Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen
(Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO)
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Vom 8. September 2008
[
Berichtigt 25. September 2008
(SächsGVBl. S. 599)]
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2023
Aufgrund von § 62 Abs. 1, 2 Nr. 5 bis 10 und Abs. 3 sowie § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
²
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich und Zusatzbezeichnung
§ 2
Aufbau und Besuchsdauer
§ 3
Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeentscheidung
§ 4
Anmeldung
§ 5
(weggefallen)
§ 6
Überspringen von Vorkurs und Einführungsphase
§ 7
Feststellungsprüfung in der Fremdsprache
§ 7a
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache und Anerkennung der Herkunftssprache
§ 8
Schulwechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg
§ 9
Beendigung des Schulverhältnisses
Abschnitt 2
Unterrichtsorganisation
§ 10
Klassen- und Kursbildung
§ 11
Unterrichtszeit
Abschnitt 3
Vorkurs und Einführungsphase
§ 12
Grundlagen der Leistungsbewertung
§ 13
Bewertung von Leistungen
§ 14
Klassenarbeiten
§ 14a
Pflichtbereich und Wahlbereich
§ 15
Halbjahresinformationen und Zeugnisse
§ 16
Versetzung
§ 17
Nichtversetzung und Wiederholung
Abschnitt 4
Kursphase, Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
§ 18
Aufgabenfelder
§ 19
Leistungskursfächer
§ 20
Grundkursfächer
§ 21
Ersetzungs- und Ergänzungsregelung
§ 22
Klausuren und Komplexe Leistungen
§ 23
Gesamtqualifikation
§ 24
Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer
§ 25
Zulassung
§ 26
Bestehen der Abiturprüfung und Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Abschnitt 5
Abiturprüfung für Schulfremde
§ 27
Abiturprüfung für Schulfremde
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 28
Andere Rechtsvorschriften
§ 29
Übergangsregelungen
§ 30
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Zusatzbezeichnung
(1)
1
Diese Verordnung gilt für die Abendgymnasien und Kollegs in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen.
2
Die §§ 2 bis 8 und 10 Absatz 2 sowie die Abschnitte 3, 4
und 6 mit Ausnahme des § 19 Absatz 2 Satz 2 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Abendgymnasien und Kollegs entsprechende Anwendung.
(2) Die Kollegs führen die Zusatzbezeichnung „Institut zur Erlangung der Hochschulreife“.
³
§ 2 Aufbau und Besuchsdauer
(1)
1
Die Ausbildung an Abendgymnasien und Kollegs gliedert sich in den einjährigen Vorkurs, die einjährige Einführungsphase sowie die zweijährige Kursphase mit den Jahrgangsstufen 11 und 12.
2
Bewerber am Kolleg, deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse besuchen.
(2)
1
Die Besuchsdauer beträgt bei Aufnahme in den Vorkurs höchstens fünf Schuljahre und bei Aufnahme in die Einführungsphase höchstens vier Schuljahre.
2
Sie kann, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, um den für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 und der Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem Jahr überschritten werden.
3
Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, auf Antrag die Dauer des Besuchs der Kursphase verlängern.
(3) Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung am Abendgymnasium oder Kolleg nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs ist nur zulässig, wenn die Unterbrechung nicht länger als ein Jahr gedauert hat.
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeentscheidung
(1)
1
Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg setzt voraus, dass der Bewerber
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit ausgeübt hat,
2.
nicht bereits die allgemeine Hochschulreife besitzt,
3.
nicht bereits zweimal
a)
erfolglos die Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat oder
b)
zu dieser Prüfung nicht zugelassen wurde und
4.
die Anforderungen nach Absatz 3 oder 4 erfüllt.
2
Die Aufnahme in ein Abendgymnasium setzt zusätzlich voraus, dass der Bewerber eine Berufstätigkeit ausübt.
3
Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit, die Inanspruchnahme von Elternzeit, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person sowie Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind der Ausübung einer Berufstätigkeit gleichgestellt.
(2)
1
Zeiten einer Berufsausbildung werden auf die Berufstätigkeit angerechnet.
2
In begründeten Fällen kann der Schulleiter vom Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit ganz oder teilweise absehen, insbesondere bei
1.
Inanspruchnahme von Elternzeit oder tatsächlicher Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person,
2.
einer durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesenen Arbeitslosigkeit,
3.
Ableistung von Bundesfreiwilligendienst, Wehr- oder Zivildienst oder
4.
Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.
(3)
1
In den Vorkurs kann aufgenommen werden, wer
1.
den Hauptschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten mittleren Schulabschluss besitzt und
2.
nicht mehr schulpflichtig ist.
2
Bewerber am Kolleg müssen zusätzlich zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3
Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Hauptschulabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichgestellt, sofern der Nachweis hierüber von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist.
(4)
1
In die Einführungsphase kann aufgenommen werden, wer
1.
am Ende eines Vorkurses versetzt wurde oder
2.
den Realschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss besitzt und zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2
Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Für Bewerber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 setzt die Aufnahme zusätzlich eine besondere Bildungsberatung durch den Schulleiter des Kollegs oder einen von diesem beauftragten Lehrer voraus.
(6) Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist
1.
eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
2.
eine schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung oder
3.
der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn eines Beamten mit Ausnahme der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1.
(7)
1
Die Aufnahme erfolgt zum Beginn eines Schuljahres.
2
Es entscheidet der Schulleiter durch schriftlichen Bescheid.
⁴
§ 4 Anmeldung
(1) Die Bewerber sollen sich bis zum 15. Juni jeden Jahres beim Abendgymnasium oder Kolleg anmelden.
(2)
1
Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild im Passbildformat,
2.
eine beglaubigte Kopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses zum Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
3.
Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die Berufstätigkeit oder zurückgelegte Zeiten nach § 3 Absatz 2, in beglaubigter Kopie oder im Original,
4.
eine Erklärung, dass der Bewerber die allgemeine Hochschulreife noch nicht erlangt hat,
5.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife unterzogen hat und
6.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis bereits über eine Zulassung des Bewerbers zu der Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife entschieden wurde.
2
Außerdem ist der Personalausweis oder ein vergleichbarer Identitätsnachweis vorzulegen.
3
Bei der Anmeldung an einem Abendgymnasium ist zusätzlich eine Bestätigung über die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 einzureichen.
4
Bewerber, die fluchtbedingt den Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 nicht in der geforderten Form erbringen können, können diesen auf andere Art beibringen oder glaubhaft machen, sofern die fluchtbedingten Umstände nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
(3)
1
Bei der Anmeldung werden folgende Daten des Bewerbers verarbeitet:
1.
Familienname und Vorname,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift,
5.
Telefonnummer,
6.
Staatsangehörigkeit,
7.
Religionszugehörigkeit,
8.
Angaben zur bisherigen Schullaufbahn,
9.
Angaben über eine abgeschlossene Berufsausbildung und Zeiten einer Berufstätigkeit sowie
10.
für Bewerber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 ein Nachweis über Sprachkenntnisse als Grundlage für die Anerkennung gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2.
2
In einem früheren Schulverhältnis erhobene Daten können übernommen werden.
3
Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 7 muss die Einwilligung des Bewerbers gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des
Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes
vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
⁵
§ 5 (aufgehoben)
⁶
§ 6 Überspringen von Vorkurs und Einführungsphase
Der Schulleiter kann das Überspringen von Vorkurs oder Einführungsphase genehmigen, insbesondere wenn der Schüler
1.
die Fachhochschulreife besitzt,
2.
die fachgebundene Hochschulreife besitzt oder
3.
das Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 11 verlassen hat.
§ 7 Feststellungsprüfung in der Fremdsprache
1
Vor der Aufnahme am Abendgymnasium oder Kolleg können Bewerber, die Sprachkenntnisse außerhalb schulischer Einrichtungen erworben haben, eine Feststellungsprüfung in einer Fremdsprache ablegen.
2
Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
3
Die oberste Schulaufsichtsbehörde erstellt die Aufgaben für den schriftlichen Teil.
4
Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt mindestens 90 Minuten.
5
Die Dauer des mündlichen Teils soll 30 Minuten betragen.
6
Für die Gesamtleistung werden die Teilnoten des schriftlichen und des mündlichen Teils zu gleichen Teilen berücksichtigt.
7
Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtleistung mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde.
§ 7a Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache und Anerkennung der Herkunftssprache
(1)
1
Schüler, deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache und nicht die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellt, können auf Antrag bis zum Abschluss der Einführungsphase eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen.
2
Schüler gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag anstelle der schriftlichen Feststellungsprüfung die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkennen lassen.
3
Die Anerkennung setzt den Nachweis eines dem Realschulabschluss vergleichbaren Schulabschlusses voraus.
