem Anteil | Gesamtarbeitszeit 255 Minuten (einschließlich Auswahlzeit) zuzüglich 15 Minuten für die Aufgabe mit fachpraktischem Anteil |
Informatik | Gesamtarbeitszeit für Prüfungsteile A, B und C: 300 Minuten (einschließlich Auswahlzeit), davon Prüfungsteil A: höchstens 100 Minuten | – |
Geographie Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft | – | 255 Minuten (einschließlich Lese- und Auswahlzeit) |
Kunst | 300 Minuten | – |
Musik | 270 Minuten zuzüglich 30 Minuten für den praktischen Prüfungsteil | – |
Sport, Teil A (Sporttheorie) | 240 Minuten | – |
Den Prüflingen stehen in den Ergänzungsprüfungen folgende Arbeitszeiten zur Verfügung:
Prüfungsfach | Schriftlicher Prüfungsteil | Mündlicher Prüfungsteil |
---|---|---|
Schriftlicher Prüfungsteil | Mündlicher Prüfungsteil | |
Latinum Graecum Hebraicum | 180 Minuten | 20 Minuten |
4.
Zugelassene Hilfsmittel
Handelt es sich bei den Hilfsmitteln um Wörterbücher, sind jeweils nichtelektronische und elektronische Wörterbücher zugelassen, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen.
In den schriftlichen Abiturprüfungen sind die folgenden Hilfsmittel zugelassen:
a)
In allen Prüfungsfächern ist das Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung zugelassen. Prüflinge, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, können zusätzlich ein zweisprachiges Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/Herkunftssprache-Deutsch) verwenden.
b)
Im Fach Deutsch sind zugelassen:
–
Textausgaben der Ganzschriften (für bestimmte Aufgabenarten)
Es ist sicherzustellen, dass keine unzulässigen Eintragungen vorgenommen wurden. Die Nutzung zusätzlicher Materialien, die gegebenenfalls in den Ganzschriften enthalten sind, ist unzulässig.
c)
Im Fach Sorbisch sind zugelassen:
–
Obersorbisch-deutsches Wörterbuch und
–
Deutsch-obersorbisches Wörterbuch
–
Textausgaben der Ganzschriften (für bestimmte Aufgabenarten).
Es ist sicherzustellen, dass keine unzulässigen Eintragungen vorgenommen wurden. Die Nutzung zusätzlicher Materialien, die gegebenenfalls in den Ganzschriften enthalten sind, ist unzulässig.
d)
Im schriftlichen Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen sind zugelassen:
–
ein- und zweisprachige Wörterbücher (Fremdsprache-Deutsch/Deutsch-Fremdsprache.
Im praktischen Prüfungsteil sind keine Wörterbücher zugelassen.
e)
Im Fach Griechisch sind folgende zweisprachige Wörterbücher zugelassen:
–
Benseler, Griechisch-deutsches Schulwörterbuch oder
–
Gemoll, Griechisch-deutsches Schul- und Handwörterbuch.
Wenn die Prüflinge das Werk von Gemoll verwenden, ist ihnen der Anhang „Alphabetisches Verzeichnis zur Bestimmung seltener und unregelmäßiger Verbformen“ des Werkes von Benseler in geeigneter Form zugänglich zu machen.
f)
Im Fach Latein sind folgende zweisprachige Wörterbücher zugelassen:
–
Langenscheidt Großes Schulwörterbuch Lateinisch-Deutsch, ab 2001,
–
Langenscheidt Abitur-Wörterbuch Latein-Deutsch, ab 2017,
–
Pons Globalwörterbuch Lateinisch-Deutsch, ab 1986,
–
Pons Wörterbuch für Schule und Studium Latein-Deutsch, ab 2003,
–
Pons Wörterbuch Schule und Studium Latein-Deutsch, ab 2012, ohne das herausnehmbare Extraheft: Kurzgrammatik Latein; Die 100 wichtigsten Persönlichkeiten der römischen Antike; Landkarten und
–
Stowasser Lateinisch-deutsches Schulwörterbuch, 1994 oder 2016.
g)
Im Fach Mathematik sind zugelassen:
–
im Prüfungsteil B digitales Hilfsmittel: modulares Mathematiksystem (MMS), das bei seiner Verwendung einen Zugriff auf Netzwerke jeglicher Art nicht zulässt. Außerdem wird vorausgesetzt, dass das MMS in einen Zustand versetzt wird, in dem ein Zugriff auf Dateien und Programme, die nicht zum Lieferumfang oder zu einem Systemupdate gehören, unterbunden ist.
–
Mathematisch-naturwissenschaftliche Formelsammlung des IQB, im Prüfungsteil B der Prüfung und
–
Zeichengeräte.
h)
Im Fach Physik sind zugelassen:
–
Digitales Hilfsmittel: modulares Mathematiksystem (MMS), das bei seiner Verwendung einen Zugriff auf Netzwerke jeglicher Art nicht zulässt. Außerdem wird vorausgesetzt, dass das MMS in einen Zustand versetzt wird, in dem ein Zugriff auf Dateien und Programme, die nicht zum Lieferumfang oder zu einem Systemupdate gehören, unterbunden ist.
–
Mathematisch-naturwissenschaftliche Formelsammlung des IQB,
–
Zeichengeräte,
–
Computer oder ein computergestütztes Messwerterfassungssystem im Rahmen einer geschlossenen Plattform, im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung. Es muss die jeweilige Software installiert sein, die der Prüfling:
–
für die Modellbildung und Simulation,
–
zur Erfassung und Auswertung von Messwerten
im Unterricht genutzt hat. Das Hilfsmittel wird für die experimentelle oder praktische Tätigkeit benötigt.
i)
Im Fach Biologie sind zugelassen:
–
Digitales Hilfsmittel: modulares Mathematiksystem (MMS), das bei seiner Verwendung einen Zugriff auf Netzwerke jeglicher Art nicht zulässt. Außerdem wird vorausgesetzt, dass das MMS in einen Zustand versetzt wird, in dem ein Zugriff auf Dateien und Programme, die nicht zum Lieferumfang oder zu einem Systemupdate gehören, unterbunden ist.
