Versorgungsänderungsgesetz 2001; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587 ff. BGB
Versorgungsänderungsgesetz 2001; Auskünfte an Familiengerichte über beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 1587 ff. BGB
RdErl. d. MF v. 4.12.2002 - VD 4-2126/4 -
Vom 4. Dezember 2002 (Nds. MBl. 2003 S. 63)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 17. März 2004 (Nds. MBl. S. 217)
- VORIS 20442 -
Die im Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) enthaltenen Regelungen über die Niveauabsenkung in der Beamtenversorgung treten erst am 1.1.2003 in Kraft. Nach ständiger Verwaltungspraxis und höchstrichterlicher Rechtsprechung berechnet sich der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgleichspflichtige Versorgungswert nach dem Betrag der Versorgungsanwartschaft oder beamtenrechtlichen Versorgung, der sich bei Ehezeitende als Versorgung ergäbe (Bewertungsstichtag). Rechtsänderungen, die eine Auswirkung auf die Wertberechnung der Versorgungsanrechte haben, sind zwar auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Ende der Ehezeit (und vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung) eintreten; dies gilt jedoch nicht für eine zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Neuregelung (Beschluss des BGH vom 7.10.1992, FamRZ 1993, 414).
Abschnitt 1 VersRVersARE
1. Zu den im Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) enthaltenen Regelungen über die Niveauabsenkung in der Beamtenversorgung wurde bei Auskünften an die Familiengerichte bisher u. a. die Auffassung vertreten, dass
die in
§ 69e Abs. 3 BeamtVG
bestimmten Regelungen über die Niveauabsenkung mittels eines Anpassungsfaktors in denjenigen Fällen als geltendes Recht zu berücksichtigen sind, in denen der Bewertungsstichtag nach der ersten und vor der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß
§ 70 BeamtVG
liegt,
die Neufassung des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
lediglich in denjenigen Fällen Anwendung findet, in denen der Bewertungsstichtag nach dem Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß
§ 70 BeamtVG
liegt.
Der BGH ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Er hat mit seinen Beschlüssen vom 26.11.2003 (FamRZ 2004, 256 und 259) entschieden, dass die Bewertung von Beamtenversorgungen für den Versorgungsausgleich - auch unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes - stets auf der Grundlage des verminderten Steigerungssatzes von 1,79375 v. H. und des Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 v. H. vorzunehmen sei, weil die Absenkung des Versorgungsniveaus nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1.1.2003 in Kraft getreten ist. Dass ein Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase des § 69e Abs. 3 BeamtVG liegt, vermag nach Auffassung des Gerichts - ebenso wie ein während dieser Übergangszeit eintretender Versorgungsfall - zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn die Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab 2003 unterfalle als degressiver Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
Die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung - sowie ggf. des § 85 Abs. 11 BeamtVG - sind im Rahmen der Auskunftserteilung im Versorgungsausgleichsverfahren bei der Wertberechnung für eine auszugleichende Versorgungsanwartschaft ab sofort zu berücksichtigen. Ist ein am Bewertungsstichtag zustehender Anspruch auf Versorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen, findet § 69e Abs. 4 BeamtVG Anwendung. Für die Empfänger von Unfallruhegehalt sind die Maßgaben des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 BGB zu beachten. Zu den unfallbedingten Erhöhungen i.S. der Vorschrift gehört auch die Ausnahme von der Absenkung des Versorgungsniveaus nach § 69e Abs. 6 BeamtVG .
Abschnitt 2 VersRVersARE
2. Der Kürzungsbetrag wird nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen dynamisiert ( § 57 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG ). Bis zum Eintritt in den Ruhestand erfolgt die Dynamisierung nach den Vomhundertsätzen für die Erhöhung oder Verminderung der in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezüge ohne Anwendung der Anpassungsfaktoren des § 69e Abs. 3 BeamtVG . Während des Ruhestandes erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt durch Anpassung der Versorgungsbezüge - bis zur achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG unter Anwendung der Anpassungsfaktoren - erhöht oder vermindert. Das als Anlage abgedruckte RdSchr. des BMI vom 19.6.2003 ist anzuwenden.
Abschnitt 3 VersRVersARE
3. Im Sinne einer einheitlichen Berechnungsmethode sind der im Versorgungsausgleichsverfahren maßgebliche Betrag der Versorgung/Versorgungsanwartschaft ( § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB ) sowie die ermittelten Werte zur Berechnung (z. B. 1/12 der Sonderzuwendung) nach Maßgabe des § 49 Abs. 8 BeamtVG zu runden.
An das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung
Nachrichtlich:
An die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Anlage 1 VersRVersARE
Bundesministerium des Innern | Berlin, den 19. Juni 2003 |
---|---|
AZ: D II 3-223 325/9 |
Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank
nachrichtlich:
Für das Beamtenrecht und Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren der Länder
Betreff | Versorgungsänderungsgesetz 2001 |
---|---|
hier: | Durchführungshinweise zu § 57 BeamtVG |
Bezug: | RdSchr. D II 3-223 100-1/3 v. 03.09.2003 |
Zur geltenden Rechtslage gebe ich folgende klarstellende Hinweise zur Dynamisierung des Monatsbetrages nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG und des Kürzungsbetrages nach § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG (Abschnitt A.I) bekannt:
Der Monats- bzw. Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG ist auf der Grundlage der vom Familiengericht begründeten Versorgungsanwartschaften zu berechnen. Es kommt für dessen Dynamisierung insbesondere auf die Frage an, welches Recht bei der Berechnung der auszugleichenden Versorgungsanwartschaften zugrunde gelegt wurde.
Auszugehen ist grundsätzlich von der Vorgabe des Familiengerichts. Danach ergeben sich folgende Fallgestaltungen:
Bis zur achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG erfolgt die Dynamisierung ohne Anwendung der Anpassungsfaktoren ( § 69e Abs. 3 BeamtVG ), wenn bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaften das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung ab 1. Januar 2003 (Vomhundertsatz 1,79375) angewendet wurde.
Dagegen sind Monats- bzw. Kürzungsbeträge bis zur achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG wie folgt zu dynamisieren, wenn bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaften das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung bis 31. Dezember 1991 oder in der Fassung ab 1. Januar 1992 (Vomhundertsatz 1,875) angewendet wurde:
Der Ausgleichsbetrag ist um den Vomhundertsatz der Bezügeanpassung zu erhöhen und anschließend mit folgendem Faktor zu multiplizieren:
Erhöhung | Faktor | Berechnungshinweis gemäß § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtVG | |
---|---|---|---|
1. | 0,99458 | 1. | Anpassungsfaktor |
2. | 0,99456 | 2. | Anpassungsfaktor: |
1. Anpassungsfaktor | |||
3. | 0,99452 | 3. | Anpassungsfaktor: |
2. Anpassungsfaktor | |||
4. | 0,99449 | 4. | Anpassungsfaktor: |
3. Anpassungsfaktor | |||
5. | 0,99447 | 5. | Anpassungsfaktor: |
4. Anpassungsfaktor | |||
6. | 0,99443 | 6. | Anpassungsfaktor: |
5. Anpassungsfaktor | |||
7. | 0,99440 | 7. | Anpassungsfaktor: |
6. Anpassungsfaktor | |||
8. | 0,99438 | 0,95667: 7. Anpassungsfaktor |
Auch die 8. Bezügeanpassung bewirkt eine Minderung der Versorgungsanwartschaft und muss daher bei der Minderung des Ausgleichsbetrages berücksichtigt werden.
Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
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