Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen

Ausführung des Aufnahmegesetzes; Erstattung der den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen entstehenden Aufwendungen

RdErl. d. MI v. 30.12.1997 - 41-12235-3.1/4 -
Vom 30. Dezember 1997 (Nds. MBl. 1998 S. 524)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 20. September 2002 (Nds. MBl. S. 906)
- VORIS 27100 02 00 30 001 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MB v. 26.9.1986 - 21-12235-4 - (n.v.), geändert durch RdErl. v. 27.3.1987 - 21-12235-4 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 33 001 -
b)
Gem. RdErl. d. MB u.d. MS v. 20.12.1988 - 21-12235-4/5 -, - 102-20 04 49/6 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 31 006 -
c)
RdErl. d. MB v. 11.12.1989 (Nds. MBl. 1990 S. 114) - VORIS 27100 01 00 31 009 -
d)
RdErl. d. MB v. 20.6.1990 - 21-12235-4/1.6 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 31 012 -
e)
RdErl. d. MB v. 26.6.1990 (Nds. MBl. S. 941), geändert durch RdErl. v. 4.2.1992 (Nds. MBl. S. 736) - VORIS 27100 01 00 33 002 -
f)
RdErl. d. MB v. 23.8.1990 (Nds. MBl. S. 1124) - VORIS 27100 01 00 31 014 -
g)
RdErl. d. MB v. 16.4.1991 - 21-12235-3.1/5.5 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 31 016 -
h)
RdErl. d. MB v. 16.4.1991 (Nds. MBl. S. 811), geändert durch RdErl. v. 11.3.1993 (Nds. MBl. S. 566) - VORIS 27100 01 00 31 017 -
i)
RdErl. d. MB v. 16.4.1991 - 21-12235-4.1.11 - (n.v.), geändert durch RdErl. v. 6.5.1992 - 21-12235-4.1.11 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 31 018 -
j)
RdErl. d. MB v. 23.7.1991 - 21-12235-5.5.7 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 36 001 -
k)
RdErl. d. MB v. 19.8.1991 - 21-12235-5.5.11 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 31 021 -
l)
RdErl. d. MB v. 9.9.1991 - 21-12235-4.1.3 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 31 022 -
m)
RdErl. d. MB v. 4.2.1992 (Nds. MBl. S. 610) - VORIS 27100 01 00 31 023 -
n)
RdErl. d. MB v. 23.10.1992 (Nds. MBl. 1993 S. 155) - VORIS 27100 01 00 33 003 -
o)
RdErl. d. MB v. 26.2.1993 - 21-12235-5.5.4 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 31 026 -
p)
RdErl. d. MB v. 20.4.1993 - 21-12235-4.1.2/5.5.11 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 31 027 -
q)
RdErl. d. MB v. 7.6.1993 - 21-12235-7 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 31 028 -
r)
RdErl. d. MB v. 9.6.1993 - 21 d-12235-4.1.2.1 - (n.v.) - VORIS 27100 01 00 31 029 -
s)
RdErl. v. 22.9.1994 (Nds. MBl. S. 1355) - VORIS 27100 01 00 31 033 -
t)
RdErl. v. 29.9.1994 (Nds. MBl. S. 1355) - VORIS 27100 01 00 31 034 -
u)
RdErl. v. 11.10.1994 (Nds. MBl. S. 1450), geändert durch RdErl. v. 12.6.1995 (Nds. MBl. S. 796)
v)
RdErl. v. 6.2.1996 (Nds. MBl. S. 353) - VORIS 27100 01 00 31 037 -
w)
RdErl. v. 2.7.1997 - 41.3-12235-3.1 - (n.v.)
Bei der Ausführung des Aufnahmegesetzes (im folgenden: AufnG) vom 12.6.1997 (Nds. GVBl. S. 264) ist folgendes zu beachten:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung kommunaler Körperschaften1
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (Flüchtlingswohnheimen)2
Personenkreis und Zeitraum der Kostenerstattung3
Grundsätzlicher Erstattungsumfang4
Erstattungsumfang in besonderen Fällen5
Kostenerstattungen oder Leistungen nach anderen Vorschriften6
Entgelte und Erstattungen zugunsten des Landes7
Abrechnungsverfahren8
Übergangsvorschrift9
Geschäftsprüfungen; Rückforderung überzahlter Beträge10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten11
Hinweise für die unterbringungspflichtigen Kommunen bei der Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in FlüchtlingswohnheimenAnlage 1
Abrechnung der Kosten für ausländische Flüchtlinge für das Quartal 19...Anlage 2

Abschnitt 1 KGAErRdErl - Aufnahme- und Unterbringungsverpflichtung kommunaler Körperschaften

1.1 Die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge obliegt nach § 1 AufnG den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Nach § 2 AufnG sind die Gemeinden verpflichtet, die Unterbringung dieses Personenkreises sicherzustellen und dafür rechtzeitig ausreichende Kapazitäten bereitzustellen.
1.2 Daneben eröffnet § 2 Abs. 2 AufnG den Landkreisen als Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) , dem Bundessozialhilfegesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch die Möglichkeit, an Stelle kreisangehöriger Gemeinden die Unterbringung in Einrichtungen vorzunehmen, die sie selbst betreiben oder betreiben lassen, wenn dies der zweckmäßigen Erfüllung der Aufnahmepflicht der Gemeinden dient. Dies bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen eine Gemeinschaftsunterkunft von einer Gemeinde allein nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, weil die vorhandenen oder vorgesehenen Kapazitäten des Heimes über ihren Bedarf hinausgehen. Auf diese Weise können die Landkreise bei der Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen die ihnen auch im übrigen zukommende Ausgleichsfunktion wahrnehmen. Um Nachteile für die Gemeinden zu vermeiden, die räumliche Kapazitäten für die von ihnen bislang unterzubringenden Personen vorhalten, ist bei der Entscheidung über den Zeitpunkt der Übernahme der Unterbringungsverpflichtung zu berücksichtigen, bis wann sich die Gemeinden von Verpflichtungen für ihre überzähligen Unterbringungskapazitäten lösen können.

Abschnitt 2 KGAErRdErl - Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (Flüchtlingswohnheimen)

Die Gemeinden, die für die Aufnahme und Unterbringung der in § 1 Abs. 1 AufnG aufgezählten ausländischen Flüchtlinge zuständig sind, haben diese Personen mit Wohnraum zu versorgen und zur Erfüllung ihrer Unterbringungsverpflichtung rechtzeitig ausreichende Kapazitäten bereitzustellen. § 53 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sieht vor, daß Asylsuchende, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen.
Bei kommunalen Flüchtlingswohnheimen handelt es sich um Einrichtungen der Gemeinden i.S. von § 8 Nr. 1 NGO oder der Landkreise i.S. von § 9 Nr. 1 NLO . Der Betrieb der einzelnen Einrichtung stellt eine Selbstverwaltungsaufgabe dar, auch wenn die Aufgabe insgesamt im übertragenen Wirkungskreis wahrzunehmen ist und die Einweisung durch eine auf das AsylVfG gestützte Verfügung erfolgt.
2.1 Bestehende Flüchtlingswohnheime mit "Garantieplatzverträgen"
2.1.1 Infolge des erheblichen Zugangs von ausländischen Flüchtlingen in den zurückliegenden Jahren und der extrem schwierigen Lage auf dem Wohnungsmarkt mußten in der Vergangenheit vertragliche Vereinbarungen über die Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern akzeptiert werden, die die Vergütung von Unterbringungsplätzen unabhängig von deren tatsächlicher Belegung vorsahen. Die von den BezReg für Flüchtlingswohnheime erteilten Zustimmungen umfaßten die generelle Zusage des Landes, die Kosten des gesamten Wohnheimvertrages für dessen gesamte Laufzeit nach Maßgabe des AufnG zu übernehmen. Dies gilt nur für bereits bestehende Wohnheimverträge; auf den Bezugserlaß zu u weise ich insoweit hin.
2.1.2 Für die Belegung von Flüchtlingswohnheimen mit "Garantieplatzverträgen" gelten die Regelungen des RdErl. des MB vom 28.6.1993 (Nds. MBl. S. 874), der die vollständige Nutzung der vom Land finanzierten Wohnheimplätze sicherstellen soll. Die BezReg unterrichten die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in Braunschweig laufend darüber, welche Flüchtlingswohnheime dieser Regelung unterfallen.
2.1.3 Sind in den Betreiberverträgen Restwertklauseln vereinbart worden, so ist sowohl bei der Beendigung von Verträgen als auch bei deren Fortsetzung durch Kommunen zu prüfen, welche Ansprüche dem Land aus dieser Vereinbarung zustehen.
2.2 Einrichtung neuer Flüchtlingswohnheime und Fortsetzung bestehender Wohnheimverträge
2.2.1 Die Einrichtung neuer Wohnheime für ausländische Flüchtlinge oder die Fortführung bestehender Objekte obliegt allein den unterbringungspflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften. Sie können darüber hinaus auch laufende Wohnheimverträge des Landes übernehmen. Im Hinblick auf die Unterbringungsverpflichtung und die Vorgabe des § 53 AsylVfG empfiehlt es sich, eine "Grundversorgung" mit Wohnheimplätzen in Betracht zu ziehen.
2.2.2 Die Kommunen regeln die Belegung ihrer Wohnheime in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Für die Belegung der in der Vergangenheit eingerichteten Wohnheime mit Garantieplatzverträgen gilt weiterhin Nr. 2.1.
2.3 Hinweise für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in Flüchtlingswohnheimen
Anlage 1 enthält einige Hinweise, die den Kommunen bei einer kostengünstigen und wirtschaftlichen Erfüllung ihrer Unterbringungsverpflichtung helfen sollen. Diese Hinweise enthalten Anhaltspunkte, in welchen Bereichen es in der Vergangenheit zu Problemen gekommen ist und worauf nach den bisherigen Erfahrungen beim Betrieb von Flüchtlingswohnheimen besonders geachtet werden sollte. Die Hinweise erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und sind nicht als rechtsverbindliche Vorgaben des Landes anzusehen, da die kommunalen Körperschaften die Unterbringung selbständig und eigenverantwortlich zu organisieren haben.