–
Zeichengeräte,
–
im Unterricht eingeführtes Pflanzenbestimmungsbuch mit dichotomem Bestimmungsschlüssel ohne farbige Illustrationen und ohne Abbildung des gesamten Pflanzen-Habitus und
–
Computer oder ein computergestütztes Messwerterfassungssystem im Rahmen einer geschlossenen Plattform im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung zur möglichen Nutzung. Es muss die jeweilige Software installiert sein, die der Prüfling im Unterricht für die Erfassung und Auswertung von Messwerten genutzt hat. Das Hilfsmittel wird für die experimentelle oder praktische Tätigkeit benötigt.
j)
Im Fach Chemie sind zugelassen:
–
Digitales Hilfsmittel: modulares Mathematiksystem (MMS), das bei seiner Verwendung einen Zugriff auf Netzwerke jeglicher Art nicht zulässt. Außerdem wird vorausgesetzt, dass das MMS in einen Zustand versetzt wird, in dem ein Zugriff auf Dateien und Programme, die nicht zum Lieferumfang oder zu einem Systemupdate gehören, unterbunden ist.
–
Mathematisch-naturwissenschaftliche Formelsammlung des IQB,
–
Zeichengeräte und
–
Computer oder ein computergestütztes Messwerterfassungssystem im Rahmen einer geschlossenen Plattform im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung zur möglichen Nutzung. Es muss die jeweilige Software installiert sein, die der Prüfling im Unterricht für die Erfassung und Auswertung von Messwerten genutzt hat. Das Hilfsmittel wird für die experimentelle oder praktische Tätigkeit benötigt.
k)
Im Fach Informatik sind zugelassen:
–
in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung digitales Hilfsmittel: modulares Mathematiksystem (MMS), das bei seiner Verwendung einen Zugriff auf Netzwerke jeglicher Art nicht zulässt. Außerdem wird vorausgesetzt, dass das MMS in einen Zustand versetzt wird, in dem ein Zugriff auf Dateien und Programme, die nicht zum Lieferumfang oder zu einem Systemupdate gehören, unterbunden ist.
–
Mathematisch-naturwissenschaftliche Formelsammlung des IQB in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung,
–
in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung Dokumentationen für Python 3 oder Java oder andere Software, welche durch die oberste Schulaufsichtsbehörde in einem gesonderten Schreiben festgelegt wird
–
Zeichengeräte und
–
in den Prüfungsteilen B und C der Prüfung Computer im Rahmen einer geschlossenen Plattform auf dem die Software aus der entsprechenden Softwareliste installiert sein muss, die der Prüfling im Unterricht genutzt hat.
l)
Im Fach Kunst sind zugelassen:
–
bildkünstlerische Materialien und Arbeitsgeräte, welche durch die oberste Schulaufsichtsbehörde in einem gesonderten Schreiben festgelegt werden und
–
Meisterwerke der Kunst des Neckar-Verlags Villingen-Schwenningen.
m)
Im Fach Katholische Religion sind zugelassen:
–
Bibel, Einheitsübersetzung und
–
Gotteslob, Katholisches Gebet- und Gesangbuch, Ausgabe für die (Erz)Diözesen Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg, 2013.
n)
Im Fach Evangelische Religion ist zugelassen:
–
Bibel, Luther-Übersetzung oder Einheitsübersetzung.
o)
Im Fach Geographie sind zugelassen:
–
im Unterricht eingeführte Weltatlanten,
–
Digitales Hilfsmittel: modulares Mathematiksystem (MMS), das bei seiner Verwendung einen Zugriff auf Netzwerke jeglicher Art nicht zulässt. Außerdem wird vorausgesetzt, dass das MMS in einen Zustand versetzt wird, in dem ein Zugriff auf Dateien und Programme, die nicht zum Lieferumfang oder zu einem Systemupdate gehören, unterbunden ist.
p)
Im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft sind zugelassen:
–
Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland,
–
Verfassung des Freistaates Sachsen
und
–
im Unterricht eingeführte Weltatlanten.
q)
Im Fach Geschichte ist zugelassen:
–
im Unterricht eingeführte Geschichtsatlanten, mit Kartenteil und Register, ohne weitere Erläuterungen.
In den mündlichen Abiturprüfungen sind grundsätzlich die gleichen Hilfsmittel wie in den schriftlichen Abiturprüfungen der jeweiligen Fächer zugelassen. Über die Zulassung weiterer Hilfsmittel in den mündlichen Abiturprüfungen in Abhängigkeit von der konkreten Aufgabenstellung entscheidet die Fachprüfungskommission auf der Grundlage des Vorschlags der prüfenden Fachlehrkraft.
5.
Zugelassene Hilfsmittel bei Ergänzungsprüfungen
Handelt es sich bei den Hilfsmitteln um Wörterbücher, sind jeweils nichtelektronische und elektronische Wörterbücher zugelassen, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen.
In den Ergänzungsprüfungen sind die folgenden Hilfsmittel zugelassen:
a)
Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung in allen schriftlichen Prüfungsteilen,
b)
nur ein zweisprachiges Wörterbuch Lateinisch-Deutsch (wie im Fach Latein) im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums,
c)
nur ein zweisprachiges Wörterbuch Griechisch-Deutsch (wie im Fach Griechisch) im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Graecums,
d)
im Prüfungsteil A und zur Vorbereitung auf Prüfungsteil B der Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Hebraicums eines der im Folgenden genannten zweisprachigen Wörterbücher:
–
Wilhelm Gesenius, Hebräisches und Aramäisches Handwörterbuch über das Alte Testament, 17. und 18. Auflage, oder
–
Ludwig Köhler/Walter Baumgartner, Hebräisches und aramäisches Lexikon zum Alten Testament, Studienausgabe in 2 Bänden, 2004.
6.
Bewertungsskalen
Bei der Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten kommen abhängig von Fach und Kursart die in Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe c der VwV Durchführung Oberstufe und Abiturprüfung enthaltenen Skalen mit 60 Bewertungseinheiten (BE), 80 BE, 90 BE, 100 BE oder 120 BE zur Anwendung. Für die Bewertung im Fach Mathematik gilt Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe c.
II. Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes
1.
Leistungs- und Grundkursfach Deutsch
Den Prüflingen werden jeweils vier auf ihre Kursart bezogene Aufgaben vorgelegt. Der Prüfling wählt eine Aufgabe zur Bearbeitung aus.
Aufgabenarten können sein:
–
Interpretation literarischer Texte
–
Analyse pragmatischer Texte
–
Erörterung literarischer Texte
–
Erörterung pragmatischer Texte
–
materialgestütztes Verfassen argumentierender Texte
–
materialgestütztes Verfassen informierender Texte
Die Aufgabenarten stellen Grundmuster dar, Mischformen sind möglich.
Texte für die Aufgabenarten Analyse und Erörterung pragmatischer Texte sowie materialgestütztes Verfassen argumentierender und informierender Texte sind in der Regel auf die Themen Sprache, Kommunikation und Medien sowie Lesen und Literatur ausgerichtet.
Textgrundlage können sein:
–
kürzere, in sich geschlossene literarische Texte
–
Textauszüge aus Werken, die in nachstehender Lektüreliste enthalten sind
–
zwei Texte oder Textauszüge, auch unabhängig von der Lektüreliste, im Vergleich
–
Dossier von Texten, auch in Auszügen, sowie gegebenenfalls weiteren Materialien
Bei mehrteiligen Aufgaben wird die Gewichtung der nummerierten Teilaufgaben durch orientierende Prozentangaben ausgewiesen.
a)
Prüfungsinhalt
Zum möglichen Prüfungsstoff gehören folgende Ganzschriften
Autor | Werk |
---|---|
Leistungskurs | |
C. Hein: | Landnahme |
F. Schiller: | Maria Stuart |
G. Büchner: | Woyzeck |
J. Erpenbeck: | Heimsuchung |
F. Kafka: | In der Strafkolonie |
Der Medea-Stoff: | |
Euripides: | Medea |
C. Wolf: | Medea. Stimmen |
Grundkurs | |
C. Hein: | In seiner frühen Kindheit ein Garten |
E.T.A. Hoffmann: | Der Sandmann |
J. Erpenbeck: | Heimsuchung |
Das Rache-Motiv: | |
Euripides: | Medea |
F. Dürrenmatt: | Der Besuch der alten Dame |
b)
Bewertungsmaßstab
Die Ermittlung der Notenpunkte erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung. Die Begründung der Bewertung erfolgt durch ein standardisiertes kriteriengestütztes Gutachten.
2.
Leistungskursfach Sorbisch
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Den Prüflingen im Leistungsfach werden vier Aufgaben vorgelegt. Der Prüfling wählt eine Aufgabe zur Bearbeitung aus.
Aufgabenarten können sein:
–
Interpretation literarischer Texte
–
Analyse pragmatischer Texte
–
Erörterung literarischer Texte
–
Erörterung pragmatischer Texte
–
materialgestütztes Verfassen argumentierender Texte
–
materialgestütztes Verfassen informierender Texte
Die Aufgabenarten stellen Grundmuster dar, Mischformen sind möglich.
Die Prüfungsaufgaben können zur Grundlage haben:
–
kürzere, in sich geschlossene literarische Texte
–
Textauszüge aus Werken, die in nachstehender Lektüreliste enthalten sind
–
zwei Texte oder Textauszüge, auch unabhängig von der Lektüreliste, im Vergleich
–
ein Dossier von Texten, auch in Auszügen, sowie gegebenenfalls weiteren Materialien
Die Aufgabenarten stellen Grundmuster dar, Mischformen sind möglich.
Texte für die Aufgabenarten Analyse und Erörterung pragmatischer Texte sowie materialgestütztes Verfassen argumentierender und informierender Texte sind in der Regel auf die Themen Sprache, Kommunikation und Medien sowie Lesen und Literatur ausgerichtet.
Bei mehrteiligen Aufgaben wird die Gewichtung der nummerierten Teilaufgaben durch orientierende Prozentangaben ausgewiesen.
b)
Prüfungsinhalt
Zum möglichen Prüfungsstoff gehören folgende Ganzschriften:
Autor | Werk |
---|---|
Jakub Bart-Ćišinski | Na hrodźišću |
Jakub Lorenc-Zalěski | Kupa zabytych |
Jěwa-Marja Čornakec | W sćinje swěčki |
Jurij Brězan | Stary nan |
Jurij Koch | Wišnina |
Křesćan Krawc | Paradiz |
c)
Bewertungsmaßstab
wie Leistungskursfach Deutsch
3.
Leistungskursfächer in den neuen Fremdsprachen: Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch
a)
Struktur der Prüfung
aa)
Kombinierte Aufgabe
Jeder Prüfling hat einen praktischen Prüfungsteil sowie eine Schreibaufgabe/Textaufgabe und eine Aufgabe zur Sprachmittlung zu bearbeiten.
bb)
Praktischer Prüfungsteil (Aufgabe zum Kompetenzbereich Sprechen)
Die Durchführung erfolgt in der Regel als Partnerprüfung. Schwerpunkte des Gesprächs zwischen den Prüflingen sind Argumentation und Interaktion.
cc)
Schriftliche Prüfungsteile (Aufgaben zu den Kompetenzbereichen Schreiben und Sprachmittlung)
Prüfungsteil A: Vom Prüfling ist eine Schreibaufgabe/Textaufgabe zu bearbeiten, wobei zwischen einer Aufgabe mit einer fiktionalen Textvorlage und einer Aufgabe mit einer nichtfiktionalen Textvorlage zu wählen ist. Die Entscheidung trifft der Prüfling.
Je Schreibaufgabe werden jeweils ein oder mehrere authentische fremdsprachige Materialien vorgelegt. Die Länge der Textvorlagen je Schreibaufgabe beträgt insgesamt maximal 1000 Wörter.
