G zum StV Bildung Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des AbfVerbrG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung zur Abfallrückholung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes

Gesetz zum Staatsvertrag über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung zur Abfallrückholung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
Vom 24. August 2000
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juli 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem
Staatsvertrag zwischen den Bundesländern über die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 7 des Abfallverbringungsgesetzes
wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
1
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. August 2000
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung Stanislaw Tillich
Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
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