Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
Vollstreckung von Ansprüchen nach dem Justizbeitreibungsgesetz
                            AV d. MJ v. 23. 12. 2002 - 5230-104.18 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 23. Dezember 2002 (Nds. MBl. 2003 S. 133)  (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuletzt geändert durch AV vom 16. Januar 2017 (Nds. Rpfl. S. 42)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 35508 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Im Einvernehmen mit dem MF und dem MFAS -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RV v. 26. 11. 1986 - 5100-104.102 - (n. v.)  - VORIS 35200 00 00 00 009 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) für die Einziehung rückständiger Forderungen gemäß   § 2 Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)       zuständig ist, gilt Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt | 
|---|---|
| Veränderungen von Ansprüchen, Vergleiche | 1 | 
| Niederschlagung | 2 | 
| Sicherheiten | 3 | 
| Stundung und Erlass von Gerichtskosten | 4 | 
| Behandlung von Teilzahlungen | 5 | 
| Einziehung im Ausland | 6 | 
| Vollstreckung eines Haftbefehls | 7 | 
| Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen | 8 | 
| Geltendmachung von Kostenforderungen im Insolvenzverfahren | 9 | 
| Einstellung der Zwangsvollstreckung | 10 | 
| Zeichnungsbefugnisse | 11 | 
| In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 12 | 
                            (1) Red. Anm.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nds. Rpfl. 2003 S. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 JBeitrGVollstrAV - Veränderungen von Ansprüchen, Vergleiche
                            Das NLBV ist befugt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  zum Abschluss eines Vergleichs mit der zahlungspflichtigen Person, soweit dies für das Land wirtschaftlich und zweckmäßig ist und soweit der Landeshaushalt infolge von Mindereinnahmen um jährlich nicht mehr als 500.000 EUR belastet wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  zur Annahme von Zahlungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (  § 364 BGB      ) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  zur Genehmigung einer Schuldübernahme (  §§ 414 ff. BGB      ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 JBeitrGVollstrAV - Niederschlagung
                            Das NLBV ist unabhängig von der Höhe der Forderung zur befristeten und unbefristeten Niederschlagung von Ansprüchen nach den   VV Nr. 2 zu § 59 LHO       befugt. Die Niederschlagung ist erst zulässig, wenn feststeht, dass eine andere haftende Person nicht vorhanden ist oder dass diese nicht zahlungsfähig ist. In den Fällen von Nummer 3.1 der Kleinbetragsregelung (  Anlage zur VV Nr. 2.6 zu § 59 LHO      ) kann das Kostensoll nach erfolgloser Mahnung niedergeschlagen werden, ohne dass geprüft wird, ob eine Mitschuldnerhaftung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 JBeitrGVollstrAV - Sicherheiten
                            Das NLBV darf rechtsgeschäftliche Sicherungen für die von ihm einzuziehenden Forderungen vereinbaren. Zur Verfügung über erlangte Sicherheiten ist es nur befugt, soweit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  dies im Rahmen der im Verwaltungszwangsverfahren der Vollstreckungsbehörde zustehenden Befugnisse liegt (zum Beispiel bei Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (zum Beispiel zur Kündigung und zur Pfandverwertung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (zum Beispiel die Löschungsbewilligung nach Zahlung der Schuld) oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4  dadurch nach seinem pflichtgemäßen Ermessen der Wert der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird (wie es zum Beispiel bei der pfandfreien Abschreibung von Grundstücksteilen der Fall sein kann).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Andere Verfügungen über die Sicherheit (etwa die Löschungsbewilligung oder der Verzicht auf die Sicherheit in anderen Fällen, die Zustimmung zu Rangänderungen oder pfandfreier Abschreibung von Trennstücken) bedürfen der Zustimmung der für den Kostenerlass nach   Nummer 4       zuständigen Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4 JBeitrGVollstrAV - Stundung und Erlass von Gerichtskosten
                            Stundung und Erlass von Gerichtskosten und anderen Justizverwaltungsabgaben richten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sich abweichend von   § 59 LHO       nach   § 108 NJG       in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 5 JBeitrGVollstrAV - Behandlung von Teilzahlungen
                            Reicht die Einzahlung zur Tilgung der ganzen Schuld nicht aus, so werden in nachstehender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reihenfolge gedeckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1  Geldstrafen oder -bußen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2  Zwangsgelder und Kosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3  Zinsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4  Beträge, für die keine andere Person haftet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5  sonstige Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 6 JBeitrGVollstrAV - Einziehung im Ausland
                            Für die Einziehung von Kostenforderungen im Ausland gelten die Bestimmungen der   Rechtshilfeordnung für Zivilsachen      . Bei einer Kostenforderung, die weniger als 2.500 Euro beträgt, kann nach der Mahnung von weiteren Einziehungsmaßnahmen abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 7 JBeitrGVollstrAV - Vollstreckung eines Haftbefehls
                            Ein Haftbefehl, der wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist (  § 901 ZPO      ), soll nur vollstreckt werden, wenn die Höhe der Kostenforderung oder die besonderen Umstände des Falles einen solchen Eingriff in die persönliche Freiheit der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 8 JBeitrGVollstrAV - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
                            8.1  Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sollen nur beantragt werden, wenn festgestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die durch die eingeleitete Maßnahme bedingte Beeinträchtigung der Schuldnerin oder des Schuldners in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Kostenforderung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2  Beim Beitritt zur Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung gilt Nummer 8.1 Buchst. b entsprechend, sofern das Land Niedersachsen im Laufe des Verfahrens allein betreibender Gläubiger wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3  Nach Tilgung einer rückständigen Forderung, für die auf einem Grundstück eine Sicherungshypothek eingetragen wurde, ist der Schuldnerin oder dem Schuldner unaufgefordert eine Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 9 JBeitrGVollstrAV - Geltendmachung von Kostenforderungen im Insolvenzverfahren
                            Für die Stellung von Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt   Nummer 8.1       entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 10 JBeitrGVollstrAV - Einstellung der Zwangsvollstreckung
                            Werden Einwendungen nach   § 8 JBeitrG       erhoben, so kann das NLBV bis zur Entscheidung des Gerichts die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen anordnen. Das Gleiche gilt bei Anträgen auf Stundung oder Erlass von Kosten bis zur Entscheidung nach den hierfür gemäß   Nummer 4       geltenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 11 JBeitrGVollstrAV - Zeichnungsbefugnisse
                            Die internen Zeichnungsbefugnisse regelt das NLBV mit Zustimmung des Justizministeriums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 12 JBeitrGVollstrAV - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
                            Diese AV tritt am 2. 1. 2003 in Kraft. Die nach Maßgabe der Bezugs-RV heranzuziehenden Bestimmungen der JKassO über die Aufgaben der Kassen im Kosteneinziehungsverfahren sind von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt an nicht mehr anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An  das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung  das Landesarbeitsgericht  die Arbeitsgerichte