Prüfungsteil B: Für die Sprachmittlung wird dem Prüfling eine Aufgabe (ohne Wahloption) zur Bearbeitung vorgelegt. Dabei wird die sinngemäße adressatengerechte, situationsbezogene und textsortenorientierte Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes eines oder mehrerer deutschsprachiger Ausgangstexte in der Fremdsprache geprüft. Die Länge der Textvorlagen in der Aufgabe zur Sprachmittlung beträgt insgesamt maximal 650 Wörter.
b)
Prüfungsinhalt
Für jedes der Fächer Englisch und Französisch werden für die Bearbeitung der
Schreibaufgabe/Textaufgabe (Prüfungsteil A) auch Kenntnisse zu bestimmten Themenfeldern vorausgesetzt.
Für das Fach Englisch gelten die folgenden Themenfelder:
1
The individual and society
–
Questions of identity: ambitions and obstacles, conformity vs. individualism
–
Chances and challenges for society: ethnic, cultural and social diversity, gender issues
2
Politics, culture, society – between tradition and change (Bezugskultur: USA)
–
From past to present: American ideals and realities – freedom, equality and the pursuit of happiness
–
Current issues: questions of identity, political, cultural and social developments
3
The media
–
The changing media landscape: traditional and modern media
–
The impact of the media on the individual and society: information, entertainment, manipulation
4
Global chances and challenges
–
Working towards social, environmental and economic sustainability
–
International relations: conflict and cooperation, peacekeeping, migration
Für das Fach Französisch gelten die folgenden Themenfelder:
1
modes de vie en transformation
–
les relations humaines
–
l’engagement (social, politique, écologique, ...)
2
la France et la francophonie
–
l’héritage colonial (aspects politiques, économiques et socio-culturels, ...)
–
la relation entre la France et un autre pays francophone
–
la coopération dans l’espace francophone dans une perspective globale
3
l’individu dans la société
–
les conceptions de vie au XXème et au XXIème siècle
–
la société multiculturelle (migration – immigration – intégration)
–
les valeurs de la société (la démocratie, la liberté, la solidarité, ...)
4
les enjeux de la mondialisation
–
pays francophones et protection de l’environnement
–
développement durable et économie responsable en France
–
facettes culturelles françaises face aux effets de la mondialisation
c)
Bewertungsmaßstab
Für die Aufgabe zum Kompetenzbereich Sprechen (praktischer Prüfungsteil) gilt:
Die Bewertung der sprachlichen und der inhaltlichen Leistung erfolgt insgesamt auf der Grundlage der „Hinweise zur Bewertung der mündlichen Sprachkompetenz“ für die gesamte Aufgabe.
Für die Aufgaben zu den Kompetenzbereichen Schreiben (Textaufgabe) und Sprachmittlung gilt:
Bewertung der sprachlichen Leistung
Die Bewertung der sprachlichen Leistung erfolgt auf der Grundlage der vom IQB für die gemeinsamen Aufgabenpools der Länder entwickelten „Hinweise zur Bewertung der sprachlichen Leistung“ jeweils für die gesamte Aufgabe.
Bewertung der inhaltlichen Leistung
Die Bewertung der inhaltlichen Leistung erfolgt auf der Grundlage der vom IQB für die gemeinsamen Aufgabenpools der Länder entwickelten „Hinweise zur Bewertung der inhaltlichen Leistung“ bei der Aufgabe zur Sprachmittlung für die gesamte Aufgabe, bei der Schreibaufgabe/Textaufgabe für jede Teilaufgabe gesondert.
Für den praktischen Prüfungsteil, die Schreibaufgabe/Textaufgabe und die Aufgabe zur Sprachmittlung erfolgt die Bewertung der Leistungen des Prüflings jeweils durch eine Notenpunktzahl.
Bei den Aufgaben zu den Kompetenzbereichen Schreiben und Sprachmittlung fließt die Bewertung der Sprache jeweils zu 60 Prozent, die Bewertung des Inhaltes jeweils zu 40 Prozent in die Notenpunktzahl der Aufgabe ein. Zusätzlich werden in der Aufgabe zum Kompetenzbereich Schreiben die einzelnen Teilaufgaben prozentual gewichtet. Die jeweilige Gewichtung der nummerierten Teilaufgaben wird durch Prozentangaben im Material für den Prüfling ausgewiesen.
In die Gesamtnotenpunktzahl fließen die Punktzahl für den Praktischen Prüfungsteil zu 20 Prozent, die Punktzahl für die Aufgabe zum Kompetenzbereich Schreiben zu 55 Prozent und die Aufgabe zum Kompetenzbereich Sprachmittlung zu 25 Prozent ein.
Für die Ermittlung der Gesamtnotenpunktzahl der Prüfung sollte die Vorlage „Schriftliche Abiturprüfung in den neuen Fremdsprachen – Ermittlung der Gesamtnote“ genutzt werden. Die benannten Materialien zur Bewertung der Prüfungsleistung (Hinweise zur Bewertung der mündlichen Sprachkompetenz/Hinweise zur Bewertung der sprachlichen Leistung/Hinweise zur Bewertung der inhaltlichen Leistung/Schriftliche Abiturprüfung in den neuen Fremdsprachen – Ermittlung der Gesamtnote) sind auf dem sächsischen Bildungsserver abrufbar unter:
https://www.schule.sachsen.de/lk-nf/
Hingewiesen wird auf Veröffentlichungen des IQB mit orientierendem Charakter, zum Beispiel den Grundstock von Operatoren für die Fächer Englisch und Französisch oder Beispielaufgaben unter:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/dokumente/englisch
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/dokumente/franzoesisch
4.
