Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
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Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz

Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz

AV d. MJ v. 23. 12. 2002 - 5230-104.18 -
Vom 23. Dezember 2002 (Nds. MBl. 2003 S. 133) (1)
Zuletzt geändert durch AV vom 16. Januar 2017 (Nds. Rpfl. S. 42)
- VORIS 35508 -
- Im Einvernehmen mit dem MF und dem MFAS -
Bezug:
RV v. 26. 11. 1986 - 5100-104.102 - (n. v.) - VORIS 35200 00 00 00 009 -
Soweit das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) für die Einziehung rückständiger Forderungen gemäß § 2 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG) zuständig ist, gilt Folgendes:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Veränderungen von Ansprüchen, Vergleiche1
Niederschlagung2
Sicherheiten3
Stundung und Erlass von Gerichtskosten4
Behandlung von Teilzahlungen5
Einziehung im Ausland6
Vollstreckung eines Haftbefehls7
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen8
Geltendmachung von Kostenforderungen im Insolvenzverfahren9
Einstellung der Zwangsvollstreckung10
Zeichnungsbefugnisse11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten12
(1) Red. Anm.:
Nds. Rpfl. 2003 S. 32

Abschnitt 1 JBeitrGVollstrAV - Veränderungen von Ansprüchen, Vergleiche

Das NLBV ist befugt
1.1 zum Abschluss eines Vergleichs mit der zahlungspflichtigen Person, soweit dies für das Land wirtschaftlich und zweckmäßig ist und soweit der Landeshaushalt infolge von Mindereinnahmen um jährlich nicht mehr als 500.000 EUR belastet wird,
1.2 zur Annahme von Zahlungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber ( § 364 BGB ) und
1.3 zur Genehmigung einer Schuldübernahme ( §§ 414 ff. BGB ).

Abschnitt 2 JBeitrGVollstrAV - Niederschlagung

Das NLBV ist unabhängig von der Höhe der Forderung zur befristeten und unbefristeten Niederschlagung von Ansprüchen nach den VV Nr. 2 zu § 59 LHO befugt. Die Niederschlagung ist erst zulässig, wenn feststeht, dass eine andere haftende Person nicht vorhanden ist oder dass diese nicht zahlungsfähig ist. In den Fällen von Nummer 3.1 der Kleinbetragsregelung ( Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO ) kann das Kostensoll nach erfolgloser Mahnung niedergeschlagen werden, ohne dass geprüft wird, ob eine Mitschuldnerhaftung besteht.

Abschnitt 3 JBeitrGVollstrAV - Sicherheiten

Das NLBV darf rechtsgeschäftliche Sicherungen für die von ihm einzuziehenden Forderungen vereinbaren. Zur Verfügung über erlangte Sicherheiten ist es nur befugt, soweit
3.1 dies im Rahmen der im Verwaltungszwangsverfahren der Vollstreckungsbehörde zustehenden Befugnisse liegt (zum Beispiel bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen),
3.2 es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (zum Beispiel zur Kündigung und zur Pfandverwertung),
3.3 die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (zum Beispiel die Löschungsbewilligung nach Zahlung der Schuld) oder
3.4 dadurch nach seinem pflichtgemäßen Ermessen der Wert der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird (wie es zum Beispiel bei der pfandfreien Abschreibung von Grundstücksteilen der Fall sein kann).
Andere Verfügungen über die Sicherheit (etwa die Löschungsbewilligung oder der Verzicht auf die Sicherheit in anderen Fällen, die Zustimmung zu Rangänderungen oder pfandfreier Abschreibung von Trennstücken) bedürfen der Zustimmung der für den Kostenerlass nach Nummer 4 zuständigen Stelle.

Abschnitt 4 JBeitrGVollstrAV - Stundung und Erlass von Gerichtskosten

Stundung und Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben richten
sich abweichend von § 59 LHO nach § 108 NJG in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften.

Abschnitt 5 JBeitrGVollstrAV - Behandlung von Teilzahlungen

Reicht die Einzahlung zur Tilgung der ganzen Schuld nicht aus, so werden in nachstehender
Reihenfolge gedeckt:
5.1 Geldstrafen oder -bußen,
5.2 Zwangsgelder und Kosten,
5.3 Zinsen,
5.4 Beträge, für die keine andere Person haftet,
5.5 sonstige Beträge.

Abschnitt 6 JBeitrGVollstrAV - Einziehung im Ausland

Für die Einziehung von Kostenforderungen im Ausland gelten die Bestimmungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen . Bei einer Kostenforderung, die weniger als 2.500 Euro beträgt, kann nach der Mahnung von weiteren Einziehungsmaßnahmen abgesehen werden.

Abschnitt 7 JBeitrGVollstrAV - Vollstreckung eines Haftbefehls

Ein Haftbefehl, der wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden
ist ( § 901 ZPO ), soll nur vollstreckt werden, wenn die Höhe der Kostenforderung oder die besonderen Umstände des Falles einen solchen Eingriff in die persönliche Freiheit der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners rechtfertigen.

Abschnitt 8 JBeitrGVollstrAV - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

8.1 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sollen nur beantragt werden, wenn festgestellt
wird, dass
a)
der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann und
b)
die durch die eingeleitete Maßnahme bedingte Beeinträchtigung der Schuldnerin oder des Schuldners in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Kostenforderung steht.
8.2 Beim Beitritt zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung gilt Nummer 8.1 Buchst. b entsprechend, sofern das Land Niedersachsen im Laufe des Verfahrens allein betreibender Gläubiger wird.
8.3 Nach Tilgung einer rückständigen Forderung, für die auf einem Grundstück eine Sicherungshypothek eingetragen wurde, ist der Schuldnerin oder dem Schuldner unaufgefordert eine Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung zu erteilen.

Abschnitt 9 JBeitrGVollstrAV - Geltendmachung von Kostenforderungen im Insolvenzverfahren

Für die Stellung von Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt Nummer 8.1 entsprechend.

Abschnitt 10 JBeitrGVollstrAV - Einstellung der Zwangsvollstreckung

Werden Einwendungen nach § 8 JBeitrG erhoben, so kann das NLBV bis zur Entscheidung des Gerichts die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen anordnen. Das Gleiche gilt bei Anträgen auf Stundung oder Erlass von Kosten bis zur Entscheidung nach den hierfür gemäß Nummer 4 geltenden Vorschriften.

Abschnitt 11 JBeitrGVollstrAV - Zeichnungsbefugnisse

Die internen Zeichnungsbefugnisse regelt das NLBV mit Zustimmung des Justizministeriums.

Abschnitt 12 JBeitrGVollstrAV - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese AV tritt am 2. 1. 2003 in Kraft. Die nach Maßgabe der Bezugs-RV heranzuziehenden Bestimmungen der JKassO über die Aufgaben der Kassen im Kosteneinziehungsverfahren sind von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt an nicht mehr anzuwenden.
An das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung das Landesarbeitsgericht die Arbeitsgerichte
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