Abschnitt 3 KGAErRdErl - Personenkreis und Zeitraum der Kostenerstattung

3.1 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufnG erstattet das Land die Aufwendungen pauschal für:
Asylbewerberinnen und Asylbewerber, d.h. für Personen, deren Aufenthalt ausschließlich wegen des von ihnen gestellten Asylantrags geduldet oder gestattet ist,
Asylberechtigte,
im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Übernahmeerklärungen des Bundesministeriums des Innern aufgenommene Personen (
§ 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge
), sogenannte "Kontingentflüchtlinge".
3.2 Die Kosten für Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl), für Asylberechtigte für die Dauer von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Bestandskraft ihrer Anerkennung, für Kontingentflüchtlinge für die Dauer von vier Jahren vom Zeitpunkt ihres Eintreffens im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an erstattet.
3.3 Die in § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AufnG getroffene Regelung ist nicht auf andere Personenkreise entsprechend anwendbar. Für unanfechtbar abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Aufenthalt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beendet werden kann und deren Aufenthalt daher vorübergehend zu dulden ist, erstattet das Land keine Kosten.
Dies gilt auch für Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt werden.
3.4 Die den kommunalen Gebietskörperschaften entstehenden Aufwendungen für ehemalige Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die zuvor in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes i.S. des § 44 AsylVfG oder einer der Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft gewohnt
haben ( § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufnG ), sowie für den Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 AufnG sind im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten. Nach § 3 Abs. 6 Satz 2 AufnG kann das Land abweichend hiervon für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina besondere Kostenerstattungen beschließen. Auf den RdErl. vom 14.7.1997 (Nds. MBl. S. 1138) weise ich hin.