Leistungskursfächer in den alten Fremdsprachen: Griechisch, Latein
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Ein anspruchsvoller griechischer beziehungsweise lateinischer Text ist unter Einbeziehung eines Vergleichsmaterials zu interpretieren und auszugsweise in treffendes Deutsch zu übersetzen. Die Aufgabe Interpretieren bezieht sich auf den gesamten Text im Umfang von circa 220 (Griechisch) und circa 200 (Latein) Wörtern, die Aufgabe Übersetzen auf einen festgelegten Textteil im Umfang von circa 185 (Griechisch) und circa 170 (Latein) Wörtern. Den Prüflingen werden Einführungen zu den Texten zur Verfügung gestellt.
b)
Prüfungsinhalt
Schwerpunkte des Prüfungsinhalts sind:
–
Griechisch: Das Welt- und Menschenbild in der attischen Tragödie; als Vergleichsmaterial antike beziehungsweise nachantike Vergleichstexte, entweder zweisprachig (griechisch-deutsch) oder in deutscher Sprache/Übersetzung,
–
Latein: Welterfahrung und -deutung in der Literatur der republikanischen und der augusteischen Zeit und der Kaiserzeit; als Vergleichsmaterial antike beziehungsweise nachantike Vergleichstexte, entweder zweisprachig (lateinisch-deutsch) oder in deutscher Sprache/Übersetzung.
c)
Bewertungsmaßstab:
Aufgabe | erreichbar BE | |
---|---|---|
Prüfungsteil A: Interpretation | ||
– | Textanalyse | erreichbar 20 BE |
– | Darstellung des Hintergrundes zu Text, Autor und Werk | erreichbar 15 BE |
– | Einbeziehung des beigegebenen Vergleichsmaterials | erreichbar 10 BE |
Prüfungsteil B: Übersetzung | erreichbar 45 BE |
Bei der Übersetzung (Prüfungsteil B) werden 40 BE der 45 BE, die insgesamt erreicht werden können, nach einer Fehler-BE-Tabelle erteilt. Bis zu 5 BE werden für besonders gelungene Lösungen und die Umsetzung des Prinzips der Gleichwertigkeit von Ausgangs- und Zielsprache auf der Wirkungsebene vergeben. Für die Bewertung insgesamt wird die 90-BE-Skala angewendet.
5.
Leistungskursfach Kunst
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfling wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben aus, die die Auseinandersetzung mit der Komplexität bildkünstlerischer Prozesse verlangen. Zusätzlich werden 15 Minuten Zeit für die Einrichtung des Arbeitsplatzes gewährt.
b)
Prüfungsinhalt
Schwerpunkt der Prüfung ist die an der künstlerischen Praxis orientierte Strukturierung, Organisation und Realisierung der Einheit von bildnerisch-praktischer Produktion, Reflexion und Rezeption.
c)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE Skala
6.
Leistungskursfach Musik
a)
Struktur der Prüfung
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Prüfungsteil A und einem praktischen Prüfungsteil B zusammen.
b)
Gegenstand von Prüfungsteil A
Gegenstand von Prüfungsteil A ist die Analyse und Interpretation musikalischer Werke. Zusätzlich werden 15 Minuten Zeit für das Einhören und 5 Minuten Zeit für die technische Einrichtung der Wiedergabegeräte gewährt. Der Prüfling bearbeitet eine Pflichtaufgabe, die nicht schwerpunktbezogen ist, sowie eine von zwei schwerpunktbezogenen Wahlaufgaben.
c)
Gegenstand von Prüfungsteil B
Gegenstand von Prüfungsteil B ist Praktisches Musizieren mit einem Arbeitszeitanteil von 30 Minuten. Jeder Prüfling hat in diesem Prüfungsteil die folgenden drei Teilaufgaben zu absolvieren:
aa)
Vortrag (solistisch oder Solopart) von
–
instrumentalen und vokalen Stücken aus mindestens zwei verschiedenen Epochen oder Stilrichtungen oder
–
instrumentalen oder vokalen Stücken aus mindestens zwei verschiedenen Epochen oder Stilrichtungen.
Das Programm kann ein Stück im Ensemble, zum Beispiel in kammermusikalischer Besetzung, im mehrstimmigen Chorsatz oder im Korrepetieren enthalten.
bb)
Darbieten eines für den Prüfling unbekannten, von der Fachprüfungskommission bestätigten Stückes oder einer Melodie „vom Blatt“ mit entsprechend geringerem Schwierigkeitsgrad
cc)
Interpretationsgespräch zu einem vom Prüfling vorgetragenen Stück aus der Teilaufgabe gemäß Doppelbuchstabe aa.
d)
Organisation von Prüfungsteil B
Der Prüfungsteil B findet an einem Tag im Zeitraum der schriftlichen Prüfungen statt, den der jeweilige Prüfungsausschuss festlegt. Die Reihenfolge der Einzelprüfungen wird von der Kursfachlehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Der Prüfling legt das Programm der Teilaufgabe gemäß Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in Absprache mit der Kursfachlehrkraft vor Prüfungsbeginn fest. Die Kursfachlehrkraft stellt der Fachprüfungskommission die Noten der vorzutragenden Stücke zur Verfügung.
e)
Instrumentengruppen
Folgende Instrumentengruppen sind zugelassen:
–
Tasteninstrumente,
–
Saiteninstrumente,
–
Holzblas- und Blechblasinstrumente und
–
Schlagzeug und Perkussionsinstrumente.
Wählt der Prüfling die Instrumentengruppe Schlagzeug und Perkussionsinstrumente, muss das Prüfungsprogramm einen melodiebetonten Beitrag enthalten. Dieser kann auf einem melodiefähigen Schlag- und Perkussionsinstrument oder einem anderen Melodieinstrument oder durch Gesang erbracht werden.
f)
Einspiel- oder Einsingzeit
Dem Prüfling ist ausreichend Zeit zum Einspielen und zum Einsingen zu gewähren.
g)
Prüfungsinhalt von Prüfungsteil A
Für den Prüfungsteil A werden folgende Schwerpunkte benannt:
aa)
Das Schaffen von Heinrich Schütz
bb)
Das Solokonzert für ein Melodieinstrument
h)
Bewertungsmaßstab
Aufgabe | erreichbar BE | |
---|---|---|
Prüfungsteil A | erreichbar 60 BE | |
Anwendung der 60-BE-Skala | ||
Prüfungsteil B | ||
Bewertungskriterien sind: | ||
– | Schwierigkeitsgrad, | |
– | korrekte Wiedergabe des Notentextes, | |
– | technische Sauberkeit und | |
– | künstlerische Gestaltung und Interpretation. | |
Im Prüfungsteil B wird für die komplexe Prüfungsleistung insgesamt nur eine Punktzahl erteilt. |
III. Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes
1.
Fächer
Die Regelungen in dieser Ziffer betreffen das Leistungskursfach Geschichte und die Grundkursfächer Geschichte, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie.
2.
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfling wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
Fach Geschichte
Im Fach Geschichte können ergänzend zu den Operatoren, die in den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung Geschichte (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1.12.1989 i. d. F. vom 10.2.2005) aufgelistet werden, folgende Operatoren zur Anwendung kommen:
Anforderungsbereich I
Operation | Sachverhalte |
---|---|
zeigen/darlegen | wie aufzeigen, d. h. historische Sachverhalte unter Beibehaltung des Sinnes auf Wesentliches reduzieren, die Sachverhalte transparent machen |
Anforderungsbereich II
Operation | Sachverhalte |
---|---|
erarbeiten | wie herausarbeiten, d. h. aus Materialien bestimmte historische Sachverhalte herausfinden und Zusammenhänge zwischen ihnen herstellen |
verdeutlichen | durch zusätzliche Informationen und Beispiele einen Sachverhalt verständlicher machen |
kennzeichnen | historische Sachverhalte in ihren Eigenarten beschreiben |
3.
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala
IV. Schriftliche Abiturprüfung in den Fächern des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes
1.
Leistungs- und Grundkursfach Mathematik
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Die beiden Prüfungsteile A und B enthalten Aufgaben zu jedem der Sachgebiete Analysis, Analytische Geometrie/Lineare Algebra und Stochastik.
Prüfungsteil A:
–
Der Prüfungsteil A besteht aus mehreren nicht zusammenhängenden Aufgaben jeweils geringen Umfangs.
–
Dem Prüfling werden Aufgaben aus zwei Aufgabengruppen vorgelegt, die sich dadurch unterscheiden, dass die Aufgaben der Aufgabengruppe 1 den Anforderungsbereichen I und II zuzuordnen sind, während die Aufgaben der Aufgabengruppe 2 zumindest in einer Teilaufgabe den Anforderungsbereich III erreichen.
–
Im Leistungskursfach werden den Prüflingen aus der Aufgabengruppe 1 zum Sachgebiet Analysis zwei Aufgaben sowie zu jedem der Sachgebiete Analytische Geometrie/Lineare Algebra und Stochastik eine Aufgabe zur Bearbeitung vorgelegt. Außerdem werden ihnen zu jedem der drei Sachgebiete zwei Aufgaben der Aufgabengruppe 2 zur Auswahl gestellt; von diesen sechs Aufgaben müssen zwei beliebige bearbeitet werden.
–
Im Grundkursfach wird den Prüflingen aus der Aufgabengruppe 1 zu jedem der Sachgebiete Analysis, Analytische Geometrie/Lineare Algebra und Stochastik eine Aufgabe zur Bearbeitung vorgelegt. Außerdem werden ihnen zu jedem der drei Sachgebiete eine Aufgabe der Aufgabengruppe 1 und eine Aufgabe der Aufgabengruppe 2 zur Auswahl gestellt; zu jeder der beiden Aufgabengruppen muss von den drei Aufgaben eine beliebige bearbeitet werden.
Prüfungsteil B:
–
Der Prüfungsteil B besteht aus bis zu drei umfangreicheren Pflichtaufgaben, die jeweils in zusammenhängende Teilaufgaben gegliedert sind. Die Aufgaben können Inhalte der Sachgebiete Analysis, Analytische Geometrie/Lineare Algebra und Stochastik miteinander vernetzen oder auch Inhalte aus nur einem der Sachgebiete beinhalten.
–
Die Aufgaben berücksichtigen die Bearbeitung innermathematischer Fragestellungen und die Anwendung mathematischer Kenntnisse und Fähigkeiten auf praxisorientierte Sachverhalte.
Zu Prüfungsbeginn stehen den Prüflingen sowohl die Aufgaben zum Prüfungsteil A als auch die zum Prüfungsteil B zur Bearbeitung zur Verfügung. Jeder Prüfling entscheidet selbst über den Zeitpunkt, zu dem er die Bearbeitung zum Prüfungsteil A bei der Aufsicht führenden Lehrkraft abgibt und die Hilfsmittel erhält. Dieser Zeitpunkt muss im Leistungskursfach innerhalb der ersten 110 Minuten und im Grundkursfach innerhalb der ersten 100 Minuten nach Prüfungsbeginn liegen.
b)
Prüfungsinhalt
In den Aufgabenstellungen werden die in den Bildungsstandards im Fach Mathematik für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Oktober 2012) ausgewiesenen allgemeinen mathematischen Kompetenzen
–
mathematisch argumentieren,
–
Probleme mathematisch lösen,
–
mathematisch modellieren,
–
mathematische Darstellungen verwenden,
–
mit symbolischen, formalen und technischen Elementen der Mathematik umgehen und
–
mathematisch kommunizieren
in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
Die Verwendung der Operatoren orientiert sich an dem vom Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) für den gemeinsamen Aufgabenpool der Länder veröffentlichten „Grundstock von Operatoren“ für das Fach Mathematik:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/dokumente/mathematik
Verwiesen wird auch auf die orientierende Aufgabensammlung der Länder unter:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/sammlung/mathematik
c)
Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil | Leistungskursfach | Grundkursfach |
---|---|---|
Leistungskursfach | Grundkursfach | |
Prüfungsteil A | erreichbar: 30 BE | erreichbar: 25 BE |
Prüfungsteil B | erreichbar: 70 BE | erreichbar: 55 BE |
Anwendung der 100-BE-Skala im Leistungskursfach und Anwendung der 80-BE-Skala im Grundkursfach
2.
Leistungs- und Grundkursfächer Biologie, Chemie und Physik
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Eine Prüfungsaufgabe für die schriftliche Abiturprüfung in den Fächern Biologie, Chemie und Physik besteht aus drei Aufgaben, die unabhängig voneinander bearbeitet werden. Jede Aufgabe kann in Teilaufgaben gegliedert sein. Den Prüflingen werden vier Aufgaben zur Auswahl gestellt, von denen drei bearbeitet werden müssen. Genau eine dieser drei Aufgaben muss einen fachpraktischen Anteil haben.
