Richtlinie zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz
Richtlinie zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz
RdErl. d. MWK v. 23.4.1997 - 32-53 500-20 -
Vom 23. April 1997 (Nds. MBl. S. 620)
- VORIS 22450 02 00 00 004 -
Bezug:
RdErl. v. 18.2.1991 (Nds. MBl. S. 412), geändert durch RdErl. v. 10.12.1992 (Nds. MBl. S. 1754) - VORIS 22450 02 00 00 002 -
Zur Durchführung des Anerkennungs- und Berichtsverfahrens nach dem NBildUG i. d. F. vom 25.1.1991 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 12.12.1996 (Nds. GVBl. S. 488), bestimme ich folgendes:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Anerkennung einer Bildungsveranstaltung auf Antrag des Trägers | 2 |
Anerkennung einer Bildungsveranstaltung auf Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers | 3 |
Berichtspflicht | 4 |
Schlußbestimmung | 5 |
Angaben über Veranstalter von Bildungsveranstaltungen i. S. des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (NBildUG) | Anlage 1 |
Antrag eines Veranstalters auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung nach § 10 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (NBildUG) | Anlage 2 |
Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) | Anlage 3 |
Bericht für 19.. über die Durchführung einer nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG) anerkannten Bildungsveranstaltung einschließlich der durchgeführten Wiederholungsveranstaltungen | Anlage 4 |
Teilnahmebestätigung nach § 8 Abs. 6 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes zur Vorlage bei der Arbeitgeberin oder bei dem Arbeitgeber | Anlage 5 |
Abschnitt 1 AVfDfRL - 1. Allgemeines
1.1 Ein Anspruch auf Bildungsurlaub besteht nur für anerkannte Veranstaltungen. Zuständige Stelle für die Anerkennung ist nach dem Beschluß der LReg vom 10.12.1996 der Niedersächsische Bund für freie Erwachsenenbildung e. V. - Verwaltungsstelle - (im folgenden: Verwaltungsstelle).
1.2.1 Die Veranstaltung muß öffentlich angekündigt werden (z. B. in der Presse oder an sonstigen dafür geeigneten Stellen). Die Ankündigung kann auf den regionalen Arbeitsbereich des Veranstalters beschränkt werden. Das Programm muß einem unbestimmten Personenkreis zugänglich sein (z. B. durch Auslage oder Versand).
1.2.2 Die Veranstaltung muß so rechtzeitig angekündigt werden, daß Interessierte den Bildungsurlaubsanspruch gegenüber ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber fristgerecht geltend machen können ( § 8 Abs. 1 NBildUG ).
1.3.1 Die Zulassung der Teilnehmenden hat grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldungen zu erfolgen.
1.3.2 Der Veranstalter hat den Teilnehmenden rechtzeitig eine Anmeldebestätigung zur Vorlage bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zuzuleiten. Diese muß
1.
Name und Anschrift des Veranstalters,
2.
Thema, Termin und Ort der Bildungsveranstaltung,
3.
Datum und Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides der Verwaltungsstelle sowie
4.
Name und Anschrift der oder des zu dieser Bildungsveranstaltung zugelassenen Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmers enthalten.
1.3.3 Bei Veranstaltungen, die für Teilzeitbeschäftigte oder Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte ausgeschrieben sind, ist in der Anmeldebestätigung der Hinweis aufzunehmen, daß die Veranstaltung nur für diesen Personenkreis anerkannt ist.
1.4 Eine Ausnahme vom Offenheitserfordernis ist nur zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen geboten ist. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn für die Teilnahme an der Veranstaltung vergleichbare Bildungs- oder Erfahrungsvoraussetzungen erforderlich sind. Die Zugehörigkeit zu Parteien, politischen Vereinigungen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Arbeitgeberverbänden oder ähnlichen Vereinigungen ist kein besonderer Grund in diesem Sinne.
1.5 Der Veranstalter hat nach Abschluß der Veranstaltung die Teilnahme nach dem Muster der Anlage 5 (Formblatt "T") zu bestätigen.
