Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG); Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 BVFG
Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ; Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 BVFG
                            RdErl. d. MI v. 29.12.2004 - 42.22-47570-1 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 29. Dezember 2004 (Nds. MBl. 2005 S. 72)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 27200 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 BVFG§9DRdErl
                            Dem Grenzdurchgangslager Friedland werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 Abs. 3 BVFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler mit ständigem Aufenthalt in Niedersachsen, denen das Bundesverwaltungsamt die Bescheinigung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15 Abs. 1 BVFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilt hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verteilung der Bundesmittel an die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden, soweit diese nach § 7 Satz 1 Nr. 1 AllgZustVO-Kom vom 14. 12. 2004 (Nds. GVBl. S. 589) für die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe zuständig bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 BVFG§9DRdErl
                            Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An  die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden  das Grenzdurchgangslager Friedland