In der schriftlichen Prüfung in den Fächern Biologie, Chemie und Physik werden folgende Aufgabenarten verwendet:
−
materialgebundene Aufgabe
−
fachpraktische Aufgabe
Die Überschneidung beider Aufgabenarten ist möglich.
b)
Prüfungsinhalt
Grundlage bilden die sächsischen Lehrpläne.
In den Aufgabenstellungen werden die in den Bildungsstandards in den Fächern Biologie, Chemie oder Physik für die Allgemeine Hochschulreife (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18. Juni 2020) ausgewiesenen 4 Kompetenzbereiche in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt:
–
die Sachkompetenz
–
die Erkenntnisgewinnungskompetenz
–
die Kommunikationskompetenz
–
die Bewertungskompetenz
Die Anforderungen in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Biologie nehmen in komplexer Weise Bezug auf die vier Kompetenzbereiche, fünf Basiskonzepte und vier Inhaltsbereiche.
Verwiesen wird auch auf die Bildungsstandards im Fach Biologie für die Allgemeine Hochschulreife unter
https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2020/2020_06_18-BildungsstandardsAHR_Biologie.pdf
Die Anforderungen in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Chemie nehmen in komplexer Weise Bezug auf die vier Kompetenzbereiche, drei Basiskonzepte und vier Inhaltsbereiche.
Verwiesen wird auch auf die Bildungsstandards im Fach Chemie für die Allgemeine Hochschulreife unter
https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2020/2020_06_18-BildungsstandardsAHR_Chemie.pdf
Die Anforderungen in der schriftlichen Abiturprüfung im Fach Physik nehmen in komplexer Weise Bezug auf die vier Kompetenzbereiche, vier Basiskonzepte und drei Inhaltsbereiche.
Verwiesen wird auch auf die Bildungsstandards im Fach Physik für die Allgemeine Hochschulreife unter
https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2020/2020_06_18-BildungsstandardsAHR_Physik.pdf
Die Prüfungsaufgabe berücksichtigt mehrere Kompetenzbereiche und nimmt in komplexer Weise Bezug auf die zugehörigen Basiskonzepte. Für die Lösung der Prüfungsaufgabe werden auch die Kompetenzen aus vorangegangenen Schuljahren vorausgesetzt.
Die Verwendung der Operatoren orientiert sich an dem vom Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) für den gemeinsamen Aufgabenpool der Länder veröffentlichten „Grundstock von Operatoren“ für die Fächer Biologie, Chemie und Physik:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/abitur/dokumente/naturwissenschaften/N_Grund-stock_von_Operatoren.pdf
Verwiesen wird auch auf die orientierende Aufgabensammlung der Länder unter:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/sammlung/naturwissenschaften/
und insbesondere auf die Musteraufgaben:
https://www.schule.sachsen.de/gymnasium-4701.html
Im Falle einer entsprechenden Aufgabenstellung ist bei Nutzung eines Computers oder eines computergestützten Messwerterfassungssystems im Rahmen einer geschlossenen Plattform sicherzustellen, dass die vom Prüfling mit dem Computer erstellten Dokumente, zum Beispiel Grafiken oder Messwertreihen, sofort ausgedruckt und zu den Prüfungsunterlagen hinzugefügt werden können. Der Drucker muss innerhalb der geschlossenen Plattform installiert sein.
c)
Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil | Leistungskursfach | Grundkursfach |
---|---|---|
Leistungskursfach | Grundkursfach | |
Aufgabe 1 | erreichbar: 40 BE | erreichbar: 30 BE |
Aufgabe 2 | erreichbar: 40 BE | erreichbar: 30 BE |
Aufgabe 3 | erreichbar: 40 BE | erreichbar: 30 BE |
Anwendung der 120-BE-Skala im Leistungskursfach und Anwendung der 90-BE-Skala im Grundkursfach
3.
Leistungskursfach Informatik
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfling hat zu bearbeiten:
−
im Prüfungsteil A mehrere Pflichtaufgaben zu grundlegenden informatischen Inhalten
−
im Prüfungsteil B eine oder mehrere Pflichtaufgaben aus verschiedenen Lernbereichen mit praktischem Anteil und
−
im Prüfungsteil C eine von zwei Wahlaufgaben
Zu Prüfungsbeginn stehen dem Prüfling die Aufgaben aller drei Prüfungsteile zur Bearbeitung zur Verfügung. Jeder Prüfling entscheidet selbst über den Zeitpunkt, zu dem er die Materialien und angefertigten Aufzeichnungen zum Teil A bei der Aufsicht führenden Lehrkraft abgibt und die Hilfsmittel erhält. Dieser Zeitpunkt muss innerhalb der ersten 100 Minuten nach Prüfungsbeginn liegen.
b)
Prüfungsinhalt
Die Aufgaben im Prüfungsteil B berücksichtigen
−
die Bearbeitung innerinformatischer Fragestellungen und die Anwendung informatischer Kenntnisse und Fähigkeiten auf praxisorientierte Sachverhalte
−
die Vervollständigung oder Verwendung vorgegebener Dateien
Die Aufgaben im Prüfungsteil C berücksichtigen die selbstständige Auswahl und flexible Anwendung grundlegender informatischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Werkzeuge bei offenen und praktischen Aufgabenstellungen.
Die Verwendung der Operatoren orientiert sich an den vom Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) veröffentlichten „Grundstock für Operatoren“ für die Fächer Mathematik, Naturwissenschaften und Deutsch, ergänzt durch fachspezifische Operatoren unter:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/abitur/dokumente/mathematik/M_Grundstock_von.pdf
Alle erstellten Dateien erfasst der Prüfling entsprechend der Aufgabenstellung. Es ist sicher zu stellen, dass die Arbeitsergebnisse ausgedruckt und gespeichert werden können. Der Prüfling speichert alle Ausdrucke auch als Datei.