Abschnitt 2 AVfDfRL - 2. Anerkennung einer Bildungsveranstaltung auf Antrag des Trägers
2.1.1 Träger, die erstmals die Anerkennung einer Veranstaltung beantragen, haben den Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit nach dem Muster der Anlage 1 (Formblatt "V") zu führen. Entsprechendes gilt für Änderungsanzeigen.
2.1.2 Für Träger von Veranstaltungen, deren Einrichtungen nach dem Erwachsenen- oder Jugendbildungsrecht eines Landes der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind oder gefördert werden, sowie für die Bundeszentrale oder die Landeszentralen für politische Bildung findet Nr. 2.1.1 keine Anwendung.
2.1.3 Träger von Bildungsveranstaltungen, die weder juristische Personen des öffentlichen Rechts noch gemeinnützig i. S. des Steuerrechts sind, haben zugleich mit dem Erstantrag zusätzliche Angaben über mindestens vier exemplarische Bildungsveranstaltungen aus den letzten beiden Jahren zu machen, die sie in eigener pädagogischer Verantwortung durchgeführt haben.
2.2.1 Die Anerkennung einer Veranstaltung soll spätestens drei Monate vor Beginn nach dem Muster der Anlage 2 (Formblatt "A") bei der Verwaltungsstelle beantragt werden. Bei Veranstaltungen, die aus aktuellem Anlaß angeboten werden, soll der Antrag möglichst zwei Monate vor Beginn gestellt werden.
2.2.2 Treten nach der Anerkennung einer Veranstaltung hinsichtlich der Lernziele, der Inhalte, der täglichen Arbeitszeiten oder sonstige, die Anerkennung berührende Änderungen gegenüber den Angaben im Antrag ein, so ist dies der Verwaltungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
2.3 Parallel- und Wiederholungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 DVO-NBildUG müssen hinsichtlich des Programms und des zeitlichen Ablaufs mit der anerkannten Veranstaltung übereinstimmen. Nr. 2.2.2 gilt entsprechend.
Abschnitt 3 AVfDfRL - 3. Anerkennung einer Bildungsveranstaltung auf Antrag einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kann die Anerkennung einer Veranstaltung
nur beantragen, wenn
1.
die Veranstaltung außerhalb Niedersachsens stattfindet,
2.
der Träger seinen Sitz nicht in Niedersachsen hat und
3.
der Träger die Anerkennung nicht selbst beantragt.
Die Anerkennung soll spätestens zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung nach dem Muster der Anlage 3 (Formblatt "E") bei der Verwaltungsstelle beantragt werden.
Abschnitt 4 AVfDfRL - 4. Berichtspflicht
4.1 Die Träger haben bis spätestens zum 31. März des der Veranstaltung folgenden Kalenderjahres über jede anerkannte Veranstaltung einschließlich der im laufenden Kalenderjahr durchgeführten Wiederholungsveranstaltungen nach dem Muster der Anlage 4 (Formblatt "B") Auskunft zu erteilen. Die Berichte können auch durch Datenträger übermittelt werden. Nicht durchgeführte und solche Veranstaltungen, für die keine Teilnehmenden Bildungsurlaub in Anspruch genommen haben, sind mitzuteilen.
4.2 Kommt ein Träger der Berichtspflicht nicht nach, so kann die Verwaltungsstelle künftige Anträge dieses Trägers ablehnen.
Abschnitt 5 AVfDfRL - 5. Schlußbestimmung
5.1 Dieser RdErl. tritt am 1.5.1997 in Kraft.
5.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlaß aufgehoben.
Anlage 1 AVfDfRL
Anlage als pdf
Anlage 2 AVfDfRL
Anlage als pdf
Anlage 3 AVfDfRL
Anlage als pdf
Anlage 4 AVfDfRL
Anlage als pdf
Anlage 5 AVfDfRL
Anlage als pdf
Feedback