Bildung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Bildung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung

Bildung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung

Beschl. d. LReg v. 14. 12. 2004 - MI-32.03-11401/2.1 -
Vom 14. Dezember 2004 (Nds. MBl. S. 876)
Geändert durch Beschl. vom 20. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 466)
- VORIS 11220 -
Bezug:
Beschl. v. 27. 11. 1979 (Nds. MBl. S. 1958) - VORIS 11220 00 00 00 001 -
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 und des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) i. d. F. vom 23. 7. 1993 ( BGBl. I S. 1288 , 1594 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. 11. 2003 ( BGBl. I S. 2304 ) und § 7 Nr. 2 der Bundeswahlordnung (BWO) i. d. F. vom 19. 4. 2002 ( BGBl. I S. 1376 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. 8. 2002 ( BGBl. I S. 3429 ), wird bestimmt:

Abschnitt 1 BWGWOrgBeschl

1. Die Anordnung gemäß § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 BWG , dass zur Feststellung des Briefwahlergebnisses Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Landkreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden, trifft die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter im Einvernehmen mit der Gemeinde oder dem Landkreis, für die die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie die Wahlvorstände eingesetzt werden sollen. Die Anordnung gemäß § 7 Nr. 2 BWO zu entscheiden, wie viel Briefwahlvorstände im Fall einer Anordnung nach Satz 1 zu bilden sind, um das Ergebnis noch am Wahltag feststellen zu können, trifft die Gemeinde oder der Landkreis in Absprache mit der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter.

Abschnitt 2 BWGWOrgBeschl

2. Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 Halbsatz 2 BWG wird bestimmt:
a)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden durch das für das Wahlrecht zuständige Ministerium, die Kreiswahlleiterinnen und die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ernannt.
b)
Die Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände
für die Wahlbezirke
werden von der Gemeinde ernannt; für die Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands bedarf es nicht des Einvernehmens mit der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher.
c)
Die Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände
für die Briefwahl
werden von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, im Fall des
§ 8 Abs. 3 BWG
von der Gemeinde oder dem Landkreis ernannt; für die Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands bedarf es nicht des Einvernehmens mit der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher.

Abschnitt 3 BWGWOrgBeschl

3. Der Bezugsbeschluss wird aufgehoben.
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