Um Datenverlust zu vermeiden sind die vom Prüfling erstellten oder bearbeiteten Dateien auf zwei getrennten Speichermedien zu speichern.
b)
Bewertungsmaßstab
Prüfungsteil | erreichbar | BE |
---|---|---|
Prüfungsteil A | erreichbar: | 40 BE |
Prüfungsteil B + C | erreichbar: | zusammen 80 BE |
Anwendung der 120-BE-Skala |
V. Weitere Prüfungsfächer
1.
Leistungskursfach Sport
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
aa)
Schriftlicher Prüfungsteil A: Sporttheorie
Der Prüfling wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
bb)
Praktischer Prüfungsteil B: Sportpraxis
Dieser Prüfungsteil findet an zwei anderen Tagen als Prüfungsteil A statt. Diese Termine legt der jeweilige Prüfungsausschuss nach Abstimmung mit dem Landesamt für Schule und Bildung fest. Der praktische Prüfungsteil erstreckt sich für jeden Prüfling auf zwei Lernbereiche, nämlich eine Individual- und eine Mannschaftssportart, mit insgesamt mindestens drei Prüfungsaufgaben.
b)
Bewertungsmaßstab
aa)
Prüfungsteil A
Anwendung der 60-BE-Skala
bb)
Prüfungsteil B
Für den Prüfungsteil wird eine Punktzahl erteilt. Diese wird gemäß den Durchführungsbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die praktische Abiturprüfung im Fach Sport an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt.
2.
Leistungs- und Grundkursfach Evangelische Religion (für Schulen in kirchlicher Trägerschaft)
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
Jeder Prüfling wählt eine von zwei vorgegebenen Aufgaben zur Bearbeitung aus.
b)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala
3.
Leistungs- und Grundkursfach Katholische Religion (für Schulen in kirchlicher Trägerschaft)
a)
Struktur der Prüfungsarbeit
wie Leistungs- und Grundkursfach Evangelische Religion
b)
Bewertungsmaßstab
Anwendung der 60-BE-Skala
VI. Ergänzungsprüfungen zum Nachweis von Lateinkenntnissen (Latinum), Griechischkenntnissen (Graecum) und Hebräischkenntnissen (Hebraicum)
1.
Struktur der Prüfung
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen Prüfungsteil A und einem mündlichen Prüfungsteil B zusammen. Prüflinge, deren schriftlicher Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet wurde, sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Sie haben die gesamte Ergänzungsprüfung nicht bestanden.
Unmittelbar vor dem mündlichen Prüfungsteil hat der Prüfling in einer Vorbereitungszeit von 30 Minuten einen von der prüfenden Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählten Text im Umfang von
–
circa 50 lateinischen Wörtern für das Latinum,
–
circa 60 griechischen Wörtern für das Graecum,
–
circa 30 hebräischen Wörtern für das Hebraicum
zu bearbeiten.
2.
Prüfungsinhalt des schriftlichen Prüfungsteils A
a)
Latinum
Ein anspruchsvollerer Text im Umfang von circa 180 lateinischen Wörtern ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen; der Text entstammt einer politischen Rede oder einem philosophischen oder historiographischen Werk und bezieht sich auf die Inhaltsbereiche römische Politik, Geschichte, Philosophie oder Literatur. Mit der Übersetzung soll der Prüfling die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein angemessener Grundwortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
b)
Graecum
Ein anspruchsvollerer Text aus dem Gesamtwerk Platons oder ausgewählten Werken Xenophons (sokratische Schriften, Anabasis) im Umfang von circa 195 griechischen Wörtern ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen. Mit der Übersetzung soll der Prüfling die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein angemessener Grundwortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
c)
Hebraicum
Ein mittelschwerer narrativer Text des Alten Testamentes im Umfang von circa 150 hebräischen Wörtern gemäß der Biblia Hebraica Stuttgartensia, Stuttgart 1983, ist in angemessenes Deutsch zu übersetzen. Mit der Übersetzung soll der Prüfling die Fähigkeit nachweisen, den vorgelegten Text in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Morphologie und Syntax, ein angemessener Grundwortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der Geschichte, Geographie, Gesellschaft und Religion des Alten Israel und seiner altorientalischen Umwelt vorausgesetzt.
3.
Prüfungsinhalt des mündlichen Prüfungsteils B
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das sich bevorzugt auf Lernziele und Lerninhalte richtet, die im schriftlichen Prüfungsteil noch nicht überprüft worden sind. Der im mündlichen Prüfungsteil vorgelegte Text entspricht den für den schriftlichen Prüfungsteil geltenden Kriterien, wobei sein Schwierigkeitsgrad die Situation einer mündlichen Prüfung berücksichtigt; das dem Prüfling vorliegende Textblatt umfasst nur den Text sowie eventuell eine kurze Einführung in den Kontext und höchstens drei knappe Übersetzungshilfen. Die Übersetzung von Teilen des Textes kann dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und hinreichender Kenntnisse der Elementargrammatik dienen. Die mündliche Prüfung umfasst folgende Bereiche: Lexik, Morphologie, Syntax; Texterschließung; Textrezeption und Tradition; Sachwissen.
4.
Bewertungsmaßstab für den Prüfungsteil A
Die Übersetzung wird nach einer verbindlichen Fehlerzahl-Punkte-Tabelle bewertet, die dem vorgelegten Text für die Hand der prüfenden Fachlehrkraft beigegeben ist. Es werden nur ganze Punkte erteilt.
5.
Bewertungsmaßstab für den Prüfungsteil B
Die im mündlichen Prüfungsteil erbrachte Leistung ist nach der Punkteskala von 15 bis 0 zu bewerten. Es sind nur ganze Punkte zulässig.
6.
Gesamtergebnis der Ergänzungsprüfung
Die Gesamtnote der Ergänzungsprüfung nach Anlage 4 Nummer 2 zu § 66 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung wird als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildet. Beim Auftreten der Dezimalstelle 5 ist auf die höhere Punktzahl aufzurunden. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt mindestens 5 Punkte ist. Kein Prüfungsteil darf mit 0 Punkten abgeschlossen sein.
VII. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Dresden, den 10. Juli 2024
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
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