Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; Übertragung von Vollzugsaufgaben
DE - Landesrecht Niedersachsen

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; Übertragung von Vollzugsaufgaben

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; Übertragung von Vollzugsaufgaben

Beschl. d. LReg. v. 26.3.2002 - ML-103-01461-5 -
Vom 26. März 2002 (Nds. MBl. S. 306)
- VORIS 78500 -
Bezug:
a)
Beschl. v. 29.10.1996 - ML-106-44000, 201-01461 (15) - (n. v.)
b)
Beschl. v. 4.2.1997 - ML-301.2-60203/03 - (n. v.)

Abschnitt 1 Vollzugsaufg

1. Mit Wirkung vom 1.4.2002 werden folgende Aufgaben auf das LAVES übertragen:
a)
von den BezReg Hannover, Braunschweig, Lüneburg und Weser-Ems die Futtermittelkontrolle,
b)
von der BezReg Braunschweig
die Geschäftsführung für den Vorsitz der Prüfungsausschüsse für die Erste und Zweite Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker gemäß § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Lebensmittelchemiker,
die Aufgaben der Prüfstelle über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen gemäß § 1 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen ,
die Aufgaben der Erhebungsstelle für die Statistik über die Staatsprüfungen,
c)
von der BezReg Hannover die Geschäftsführung für den Vorsitz des Prüfungsausschusses für die Laufbahn des mittleren Lebensmittelkontrolldienstes gemäß § 13 APVO mittl. LKD,
d)
von der BezReg Lüneburg die Aufgaben der zuständigen Behörde nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24.6.1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2589/2001 der Kommission vom 27.12.2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (ABl. EG Nr. L 345 S. 18),
e)
vom ML der Betrieb des Schnellwarnsystems vor gefährlichen Lebensmitteln und Konsumgütern.

Abschnitt 2 Vollzugsaufg

2. Zum Ersten des folgenden Monats nach In-Kraft-Treten der Änderung der ZustVO-NGefAG wird von den BezReg die Aufgabe der amtlichen Beobachtung der nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Bundesministerium für Gesundheit zugelassenen Ausnahmen auf das LAVES übertragen. Der Tag des In-Kraft-Tretens der Aufgabenverlagerung wird im Nds. MBl. bekannt gemacht.

Abschnitt 3 Vollzugsaufg

3. Die mit den Aufgabenverlagerungen jeweils verbundenen organisatorischen, stellenwirtschaftlichen, personal- oder haushaltsrechtlichen Maßnahmen regeln das ML, das MI und das MF bis zum 30.6.2002 untereinander.

Abschnitt 4 Vollzugsaufg

4. Die Bezugsbeschlüsse werden aufgehoben.
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