Abschnitt 4 KGAErRdErl - Grundsätzlicher Erstattungsumfang

4.1 Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller den kommunalen Körperschaften durch die Aufnahme der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 AufnG genannten Personen entstehenden Kosten vierteljährlich eine Pauschale in Höhe von 1.900 DM pro Person. Diese Pauschale schließt die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben, Kosten für medizinische Leistungen und Aufwendungen für Hilfe zur Pflege sowie die Kosten für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge ein. Es empfiehlt sich, den Anteil für persönliche und sächliche Verwaltungsausgaben zwischen den beteiligten Kommunen so aufzuteilen, daß auch dem Verwaltungsaufwand der Städte und Gemeinden in angemessener Weise Rechnung getragen wird.
4.2 Die Pauschale wird unabhängig davon gezahlt, ob die kommunalen Körperschaften für jede einzelne Person auch tatsächlich Leistungen erbringen und in welchem Umfang ihnen tatsächlich Aufwendungen entstehen. Dies gilt nicht für die Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 AufnG . Hiernach werden für ausländische Flüchtlinge, die in Einrichtungen untergebracht sind, die das Land auf seine Kosten betreibt oder betreiben läßt, nur insoweit Zahlungen geleistet, als die kommunalen Körperschaften zusätzliche Leistungen erbracht haben.
4.3 Die vierteljährlich an die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte zu zahlenden Gesamtbeträge richten sich nach der Anzahl der Personen, die sich im jeweiligen Quartal in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt aufgehalten haben. Die Zahl wird mit Hilfe des Ausländerzentralregisters (AZR) ermittelt. Im AZR sind die Daten der im AufnG genannten Personen gespeichert. Es ist daher Grundlage für die Kostenerstattung durch das Land. Die Zahl der Personen, für die das Land die Kosten erstattet, wird gebildet aus dem Mittelwert zwischen Anfangs- und Endbestand der im AZR gespeicherten Personen des jeweiligen Quartals. Durch die Mittelung werden dabei Schwankungen innerhalb eines Vierteljahres berücksichtigt. Das Land ruft die Daten des AZR zentral bei der Registerbehörde (Bundesverwaltungsamt) ab und übermittelt sie über die BezReg den kommunalen Körperschaften. Die sich aus dem normalen Geschäftsablauf ergebenden Verzögerungen bei der Eingabe der Daten ins AZR werden akzeptiert. Die Stichtagsdaten werden in solchen Fällen nachträglich nicht korrigiert.
4.4 Die Abrechnung auf der Basis der AZR-Zahlen erfordert, dass alle Beteiligten der ihnen vom Gesetz über das Ausländerzentralregister ( AZR-Gesetz ) auferlegten Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung der Daten an die Registerbehörde ( § 6 AZR-Gesetz ) gewissenhaft nachkommen und für die Aktualität und Richtigkeit der übermittelten Daten sorgen ( § 8 AZR-Gesetz ). Das Land veranlasst darüber hinaus, dass die Registerbehörde den kommunalen Ausländerbehörden zum Zweck der Datenpflege ( § 8 Abs. 3 AZR-Gesetz ) regelmäßig Listen mit den Namen der gemäß Nr. 4.1 berücksichtigungsfähigen Personen zur Verfügung stellt, die sich ausweislich der Eintragungen im AZR am 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres in der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft aufgehalten haben. Diese Listen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Die notwendigen Eingaben und Berichtigungen im AZR sind umgehend vorzunehmen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzuklären und zu berichtigen (ggf. auch telefonisch). Unterlassene Meldungen sind unverzüglich nachzuholen. Von den Ausländerbehörden veranlasste Änderungen sind in der Ausländerakte zu dokumentieren.

Abschnitt 5 KGAErRdErl - Erstattungsumfang in besonderen Fällen

5.1 Erstattung bei der Unterbringung in Flüchtlingswohnheimen ( § 3 Abs. 2 AufnG )
In den Fällen, in denen das Land in der Vergangenheit Genehmigungen ("Garantieplatzverträge") oder Bestätigungen von erstattungsfähigen Tagessätzen für tatsächlich belegte Plätze ausgesprochen hat, werden die Tagessätze für eine Übergangszeit weiterhin "spitz" erstattet. Zusätzlich wird eine reduzierte Vierteljahrespauschale von 1.200 DM je untergebrachter Person gezahlt; soweit in Heimen Vollverpflegung gewährt wird, beträgt sie 675 DM. Dies gilt bei den in der Regel auf fünf Jahre befristeten Wohnheimverträgen und Genehmigungen alter Art längstens bis zum Ablauf dieser Verträge und bei Tagessatzbestätigungen nach Nr. 1 Abs. 4 Satz 4 des Bezugserlasses zu u, längstens bis zum Ablauf der ausgesprochenen Bestätigung oder bis zur frühestmöglichen Beendigung der laufenden Verträge.
Für exterritorial untergebrachte Personen ist nach dem Bezugserlaß zu u die Ausländerbehörde des tatsächlichen Wohnortes zuständig. Die jeweilige Kommune erhält für den dort untergebrachten Personenkreis (der im AZR auch dieser Kommune zuzuordnen ist) die reduzierte Vierteljahrespauschale.
5.2 Erstattung von Kranken- und Pflegekosten ( § 3 Abs. 4 Nr. 2 AufnG )
Sofern die notwendigen Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für Hilfe zur Pflege pro Person 15.000 DM im Kalenderjahr übersteigen, werden die darüber hinausgehenden Kosten erstattet. Sie sollen nach Ende eines Kalenderjahres spätestens im dritten Quartal des Folgejahres geltend gemacht werden.
Für 1997 sind die Kosten für Leistungen, die im ersten Halbjahr erbracht worden sind, vom Gesamtjahresbetrag abzuziehen. Der danach verbleibende Betrag, der 15.000 DM übersteigt, wird auf Einzelnachweis erstattet.
5.3 Erstattung in besonders gelagerten Einzelfällen ( § 3 Abs. 3 AufnG )
Nach § 3 Abs. 3 AufnG besteht die Möglichkeit, in besonders gelagerten Einzelfällen auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung Kosten gesondert zu übernehmen. Die Regelung wird restriktiv gehandhabt. Sie bezieht sich nicht auf einzelne Flüchtlinge. Unter diese Regelung fallen zur Zeit lediglich die im Auftrag des Landes erfolgende vorübergehende gesonderte Unterbringung minderjähriger ausländischer Flüchtlinge in der Clearingstelle zur Klärung ihres Status sowie die Wahrnehmung der Aufgaben der zentral zuständigen Stelle des Landes für das Erfassungs- und Zustimmungsverfahren bei der Aufnahme von jüdischen Emigrantinnen und Emigranten.

