Geschäftsleitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
Geschäftsleitung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
AV d. MJ v. 9.12.2009 (2333 - 102. 3) (1) - Nds. Rpfl. S. 13 -
Vom 9. Dezember 2009 (Nds. Rpfl. 2010 S. 13)
- VORIS 31320 -
(1) Amtl. Anm.:
Die AV d. MJ v. 24.7.2002 (2333 - 102. 3) - Nds. Rpfl. S. 225 -, geändert durch AV d. MJ v. 8.3.2004 - Nds. Rpfl. S. 95 -, tritt aufgrund der Nummer 5.1 des Gem. RdErl. d. StK u. d. übr. Min. v. 15.11.2005 (Nds. MBl. S. 862) mit Ablauf des 31.12.2009 automatisch außer Kraft.
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | Die AV d. MJ v. 24.7.2002 (2333 - 102. 3) - Nds. Rpfl. S. 225 -, geändert durch AV d. MJ v. 8.3.2004 - Nds. Rpfl. S. 95 -, tritt aufgrund der Nummer 5.1 des Gem. RdErl. d. StK u. d. übr. Min. v. 15.11.2005 (Nds. MBl. S. 862) mit Ablauf des 31.12.2009 automatisch außer Kraft. |
§ 1 GStAGLAV
(1) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Oberverwaltungsgerichts, des Landessozialgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Finanzgerichts sowie die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte bei den Generalstaatsanwaltschaften (Behördenleitung) setzen für die jeweils eigene Behörde und bei den nachgeordneten Gerichten und Staatsanwaltschaften ihres Zuständigkeitsbereichs im Benehmen mit den betroffenen nachgeordneten Behörden Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 (Fachrichtung: Justiz) als Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter (Geschäftsleitung) ein.
(2) Die Geschäftsleitung arbeitet eng und vertrauensvoll mit der Behördenleitung zusammen. Sie unterrichten einander regelmäßig und umfassend über die laufenden Geschäfte. Die Geschäftsleitung unterrichtet die Behördenleitung insbesondere über alle wichtigen Angelegenheiten des ihr übertragenen Bereiches und legt ihr rechtzeitig alle Vorgänge vor, wenn dies die Bedeutung der Angelegenheit erforderlich macht. Die Geschäftsleitung unterrichtet zusätzlich ihre Vertretung in dem erforderlichen Umfang.
§ 2 GStAGLAV
Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Behördenleitung sind die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter Vorgesetzte ( § 3 Abs. 3 NBG )
1.
der Beschäftigten der Laufbahngruppe 1 (Fachrichtung: Justiz) und der entsprechenden Tarifbeschäftigten mit Ausnahme der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher,
2.
des Personals in Ausbildung der in Nr. 1 genannten Beschäftigten sowie der Anwärterinnen und Anwärter für den Rechtspfleger- und den Gerichtsvollzieherdienst,
3.
der ihnen unterstellten weiteren Beschäftigten.
§ 3 GStAGLAV
Folgende, die eigene Dienststelle betreffenden Aufgaben sind der Geschäftsleitung im Rahmen der dienstrechtlichen Befugnisse ihrer Dienststelle zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit sie nicht durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen oder besondere Verwaltungsvorschriften der Behördenleitung vorbehalten sind:
1.
Personalangelegenheiten für die in § 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Beschäftigten, einschließlich folgender Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten:
a.
Gewährung von Sonderurlaub
b.
Umsetzung innerhalb der Dienststelle
2.
Geschäftsverteilung für die in § 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Beschäftigten,
3.
Personalentwicklungsmaßnahmen für die in § 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Beschäftigten,
4.
Aus- und Fortbildungsangelegenheiten für die in § 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Beschäftigten,
5.
Aufbau- und Ablauforganisation,
6.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einschließlich der Verwaltung und Bewirtschaftung des Personalhaushalts für die in § 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Beschäftigten und des Sachhaushalts vorbehaltlich der Befugnisse der oder des Beauftragten für den Haushalt,
7.
Grundstücks- und Gebäudeangelegenheiten,
8.
IT-nahe Verwaltungsaufgaben und IT-Angelegenheiten, soweit nicht der Zentrale IT-Betrieb der niedersächsischen Justiz zuständig ist,
9.
Angelegenheiten der Hausverwaltung.
§ 4 GStAGLAV
(1) Die Behördenleitung kann der Geschäftsleitung weitere Verwaltungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
(2) Die Behördenleitung kann im Einzelfall Weisungen erteilen.
(3) Die Behördenleitung kann sich die Erledigung der nach § 3 der Geschäftsleitung übertragenen Verwaltungsaufgaben ganz oder teilweise vorbehalten oder sie ihr entziehen.
(4) Die Geschäftsleitung kann bestimmte Aufgaben allgemein oder im Einzelfall anderen Beschäftigten zur selbständigen Erledigung übertragen.
§ 5 GStAGLAV
Die Geschäftsleitung zeichnet in den übertragenen Aufgaben abschließend "Im Auftrag" "(I.A.)".
§ 6 GStAGLAV
Diese AV tritt am 1.1.2010 in Kraft.
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