4
Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
(2)
1
Voraussetzung für die Durchführung der Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 ist, dass die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt.
2
Ein Rechtsanspruch auf das Ablegen der Feststellungsprüfung besteht nicht.
3
Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache.
4
Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache am Ende der Einführungsphase.
(3)
1
Die Termine für die Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegeben.
2
Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert ist, kann die Feststellungsprüfung zu einem späteren von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Termin nachholen.
3
Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter.
(4)
1
Die Dauer der Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 beträgt 180 Minuten.
2
Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache.
3
Überprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache.
4
Die Bewertung erfolgt durch einen von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer.
5
Sie richtet sich nach den für die Realschulabschlussprüfung geltenden Anforderungen.
6
Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird in einer ganzen Note gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
ausgedrückt.
7
Sofern die Feststellungsprüfung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden.
8
Die Wiederholung der Feststellungsprüfung ist einmal möglich.
9
Benutzt der Schüler bei der Feststellungsprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht er auf andere Weise zu täuschen, ist die Feststellungsprüfung als nicht bestanden zu erklären.
⁷
§ 8 Schulwechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg
(1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase versetzt wurden, können an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln.
(2) Schüler der Kursphase können nur dann an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln, wenn sie dort die zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 fortsetzen können.
(3) Während des Schuljahres ist der Wechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg nur aus wichtigem Grund zulässig.
§ 9 Beendigung des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder mit dem Abgang von der Schule.
(2) Der Abgang von der Schule erfolgt
1.
durch eine schriftliche Abmeldung des Schülers,
2.
bei einem Ausschluss aus der Schule,
3.
bei zweimaliger Nichtversetzung,
4.
wenn feststeht, dass der Schüler nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und die Jahrgangsstufe 12 nicht wiederholen kann, oder
5.
wenn die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zweimal versagt wurde.
Abschnitt 2 Unterrichtsorganisation
§ 10 Klassen- und Kursbildung
(1) Im Vorkurs und in der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband erteilt.
(2)
1
Für die Kursphase gilt § 39 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
entsprechend.
2
Abweichend von § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
werden Grundkurse in fortgeführten Fremdsprachen und in der in der Einführungsphase begonnenen Fremdsprache am Abendgymnasium mit je zwei Wochenstunden und am Kolleg mit je drei Wochenstunden unterrichtet.
3
Grundkurse in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik werden am Abendgymnasium grundsätzlich mit je einer Wochenstunde unterrichtet.
⁸
§ 11 Unterrichtszeit
(1)
1
Der Unterricht wird in der Regel an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt.
2
Er findet am Abendgymnasium überwiegend am Abend und am Kolleg überwiegend am Vormittag statt.
(2)
1
Der Unterricht am Abendgymnasium kann in Präsenz- und Distanzphasen organisiert werden, wenn die Voraussetzungen für Online-Unterricht in der Schule gegeben sind.
2
Klassenarbeiten und Klausuren sind stets in der Präsenzphase zu schreiben.
3
Die Entscheidung für diese Unterrichtsform ist für den Schüler freiwillig.
(3) § 22 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gilt entsprechend.
⁹
Abschnitt 3 Vorkurs und Einführungsphase
§ 12 Grundlagen der Leistungsbewertung
(1) Grundlage für die Leistungsanforderungen sind im Vorkurs die Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Oberschule und in der Einführungsphase die Lehrpläne der Klassenstufe 10 des Gymnasiums sowie die jeweiligen Bildungsstandards.
(2) Die Bewertung von Leistungen des Schülers liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.
(3)
1
Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler in dem Fach erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.
2
Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten.
(4) § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 und 6 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gilt entsprechend.
(5) Der Lehrer hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres die maßgebenden Kriterien für die Leistungsbewertung sowie die vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung bekannt zu geben.
(6) Der Lehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen bekannt zu geben.
1⁰
§ 13 Bewertung von Leistungen
(1)
§ 24
Absatz 2 und 4,
§ 25
Absatz 1, 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 sowie § 28 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gelten entsprechend.
(2)
1
Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er an einem vom Schulleiter bestimmten Nachtermin teilnehmen.
2
Nachtermine finden spätestens bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres statt.
(3)
1
Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine gesonderte Leistungsermittlung angesetzt werden.
2
Die Entscheidung trifft der Fachlehrer.
1¹
§ 14 Klassenarbeiten
(1)
1
Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen sowie deren Verteilung auf die Fächer.