Abschnitt 6 KGAErRdErl - Kostenerstattungen oder Leistungen nach anderen Vorschriften

6.1 Einnahmen, die die kommunalen Körperschaften im Zusammenhang mit der Aufnahme, Versorgung, Betreuung und Unterbringung der in § 1 Abs. 1 AufnG bezeichneten ausländischen Flüchtlinge erzielen, mindern die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden pauschalen Leistungen nicht.
6.2 Bei der Heranziehung der ausländischen Flüchtlinge zur Kostenbeteiligung aus eigenem Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylbLG handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Er ist durch Leistungsbescheid geltend zu machen und nach den Vorschriften des NVwVG zu vollstrecken. Bei der Benutzung einer kommunalen Einrichtung können Flüchtlinge - namentlich solche, auf die § 7 AsylbLG keine Anwendung findet - auf der Grundlage einer Benutzungsgebührensatzung zur Kostenbeteiligung herangezogen werden. Bei Erlaß derartiger Satzungen dürfen der Bemessung der Benutzungsgebühr nicht die Pauschalen zugrundegelegt werden, die in § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG in der bis 31.5.1997 geltenden Fassung vorgesehen waren. Vielmehr richtet sich die Bemessung der Benutzungsgebühr nach den im kommunalen Abgabenrecht vorgesehenen Maßstäben.

Abschnitt 7 KGAErRdErl - Entgelte und Erstattungen zugunsten des Landes

7.1 In den Fällen, in denen das Land die Tagessätze trägt oder erstattet ( § 3 Abs. 2 AufnG ), sind Entgelte und Erstattungen für Unterkunft und ggf. Verpflegung (bei Heimen mit Vollverpflegung), die sich aus der Heranziehung wegen eigener Einkünfte oder eigenen Vermögens sowie auf Grund von Fremdbelegung von Flüchtlingswohnheimen ergeben, an das Land abzuführen.
7.2 Für die Heranziehung von ausländischen Flüchtlingen zur Beteiligung an den Kosten ihrer Unterbringung und Verpflegung in Wohnheimen, die in der Trägerschaft des Landes stehen, gilt weiterhin auch der RdErl. des MB vom 15.9.1993 (Nds. MBl. S. 1162).
7.3 In der Vergangenheit gezahlte Herrichtungskosten sind bei vorzeitiger anderweitiger Nutzung von Wohnraum und Flüchtlingswohnheimen zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung der Herrichtungskosten entfällt im Zusammenhang mit der Fremdbelegung von Flüchtlingswohnheimen ( § 3 Abs. 2 AufnG ), für die ein Entgelt an das Land abgeführt wird.

