Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Erfordernis des Einvernehmens nach § 8 Abs. 2 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (VwV Einvernehmensregelung – VwVEinvR)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über das Erfordernis des Einvernehmens nach § 8 Abs. 2 Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz
(VwV Einvernehmensregelung – VwVEinvR)
Vom 16. Juni 2009
1.
Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt das erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für wesentliche Entscheidungen im Vollzug der Altlastenfreistellung im Sinne des § 8 Abs. 2 des
Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186) geändert worden ist.
2.
Erfordernis des Einvernehmens
a)
Jede Entscheidung im Vollzug der Altlastenfreistellung, welche Kosten zur Folge haben wird, die aufgrund der Altlastenfreistellung anerkennungsfähig sind (wesentliche Entscheidung) bedarf des Einvernehmens mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Davon ausgenommen sind wesentliche Entscheidungen, für die ein früheres Einvernehmen nach Nummer 5 Buchst. c fort gilt oder wesentliche Entscheidungen, die ausschließlich Verwaltungsgebühren, -auslagen oder Gerichtskosten zur Folge haben werden.
b)
Das Einvernehmen ist vor der Ausführung der wesentlichen Entscheidung einzuholen.
3.
Voraussetzung für die Erteilung des Einvernehmens
Die geplanten, wesentlichen Entscheidungen sollen von jeder Behörde in einem Maßnahme-Zeit-Kostenplan zusammengefasst und in dieser Form dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zum Einvernehmen vorgelegt werden.
4.
Maßnahme-Zeit-Kostenplan
a)
Der Maßnahme-Zeit-Kostenplan soll pro Behörde alle wesentlichen Entscheidungen und hierfür anfallenden Kosten abbilden, welche bis zum Abschluss der jeweiligen Altlastenfreistellungen absehbar sind.
b)
Die wesentlichen Entscheidungen sind als Maßnahmen unter Benennung ihrer Rechtsgrundlage zu beschreiben. Für wesentliche Entscheidungen, welche Maßnahmen der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(
BBodSchV
) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3807) entsprechen, sollen folgende Abkürzungen verwendet werden:
–
Formale Erstbewertung – FEB,
–
Historische Erkundung – HE,
–
Orientierende Untersuchung – OU,
–
Detailuntersuchung – DU,
–
Sanierungsuntersuchung – SU,
–
Sanierung – SAN,
–
Monitoring – MON.
c)
Die Planung soll in folgende zeitliche Abschnitte gegliedert sein:
–
Quartale für das Kalenderjahr, für welches das Einvernehmen erteilt werden soll (Planjahr),
–
Jahresscheiben für die nächsten vier Jahre,
–
danach jahresübergreifend bis zum Abschluss der Altlastenfreistellung.
d)
Die Kosten sind nach ihrer Fälligkeit in den zeitlichen Abschnitten einzutragen. Bei den Maßnahmen sind Beginn und Abschluss jedenfalls für das Planjahr monatsgenau in den zeitlichen Abschnitten anzugeben.
5.
Erteilung des Einvernehmens
a)
Das Einvernehmen wird durch Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Maßnahme-Zeit-Kostenplan erteilt.
b)
Das Einvernehmen zum Maßnahme-Zeit-Kostenplan wird jährlich erteilt und bezieht sich nur auf das Planjahr. Noch vor Ablauf des Planjahres ist der Maßnahme-Zeit-Kostenplan zu aktualisieren und erneut zur Erteilung des Einvernehmens vorzulegen. Hierfür gilt folgendes Verfahren:
–
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft oder der beauftragte Projektcontroller legt der Behörde spätestens zum Ende des dritten Quartals eines jeden Jahres eine projektbezogene Ausgabenplanung zu Lasten des Altlastenfonds Sachsen und damit im Zusammenhang stehender weiterer Haushaltsmittel vor.
–
Die Behörde prüft, ob der mitgeteilte Finanzierungsrahmen der projektbezogenen Ausgabenplanung eingehalten werden kann. Können nach Auffassung der Behörde die Vorgaben der projektbezogenen Ausgabenplanung nicht eingehalten werden, hat sich diese unverzüglich, spätestens einen Monat nach Zugang, mit der Stelle abzustimmen, welche die projektbezogene Ausgabenplanung vorgelegt hat.
–
Die abgestimmte projektbezogene Ausgabenplanung wird durch Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum verbindlichen Maßnahme-Zeit-Kostenplan für das nächste Jahr; für die in diesem Maßnahme-Zeit-Kostenplan enthaltenen Maßnahmen gilt das Einvernehmen als erteilt.
c)
Das Einvernehmen muss für eine Maßnahme erneut eingeholt werden, wenn aufgrund von Änderungen Kostenerhöhungen zu erwarten sind oder die Fälligkeit der Zahlung in dem Jahr, für welches das Einvernehmen erteilt ist, in ein anderes Quartal verlegt werden muss. Das frühere Einvernehmen gilt fort, wenn der Projektcontroller gegenüber der Behörde schriftlich bestätigt, dass die Planänderung unschädlich ist.
d)
Ein neues Einvernehmen soll vorrangig im Wege des Verfahrens gemäß Buchstabe b eingeholt werden, es sei denn, dass der Beginn der Maßnahme bereits in dem Jahr erfolgen muss, für welches das Einvernehmen bereits erteilt ist.
6.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 16. Juni 2009
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer
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