2
Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen soll 25 je Schuljahr nicht überschreiten.
3
Darüber hinaus sind in hinreichendem Maße mündliche oder praktische Leistungen zu bewerten.
(2) Klassenarbeiten sollen sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.
(3)
1
§ 27 Absatz 5 bis 7 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gelten entsprechend.
2
Alle Klassenarbeiten werden dem Schüler ausgehändigt.
3
Ihre Aufbewahrung obliegt dem Schüler.
¹2
§ 14a Pflichtbereich und Wahlbereich
(1) Der Unterricht ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich.
(2)
1
Für Schüler, die
1.
eine Feststellungsprüfung in der Fremdsprache gemäß § 7 bestanden haben oder
2.
Unterricht in einer zweiten Fremdsprache über mindestens vier Jahre an der Oberschule, dem Gymnasium oder der Gemeinschaftsschule besucht und mindestens die Note „ausreichend“ im Realschulabschluss oder in dem diesem gleichgestellten Schulabschluss erzielt haben,
kann die Belegung einer zweiten Fremdsprache entfallen.
2
§ 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
1
Für Schüler, die nach § 7a Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Antrag auf Anerkennung der Herkunftssprache oder Ablegen der Feststellungsprüfung gestellt haben, kann die Belegung einer zweiten Fremdsprache entfallen.
2
Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
(4) Schüler am Abendgymnasium können aus den Fächern Kunst oder Musik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule bis zu zwei Fächer wählen.
(5) Schüler am Kolleg wählen aus den Fächern Kunst oder Musik, Sport und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule mindestens ein Fach.
¹3
§ 15 Halbjahresinformationen und Zeugnisse
(1)
1
Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Schüler, die über den jeweils erreichten Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren.
2
Halbjahresinformationen werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben.
3
Sie enthalten die Fachnoten, die mit Notentendenzen ausgewiesen werden können.
(2)
1
Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den vom Schüler erreichten Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentieren.
2
Die Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben.
3
Sie enthalten die Fachnoten für das Schuljahr.
4
Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.
(3)
1
Abgangszeugnisse werden in den Fällen des § 9 Absatz 2 erteilt.
2
In einem nach der Versetzung in die Kursphase erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat, wenn er den Realschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss noch nicht besitzt.
§ 16 Versetzung
(1) Am Ende des Vorkurses und der Einführungsphase wird der Schüler versetzt, wenn in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen werden können.
(2)
1
In den Fächern Deutsch, Mathematik, Geschichte, Biologie, Chemie, Physik oder in der ersten und zweiten Fremdsprache kann die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „gut“ oder besser in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.
2
In den nicht in Satz 1 genannten Fächern kann die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig.
(4)
1
Bei längerer Erkrankung oder Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der Einführungs- oder Kursphase voraussichtlich gewachsen sein werden.
2
Es entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters.
3
Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(5) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
¹4
§ 17 Nichtversetzung und Wiederholung
(1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase nicht versetzt werden, können den Vorkurs oder die Einführungsphase einmal wiederholen.
(2) § 34 Absatz 7 und 8 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gilt entsprechend.
¹5
Abschnitt 4 Kursphase, Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
§ 18 Aufgabenfelder
§ 40 Absatz 1 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gilt entsprechend.
¹6
§ 19 Leistungskursfächer
(1)
1
Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik.
2
Zweites Leistungskursfach ist nach Wahl des Schülers eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte.
(2)
1
Das Abendgymnasium und das Kolleg können als zweites Leistungskursfach zusätzlich Chemie und Biologie anbieten.
2
Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(3) Als Leistungskurse können nur die Fächer gewählt werden, in denen der Schüler auch in der Einführungsphase unterrichtet wurde.
¹7
§ 20 Grundkursfächer
(1) Am Abendgymnasium sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:
1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Englisch als eine fortgeführte Fremdsprache,
4.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache,
5.
Geschichte,
6.
Biologie, Chemie oder Physik,
7.
Biologie, Chemie, Physik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie, Informatik, Kunst oder Musik und
8.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.
(2)
1
Am Kolleg sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:
1.
Deutsch,
2.
Mathematik,
3.
Englisch als eine fortgeführte Fremdsprache,
4.
Geschichte,
5.
Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
6.
Geographie und
7.
Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.
2
Außerdem sind am Kolleg Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:
1.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik,
2.
Biologie, Chemie und Physik oder
3.
eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache und zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik.