Abschnitt 8 KGAErRdErl - Abrechnungsverfahren

8.1 Für die Abrechnung gegenüber dem Land sind grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Mit Zustimmung des zuständigen Landkreises kann auch mit den großen selbständigen Städten abgerechnet werden.
8.2 Die Abrechnung ist mit dem Mustervordruck ( Anlage 2 ) bis zum Ende des Monats, der auf das Abrechnungsquartal folgt, bei den BezReg vorzulegen.
8.3 Die abrechnenden Kommunen schlüsseln die ihnen übermittelten AZR-Daten auf nach
a)
außerhalb von Flüchtlingswohnheimen,
b)
in Flüchtlingswohnheimen ohne Vollverpflegung,
c)
in Flüchtlingswohnheimen mit Vollverpflegung
untergebrachten Flüchtlingen und ermitteln den Erstattungsbetrag.
8.4 Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Bürgerkriegsflüchtlinge sind wie bisher (spitz) zu erfassen und mit der Quartalsabrechnung geltend zu machen.
8.5 Für Flüchtlingswohnheime, für die die Tagessätze genehmigt oder bestätigt waren ( § 3 Abs. 2 Nr. 1 AufnG ), erfolgt die Abrechnung dieser Tagessätze in gleicher Weise wie bisher.
8.6 An das Land abzuführende Entgelte und Erstattungen aus der Nutzung von Flüchtlingswohnheimen, die sich aus der Heranziehung wegen eigener Einkünfte oder eigenen Vermögens oder auf Grund von Fremdbelegung ergeben ( Nr. 7.1 ), sind in Nr. 3 (Erstattung) der Anlage 2 gesondert auszuweisen.
8.7 In der Vergangenheit gezahlte Herrichtungskosten, die wegen vorzeitiger anderweitiger Nutzung an das Land zurückzuzahlen sind ( Nr. 7.3 ), sind ebenfalls in Nr. 3 (Erstattung) der Anlage 2 auszuweisen.
8.8 Erstattungen für Leistungen, die vor dem 1.7.1997 erbracht wurden, sollen innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Hierfür ist der bisherige Vordruck zu verwenden.
8.9 Für die Abrechnung außergewöhnlich hoher Kranken- und Pflegekosten i.S. des § 3 Abs. 4 Nr. 2 AufnG ist ein Nachweis vorzulegen. Dieser erfolgt in der Regel durch Vorlage einer detaillierten
Kostenaufstellung.
8.10 Die BezReg stellen die den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erstattenden Beträge zusammen und ergänzen die Zusammenstellung um geleistete Einzelzahlungen. Die Zusammenstellung ist mir bis zum 15. des auf das Abrechnungsquartal folgenden übernächsten Monats zuzuleiten.
8.11 Auf die zu erwartenden Erstattungsforderungen der Kommunen für das laufende Quartal kann ein Abschlag von bis zu 90 v.H. gewährt werden.
8.12 Sollten Erstattungsforderungen für ein zurückliegendes Quartal nicht fristgerecht oder nur unvollständig geltend gemacht werden können, sind Abschlagszahlungen zulässig. Bei längerfristig (drei Monate) verzögerter Vorlage der Abrechnung sind die Abschlagszahlungen auszusetzen.
8.13 Ich empfehle den Gemeinden, für den Nachweis der zu erstattenden Ausgaben insbesondere der "spitz" abzurechnenden Positionen besondere Haushaltsstellen einzurichten.
8.14 Die für eine zügige Abwicklung der Erstattungsverfahren erforderlichen Haushaltsmittelanforderungen bleiben hierdurch unberührt.

Abschnitt 9 KGAErRdErl - Übergangsvorschrift

9.1 Die Übergangsregelung nach § 4 AufnG soll es den kommunalen Körperschaften, deren durchschnittliche Aufwendungen im Referenzjahr 1995 über der Pauschale nach § 3 Abs. 1 AufnG lagen, ermöglichen, sich auf die Pauschale einzustellen und Einsparpotentiale weitestgehend auszuschöpfen.
9.2 Diese Landkreise und kreisfreien Städte erhalten für außerhalb von Flüchtlingswohnheimen untergebrachte Personen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 AufnG neben der vorgesehenen Pauschale nach § 3 Abs. 1 AufnG in der Zeit vom 1.7.1997 bis 31.12.1997: 75 v.H., vom 1.1.1998 bis 30.6.1998: 50 v.H. und vom 1.7.1998 bis 31.12.1998: 25 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Pauschale und ihren auf der Basis der Quartalsabrechnungen des Jahres 1995 mit den BezReg abgestimmten tatsächlichen Aufwendungen. Der für ein volles Jahr ermittelte Unterschiedsbetrag ist für die Berechnung pro Quartal zu vierteln.
Für die folgenden sechs Quartale sind die über die Pauschale hinaus zu leistenden Beträge also wie folgt zu ermitteln:
3. und 4. Quartal 1997 jeweils 1/4 des Unterschiedsbetrages, davon 75 v.H.,
1. und 2. Quartal 1998 jeweils 1/4 des Unterschiedsbetrages, davon 50 v.H.,
3. und 4. Quartal 1998 jeweils 1/4 des Unterschiedsbetrages, davon 25 v.H.
9.3 Ab 1.1.1999 erhalten alle kommunalen Körperschaften für die außerhalb von Flüchtlingswohnheimen untergebrachten Personen nur noch die vierteljährliche Pauschale.
9.4 Die Abrechnungsgrundlage ist neu festzusetzen, wenn sich die durchschnittlichen Aufwendungen im nachhinein als unrichtig erweisen. Unter- und Überzahlungen, die auf der Basis der unrichtigen durchschnittlichen Aufwendungen geleistet wurden, sind nachzuzahlen oder zu verrechnen.

