Strahlenschutz; regelmäßige Berichterstattung über den Vollzug der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Strahlenschutz; regelmäßige Berichterstattung über den Vollzug der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung

Strahlenschutz; regelmäßige Berichterstattung über den Vollzug der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung

Gem. RdErl. d. MU u. d. MW v. 4.7.1995 - 403-40320/8 -
Vom 4. Juli 1995 (Nds. MBl. S. 906)
- VORIS 28800 00 00 00 042 -
Bezug:
Gem. RdErl. d. MB u. d. MW v. 6.6.1985 (Nds. MBl. S. 615) - VORIS 28800 00 00 00 021 -
Das BMU und das BMA verlangen im Rahmen ihrer Zweckmäßigkeitsaufsicht nach Artikel 85 GG von den für den Strahlenschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich Bericht über den Vollzug der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung.

Abschnitt 1 BEVStrlSchV

I. Hierzu ist mir für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres jeweils wie folgt zu berichten:
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
1.Daten zu den Tabellen 1 und 2 des BMU gemäß Erhebungsbogen A.
2.Daten zu den Tabellen 3 und 4 des BMU gemäß Erhebungsbogen B.
3.Daten zu den Tabellen 5 und 6 des BMU gemäß Erhebungsbogen C.
4.Übersicht über den Bestand an Beschleunigeranlagen nach Erhebungsbogen D.
5.Übersicht über den Bestand an Hochcuriegeräten, die umschlossene radioaktive Stoffe mit einer Aktivität von größer als 37 Terabequerel (1000 Curie) enthalten, nach Erhebungsbogen G.
6.Übersicht über die von den Herstellern erzeugten Vorrichtungen für umschlossene radioaktive Stoffe, Prüfstrahler, Neutronenquellen und Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, für die eine Bauartzulassung nach der StrlSchV erteilt worden ist. Die Angabe ist für jede Vorrichtung und dergl. gesondert anzugeben (Erhebungsbogen H - Diese Angaben werden nicht veröffentlicht, sondern nur für den Dienstgebrauch verwendet und vertraulich behandelt).
7.Übersicht über durchgeführte Inkorporationsmessungen nach Erhebungsbogen I.
Röntgenverordnung (RöV)
8.Übersicht über die erteilten Genehmigungen und erstatteten Anzeigen nach Erhebungsbogen K.
Die nach Regierungsbezirken zusammengefaßten Berichte der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind dem MU, die Berichte der Bergämter dem MW auf dem Dienstweg vorzulegen. Die Erhebungsbogen für die Berichterstattung werden gesondert übersandt.

Abschnitt 2 BEVStrlSchV

II. Abschnitt I des Bezugserlasses wird aufgehoben.
An die Dienststellen der Staatlichen Gewerbeaufsicht, Dienststellen der Bergverwaltung.
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