(3) Ein Anspruch des Schülers auf ein bestimmtes Kursangebot nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht nicht.
(4) Schüler am Kolleg müssen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mindestens je 30 Wochenstunden belegen.
(5) Sofern in der Einführungsphase eine Fremdsprache begonnen wurde, ist diese abweichend von Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 in der Kursphase als Grundkursfach zu belegen.
(6)
1
§ 14a Absatz 2 gilt entsprechend.
2
Für Schüler, die gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 eine Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache abgelegt haben oder bei denen gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkannt wurde, entfällt die Belegungspflicht für eine weitere fortgeführte Fremdsprache als Grundkursfach.
(7)
1
Für hörgeschädigte Schüler kann die Belegung einer weiteren fortgeführten Fremdsprache als Grundkursfach entfallen.
2
Sie belegen an Stelle dieses Fachs ein anderes Grundkursfach.
3
Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
¹8
§ 21 Ersetzungs- und Ergänzungsregelung
(1) Das Kolleg kann Grundkurse in den Fächern Astronomie, Informatik, weitere fortgeführte Fremdsprache, Kunst, Musik, Philosophie und Sport anbieten.
(2) Das Abendgymnasium und das Kolleg können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde fächerverbindende Grundkurse anbieten.
(3) Schüler am Abendgymnasium können den in § 20 Absatz 1 Nummer 7 genannten Grundkurs durch einen Grundkurs nach Absatz 2 ersetzen.
(4) Schüler am Kolleg können
1.
eines der Grundkursfächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie durch einen Grundkurs nach Absatz 1 oder Absatz 2 und
2.
eines der Grundkursfächer Biologie, Chemie oder Physik durch einen fächerverbindenden Grundkurs mit überwiegend naturwissenschaftlichem Bezug oder durch Informatik
ersetzen.
(5)
1
Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann am Abendgymnasium die Belegung eines der in § 20 Absatz 1 Nummer 7 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen.
2
Bei Einbringung einer Besonderen Lernleistung als Abiturprüfungsfach kann am Kolleg die Belegung eines der in Absatz 4 genannten Grundkursfächer in der Jahrgangsstufe 12 entfallen.
3
Satz 1 gilt auch für einen fächerverbindenden Grundkurs, wenn dieser ein Grundkursfach nach Absatz 3 ersetzt.
4
Satz 2 gilt auch für einen Grundkurs nach Absatz 1 oder Absatz 2, wenn dieser ein Grundkursfach nach Absatz 4 ersetzt.
5
Die Belegung des Grundkursfaches Biologie, Chemie oder Physik kann nur dann entfallen, wenn
1.
die Besondere Lernleistung einen überwiegend naturwissenschaftlichen Bezug enthält und
2.
mindestens eines der Fächer Biologie, Chemie oder Physik in der Jahrgangsstufe 12 fortgesetzt wird.
6
§ 47 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
bleibt unberührt.
¹9
§ 22 Klausuren und Komplexe Leistungen
(1)
1
§ 27 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gilt entsprechend.
2
§ 27 Absatz 2 Satz 2 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausnahme auch für Grundkursfächer, die mit je einer Wochenstunde unterrichtet werden, gilt.
3
§ 26
Absatz 5 und § 27 Absatz 1 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt.
(2) Die Aufbewahrung ausgehändigter Klausuren und Komplexer Leistungen obliegt dem Schüler.
2⁰
§ 23 Gesamtqualifikation
(1) § 48 Absatz 1, 2 Satz 9 bis 12, Absatz 4 und 5 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gilt entsprechend.
(2)
1
In den Block I werden die Ergebnisse der einzelnen Kurshalbjahre wie folgt eingebracht:
1.
die Kurshalbjahresergebnisse in den Prüfungsfächern gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
und
2.
soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht,
a)
vier Kurshalbjahresergebnisse in einer fortgeführten Fremdsprache und
b)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik.
2
Aus jedem belegten Fach ist mindestens ein Kurshalbjahresergebnis einzubringen.
3
Insgesamt müssen am Abendgymnasium 26 Kurshalbjahresergebnisse und am Kolleg 32 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden.
4
Die über die in die Gesamtqualifikation nach den Sätzen 1 und 2 verpflichtend einzubringenden hinausgehenden Kurshalbjahresergebnisse legt der Schüler nach Beratung durch seinen Tutor oder den Oberstufenberater nach Erhalt des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II fest.