Abschnitt 10 KGAErRdErl - Geschäftsprüfungen; Rückforderung überzahlter Beträge

10.1 Das Land führt weiter Geschäftsprüfungen durch, die auch Zeiträume vor In-Kraft-Treten des AufnG umfassen. Der Prüfungsturnus soll drei Jahre betragen.
10.2 Die Geschäftsprüfungen für Zahlungszeiträume nach dem In-Kraft-Treten des AufnG beziehen sich insbesondere auf die richtige Feststellung der Personenzahl und Kontrolle, ob die AZR-Daten zeitnah und richtig eingeben (1) wurden sowie die Berichtigung unrichtiger Daten veranlasst wurde. Hierbei sind die
Namenslisten ( Nr. 4.4 ) beizuziehen.
10.3 Bei durchgängigen systematischen Fehlern (z.B. Eingabefehler der Ausländerbehörde) und größeren allgemeinen Bereinigungsaktionen im AZR ist bei erheblichen finanziellen Auswirkungen eine Neufeststellung der Bemessungsgrundlagen vorzunehmen und die Berechnung der Erstattungsbeträge zu berichtigen; Nr. 4.3 Sätze 8 und 9 bleibt unberührt.
10.4 Für die "spitz" abzurechnenden Positionen wie Krankheitskosten, Kostenerstattung für Bürgerkriegsflüchtlinge, Krankheitskosten für sonstige Bürgerkriegsflüchtlinge usw. sind weiterhin Leistungsakten zu führen, die - ebenso wie die Leistungsakten von ausländischen Flüchtlingen für Zahlungszeiträume bis zum 30.6.1997 - weiterhin zu prüfen sind.
10.5 Die Erstattungsregelungen des AufnG begründen ein Erstattungsverhältnis eigener Art zwischen dem Land und den kommunalen Körperschaften. Die Rückforderung überzahlter Erstattungen resultiert unmittelbar aus dem AufnG und stellt eine bloße Rückabwicklung der zu Unrecht erstatteten Kosten dar.
(1) Red. Anm.:
müsste richtig lauten: eingegeben
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: müsste richtig lauten: eingegeben

Abschnitt 11 KGAErRdErl - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.1.1998 in Kraft. Gleichzeitig werden die Bezugserlasse zu
a bis t und v aufgehoben.
An die Bezirksregierungen Landkreise und Gemeinden

Anlage 1 KGAErRdErl - Hinweise für die unterbringungspflichtigen Kommunen bei der Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in Flüchtlingswohnheimen

