Richtlinien für die Förderung und Überwachung der Berufsbildung durch Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
Richtlinien für die Förderung und Überwachung der Berufsbildung durch Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
RdErl. d. MK v. 11.5.1992 - 4052-87 117/30/3 -
Vom 11. Mai 1992 (Nds. MBl. S. 901)
- VORIS 22420 00 00 00 022 -
Bezug: RdErl. v. 9.12.1975 (n. v.)
Gemäß § 44 i.V.m. § 45 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 28.4.1992 erlasse ich als zuständige Stelle nach dem BBiG für den Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger folgende Richtlinien für die Förderung und Überwachung der Berufsbildung durch Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Bestellung und Status der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater | 1 |
Qualifikation der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater | 2 |
Aufgaben der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater | 3 |
Verfahren für die Beratung und Überwachung | 4 |
Zahl der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater | 5 |
Berichterstattung über die Tätigkeit | 6 |
Berufliche Umschulung | 7 |
Inkrafttreten | 8 |
Abschnitt 1 BBiFöÜwRE - Bestellung und Status der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
1.1 Auf Grund von Vorschlägen der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit vorhanden ihrer Landesverbände, beruft das MK zur Förderung und Überwachung der Berufsbildung im Ausbildungsberuf der oder des Sozialversicherungsfachangestellten ehrenamtliche Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater.
1.2 Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sind dem MK für ihre Tätigkeit verantwortlich.
1.3 Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater werden unter Angabe ihres Zuständigkeitsbereichs in geeigneter Weise bekanntgemacht.
1.4 Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater können aus wichtigem Grunde (u.a. bei Ausscheiden aus dem Dienst) nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten abberufen werden.
Abschnitt 2 BBiFöÜwRE - Qualifikation der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
Jede Ausbildungsberaterin und jeder Ausbildungsberater muß die Qualifikation einer Ausbilderin oder eines Ausbilders i. S. des BBiG erfüllen und eine mehrjährige Berufserfahrung besitzen.
Abschnitt 3 BBiFöÜwRE - Aufgaben der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
Der Ausbildungsberaterin und dem Ausbildungsberater obliegen
die Beratung der an der Ausbildung Beteiligten,
die Überwachung der Berufsausbildung.
Daraus ergeben sich insbesondere folgende Einzelaufgaben:
3.1 Beratung der an der Ausbildung Beteiligten, und zwar
3.1.1
der Ausbildenden sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder
3.1.1.1
über die Voraussetzungen der Berufsausbildung, insbesondere über
Ausbildungsvertrag einschließlich Ausbildungsplan und Ausbildungspflichten,
Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte,
Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern;
3.1.1.2
über die Durchführung der Berufsausbildung, insbesondere über
berufs- und arbeitspädagogische Fragen der Ausbildung,
Einsatz von Lehr- und Lernmitteln,
Auswahl und Ausstattung von Ausbildungsplätzen,
sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
Zusammenarbeit mit den an der Ausbildung Beteiligten, insbesondere mit den Erziehungsberechtigten
und Berufsschulen,
Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeiten,
Zulassungen, Anforderungen und Ablauf bei Zwischen- und Abschlußprüfungen;
3.1.2
der Auszubildenden über
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis,
Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei Leistungs- und Entwicklungsstörungen,
Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit,
Zulassung, Anforderungen und Ablauf der Zwischen- und der Abschlußprüfung.
3.2 Überwachung der Berufsausbildung, und zwar Überwachung
3.2.1
der Eignung der Ausbildenden sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder mit den Bereichen
persönliche Eignung und fachliche Eignung,
erweiterte Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß § 21 BBiG ;
3.2.2
der Eignung der Ausbildungsstätten mit den Bereichen
Art und Einrichtung,
angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte (angemessen ist dieses Verhältnis, solange die Berufsausbildung nicht gefährdet wird);
3.2.3
der Durchführung der Berufsausbildung, insbesondere
Einhaltung der Ausbildungsordnung und der sachlichen und zeitlichen Gliederung der
Ausbildung,
Beachtung des Verbots der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten,
Einhaltung der Freistellung zum Besuch der Berufsschule und zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
Verpflichtung zur kostenlosen Bereitstellung von Ausbildungsmitteln,
Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Ausbildungsvertrages, der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. BBiG , JArbSchG , MuSchG ) und der tarifvertraglichen Bestimmungen,
Verpflichtung zur Bestellung und zum Einsatz von Ausbilderinnen und Ausbildern,
Erfüllung von Auflagen zur Behebung von Mängeln.
Abschnitt 4 BBiFöÜwRE - Verfahren für die Beratung und Überwachung
4.1 Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sind berechtigt und verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu verlangen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu besichtigen.
Zu den Ausbildungsstätten zählen die Ausbildungsräume und Arbeitsräume, soweit dort Ausbildungsplätze vorhanden sind, ferner die Räume für den Aufenthalt und die Unterkunft von Auszubildenden, sofern sie vom Ausbildenden gestellt werden.
4.2 Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater erfüllen ihre Aufgaben durch
Besuch der Ausbildungsstätten im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung,
Besuch der Ausbildungsstätten auf Grund besonderer Veranlassung (Beschwerden oder sonstige aktuelle Anlässe, die mit Vorrang zu bearbeiten sind),
Abhalten von und Beteiligung an Sprechstunden und Sprechtagen für Ausbildende, Ausbilderinnen, Ausbilder und Auszubildende. Die Sprechtage sind den Beteiligten in geeigneter Form bekanntzugeben,
Einzel- und Gruppenberatung.
Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sollen nach Möglichkeit einmal im Jahr die in ihrem Bereich liegenden Ausbildungsstätten aufsuchen.
4.3 Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sind zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet.
Abschnitt 5 BBiFöÜwRE - Zahl der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
Die Zahl der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater ist so festzusetzen, daß die Ausbildungsstätten mindestens einmal im Jahr zum Zwecke der Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsaufgaben aufgesucht werden können.
Die Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sollen fachspezifisch eingesetzt werden. Ihr Tätigkeitsbereich kann auch berufsfeld- oder fachbereichsbezogen sein.
Abschnitt 6 BBiFöÜwRE - Berichterstattung über die Tätigkeit
Jede Ausbildungsberaterin und jeder Ausbildungsberater legt bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres dem zuständigen Berufsbildungsausschuß und dem MK einen zusammenfassenden Bericht über die im abgelaufenen Berichtsjahr geleistete Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen vor.
Werden Mängel festgestellt, die die Berufsbildung einzelner oder bestimmter Gruppen von Auszubildenden nicht nur unwesentlich beeinträchtigen oder gefährden, ist das MK als zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten.
Abschnitt 7 BBiFöÜwRE - Berufliche Umschulung
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Maßnahmen der beruflichen Umschulung entsprechend, soweit nicht Besonderheiten des Umschulungsverhältnisses abweichende Verfahren bedingen.
Abschnitt 8 BBiFöÜwRE - Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.
Der Bezugserlaß wird aufgehoben.
An die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und deren Landesverbände in Niedersachsen, anerkannten Träger der Erwachsenenbildung in Niedersachsen.
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