Durchführung von Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz, der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung und der Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
Durchführung von Aufgaben nach dem Forstvermehrungsgutgesetz , der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung und der Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung
                            RdErl. d. ML v. 14. 9. 2005 - 406-64230-129.6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 14. September 2005 (Nds. MBl. S. 768)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 79100 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RdErl. v. 25. 6. 2003 (Nds. MBl. S. 526)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RdErl. v. 20. 2. 2003 (Nds. MBl. S. 212) - VORIS 79100 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 FoAufgDRdErl
                            1. Landesstelle i. S. der   §§ 4 bis 8      ,   16 bis 18      ,   20       und   24 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)      , der   Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung       und der   Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)       ist die oberste Waldbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 FoAufgDRdErl
                            2. Für die Zulassung von forstlichem Vermehrungsgut unter der Kategorie "Qualifiziert" und "Geprüft" führt die Niedersächsische Forstliche Versuchsanstalt (im Folgenden: NFV) oder deren Rechtsnachfolger die nach   Anlage 1 Kapitel II und III FoVZV       erforderlichen Prüfungen durch und erhebt Angaben für die Zulassung von Qualifiziertem und Geprüftem Vermehrungsgut. Die erhobenen Angaben sind der Landesstelle vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 FoAufgDRdErl
                            3. Standardbestände für Vergleichsprüfungen gemäß   Anlage 1 Kapitel III Nr. 3 Buchst. b FoVZV       werden durch die oberste Waldbehörde auf Vorschlag des gemeinsamen Gutachterausschusses der Länder im Einvernehmen mit der Landesstelle und der Wald- oder Baumbesitzerin oder dem Wald- oder Baumbesitzer bestimmt. Die Landesstelle stellt das Einvernehmen mit der Wald- oder Baumbesitzerin oder dem Wald- oder Baumbesitzer her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Forstsaatgut-Beratungsstelle der Niedersächsischen Landesforsten trägt Sorge dafür, dass das Saatgut der Standardbestände in Niedersachsen in einem ausreichenden Umfang geerntet und von ihr vorrätig gehalten wird. Sie erhebt bei der Ernte die für Vergleichsprüfungen erforderlichen Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4 FoAufgDRdErl
                            4. Dem Gutachterausschuss des Landes gemäß   § 4 Abs. 6 FoVG         gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter "Wald und Umwelt" der Niedersächsischen Landesforsten als Vorsitzende oder Vorsitzender,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Vertreterin oder ein Vertreter der NFV oder deren Rechtsnachfolger als Vertreterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Vertreter der oder des Vorsitzenden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Vertreterin oder ein Vertreter der in Niedersachsen ansässigen Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Vertreterin oder ein Vertreter der Waldbesitzerverbände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertreterinnen und Vertreter zu den Buchstaben b bis d werden von der obersten Waldbehörde berufen. Der Gutachterausschuss kann sich zur Beratung der Landesstelle weiterer Personen und Institutionen auch über die Landesgrenzen hinweg bedienen. Vertreterinnen und Vertreter der Landestelle sollen an den Sitzungen des Gutachterausschusses teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Gutachterausschuss wird von der obersten Waldbehörde nach Erfordernis einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vertreterin oder der Vertreter der NFV informiert den Gutachterausschuss über Vorschläge oder abgeschlossene Prüfungen in den Zulassungskategorien Qualifiziertes und Geprüftes Vermehrungsgut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 5 FoAufgDRdErl
                            5. Die Forstämter aller Besitzarten sowie Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind aufgefordert, der Landesstelle phänotypisch gute Bestände zur Zulassung vorzuschlagen. Erfasst werden sollten insbesondere jüngere Bestände, die in das zulassungsfähige Alter eingewachsen sind. Das waldbauliche Konzept für diese Bestände sollte die Ziele des   FoVG       berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 6 FoAufgDRdErl
                            6. Die Bezugserlasse werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An die Niedersächsischen Landesforsten Klosterkammer Hannover Landwirtschaftskammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachrichtlich: An die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben