Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die...
DE - Landesrecht Niedersachsen

Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland sowie des Vertrages vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland sowie des Vertrages vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen

Beschl. d. LReg v. 9. 11. 2004 - MI-44.21-01363/1 u. 2 -
Vom 9. November 2004 (Nds. MBl. S. 860)
- VORIS 20210 -
Bezug:
a)
Beschl. v. 1. 12. 1981 (Nds. MBl. S. 1355) - VORIS 20210 00 00 00 001 -
b)
Beschl. v. 12. 6. 1990 (Nds. MBl. S. 730), - VORIS 20210 00 00 00 002 -
c)
Beschl. v. 28. 10. 1997 (Nds. MBl. S. 1980) - VORIS 20210 03 00 00 001 -

Abschnitt 1 VwSAuslAusfB

1. Aufgrund des § 1 Satz 1 , § 3 Satz 1 und des § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. 7. 1981 (BGBl. I S. 665) wird bestimmt:
1.1 Das MI ist zentrale Behörde i. S. des Artikels 2 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (Anlage zu Artikel 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. 7. 1981, BGBl. II S. 533) sowie des Artikels 2 des Europäischen Übereinkommens über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (Anlage zu Artikel 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland).
1.2 Die Gemeinden bewirken auf Ersuchen der zentralen Behörde (Nummer 1.1) Zustellungen nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland .

Abschnitt 2 VwSAuslAusfB

2. Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. 4. 1990 (BGBl. II S. 357) wird bestimmt:
2.1 Das MI ist zentrale Behörde i. S. des Artikels 2 Abs. 1 Satz 3 und des Artikels 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. II 1990 S. 358).
2.2 Die Gemeinden bewirken auf Ersuchen der zentralen Behörde (Nummer 2.1) die Erledigung von Vollstreckungsersuchen nach Artikel 9 des Vertrages vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen .

Abschnitt 3 VwSAuslAusfB

3. Dieser Beschluss tritt am 1. 1. 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugsbeschlüsse zu a bis c außer Kraft.
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