1. Einrichtung und Betrieb von Flüchtlingswohnheimen
Im Hinblick darauf, daß der Unterbringungsdruck nicht mehr so stark ist wie in den vergangenen Jahren, dürfte davon auszugehen sein, daß die unterbringungspflichtigen Kommunen beim Abschluß neuer oder bei der Weiterführung bestehender Wohnheimverträge von einer günstigeren Verhandlungsposition ausgehen können, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Deshalb sollten sämtliche Möglichkeiten genutzt werden, die Vertragsbedingungen zu verbessern und insbesondere zu niedrigeren Preisen (Tagessätzen) zu gelangen.
Auf die Ausschreibungspflicht nach § 32 GemHVO beim Abschluß von Wohnheimverträgen wird hingewiesen. Dies dürfte auch bei der Verlängerung bestehender Wohnheimverträge gelten.
Falls die Anbieterin oder der Anbieter eines Wohnheimes bereits über das Unterbringungsobjekt verfügt und deshalb kein Wettbewerb zwischen mehreren Betreiberinnen oder Betreibern stattfinden kann, empfiehlt es sich, die Angemessenheit des Tagessatzes nach dem ersten Betriebsjahr durch eine Nachkalkulation auf Selbstkostenbasis zu überprüfen. Dies wäre vertraglich zu vereinbaren.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte in die vertraglichen Regelungen eine genaue Darstellung der Rechte und Pflichten beider Vertragspartner und eine detaillierte Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Bei längerfristigen Vertragsabschlüssen empfiehlt sich ggf. die Vereinbarung einer fristgemäßen Kündigungsmöglichkeit (z. B. drei Monate zum Halbjahres-/Jahresende oder ähnliches). Auch die Gründe, die eine fristlose Kündigung ermöglichen, sollten ausdrücklich Erwähnung finden, damit beide Vertragsparteien sich darauf von vornherein einstellen können.
2. Beteiligung der Bezirksregierungen bei der Weiternutzung von Wohnheimobjekten
Im Hinblick auf die für Flüchtlingswohnheime häufig aufgewendeten erheblichen Investitionskosten sollte sichergestellt werden, daß bei einer Weiternutzung solcher Objekte für öffentliche Zwecke von der Anbieterin oder dem Anbieter solche Kosten nicht noch einmal in die Kalkulation eingestellt werden, die bereits (während der Nutzung als Wohnheim für ausländische Flüchtlinge) in Rechnung gestellt oder abgeschrieben wurden. Hierüber sollten sich die kommunalen Körperschaften vor dem Abschluß neuer Betreiberverträge, der Verlängerung bestehender Betreiberverträge oder der sonstigen Nutzung früherer Flüchtlingswohnheime für Zwecke der Unterbringung ausländischer Flüchtlinge oder auch für andere öffentliche Zwecke durch Rückfrage bei der zuständigen BezReg vor Abschluß der vertraglichen Vereinbarungen vergewissern.
3. Umsatzsteuer in Flüchtlingswohnheimen
Die in Flüchtlingswohnheimen gewährten Leistungen der Unterbringung und Betreuung unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Dabei wird auf die folgenden Besonderheiten - die ggf. bereits bei der Planung entsprechender Einrichtungen beachtet werden sollten - hingewiesen:
Sofern kommunale Körperschaften Flüchtlingswohnheime mit eigenem Personal selbst betreiben, unterliegen die in der Einrichtung gewährten Leistungen nicht der Steuerpflicht, weil keine nachhaltige, wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen betrieben wird. Da die Kommunen nicht als Unternehmer tätig werden, handelt es sich bei den in diesen Einrichtungen erbrachten Leistungen nicht um steuerbare Umsätze i.S. des § 1 UStG.
Werden Flüchtlingswohnheime von anerkannten Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege betrieben, sind die gewährten Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG in der Regel umsatzsteuerfrei.
Leistungen in Flüchtlingswohnheimen, die von Privaten betrieben werden, unterliegen regelmäßig der Umsatzsteuerpflicht. Bei der nach dem Betreibervertrag geschuldeten Leistung handelt es sich um eine "gemischte Leistung", deren einzelne Bestandteile umsatzsteuerrechtlich getrennt zu beurteilen sind. Nach der neuesten Rechtsprechung der Finanzgerichte stellt dabei die langfristige Vermietung eines Flüchtlingswohnheimes an die öffentliche Hand eine gemäß § 4 Nr. 12a Satz 1 UStG steuerfreie Vermietungsleistung dar und daneben erbrachte Leistungen sind entweder als Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung zuzurechnen oder als eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung zu beurteilen. Als eigenständige steuerpflichtige Leistungen, die gegenüber der Vermietungsleistung samt Nebenleistungen ein eigenständiges Gewicht haben, betrachten die Finanzgerichte dabei in der Regel lediglich die Betreuungsleistungen der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die Nachtbetreuung und besondere Betreuungsleistungen des übrigen Personals.
Um überhöhte Umsatzsteuerbeträge und damit erhöhte Kosten für ein Wohnheim zu vermeiden, sollte der Betreiberin oder dem Betreiber eines Wohnheimes aufgegeben werden, noch vor Abschluß der Verträge in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Finanzamt zu klären, in welchem Umfang die vertraglich vereinbarten Leistungen der Steuerpflicht unterliegen. Sofern dies vor Vertragsabschluß nicht möglich sein sollte, wird eine vorläufige Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige Anteile empfohlen.
In Fragen der Umsatzbesteuerung wird nachdrücklich eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Finanzämtern angeraten.

Anlage 2 KGAErRdErl - Abrechnung der Kosten für ausländische Flüchtlinge für das Quartal 19...

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