(3)
1
Im Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden.
2
Kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf null Punkte betragen.
(4) Am Abendgymnasium dürfen höchstens fünf der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter fünf Punkten liegen, davon maximal vier aus Leistungskursen.
(5) Am Kolleg dürfen höchstens sechs der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter fünf Punkten liegen, davon maximal vier aus Leistungskursen.
2¹
§ 24 Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer
1
§ 50 Absatz 1 bis 4, 7, 8 und 11 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gilt entsprechend.
2
Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der Aufgabenfelder gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
mindestens eines befinden.
3
Es muss eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache darunter sein.
4
Eine im Vorkurs oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache kann nicht Abiturprüfungsfach sein.
5
Jedes Abiturprüfungsfach muss in der Kursphase durchgängig mindestens zweistündig belegt werden.
2²
§ 25 Zulassung
1
Die Teilnahme an der Abiturprüfung bedarf der Zulassung durch den Schulleiter.
2
Zugelassen wird ein Schüler der Jahrgangsstufe 12, der
1.
sich zur Abiturprüfung angemeldet hat,
2.
zum ersten oder zweiten Mal an der Abiturprüfung teilnimmt,
3.
die Besuchsdauer bei Bestehen der Abiturprüfung nicht überschreiten wird,
4.
die erforderliche Punktzahl im Block I unter Einschluss der Kursergebnisse aus dem Kurshalbjahr 12/II erreichen kann und
5.
die Anforderungen an die Kurshalbjahresergebnisse gemäß § 23 erfüllt.
§ 26 Bestehen der Abiturprüfung und Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
1.
die Anforderungen des § 48 Absatz 4 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
erfüllt sind und
2.
keine der Prüfungsleistungen mit null Punkten bewertet wurde; § 50 Absatz 11 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
bleibt unberührt.
(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn
1.
die Abiturprüfung bestanden wurde und
2.
die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 23 erfüllen.
²3
Abschnitt 5 Abiturprüfung für Schulfremde
§ 27 Abiturprüfung für Schulfremde
Die §§ 72 bis 75 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
gelten entsprechend.
²4
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 28 Andere Rechtsvorschriften
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten § 12 Absatz 5, § 24 Absatz 5 und 6, § 25 Absatz 2 bis 5, die §§ 31 und 32 Absatz 6, 8, 9 und 11, die §§ 34 und 42 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 49, 53 bis 59, 61 bis 66 sowie 68 Absatz 1 bis 4 und 6 sowie § 69 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt.
²5
§ 29 Übergangsregelungen
1
Für Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 in die Jahrgangsstufe 12 eingetreten sind und diese wiederholen, gilt mit Ausnahme des § 23 die Abendgymnasien- und Kollegverordnung vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der am 31. Januar 2017 geltenden Fassung fort.
2
Auf Antrag eines Schülers nach Satz 1 findet § 23 in der am 31. Januar 2017 geltenden Fassung Anwendung.
²6
§ 30 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1)
1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (AGyKoVO)
vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 343) außer Kraft.
(2)
1
§ 3 tritt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.
2
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b tritt am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
Dresden, den 8. September 2008
Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller
1
Die Abendgymnasien- und Kollegverordnung ist zuletzt durch die
Verordnung zur Änderung der Abendgymnasien- und Kollegverordnung
vom 12. Mai 2017 (SächsGVBl. S. 272) umfassend (mit gestuftem Inkrafttreten) geändert worden; nachfolgende Änderungen werden separat ausgewiesen.
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 288)
3
§ 1 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 240) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 288)
4
§ 3 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 288)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 240) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 288)
6
§ 5 aufgehoben durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 288)
7
§ 7a geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 240), durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 288) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
8
§ 10 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
9
§ 11 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
10
§ 12 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
11
§ 13 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
12
§ 14 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
13
§ 14a geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 288) und durch
Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
14
§ 16 geändert durch
Artikel 6 der Verordnung vom 22. Juni 2021
(SächsGVBl. S. 713)
15
§ 17 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
16
§ 18 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
17
§ 19 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 288)
18
§ 20 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 240) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 288)
19
§ 21 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
20
§ 22 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
21
§ 23 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 240) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
22
§ 24 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
23
§ 26 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
24
§ 27 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
25
§ 28 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 240) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023
(SächsGVBl. S. 379)
26
§ 29 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2018
(SächsGVBl. S. 240)
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