Erhaltung von Waldgenressourcen in Niedersachsen
Erhaltung von Waldgenressourcen in Niedersachsen
RdErl. d. ML v. 15.10.2012 - 405-64234/2-27 -
Vom 15. Oktober 2012 (Nds. MBl. S. 944)
- VORIS 79100 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 22.12.2010 (Nds. MBl. 2011 S. 81) - VORIS 79100 -
b)
RdErl. v. 20.3.2007 (Nds. MBl. S. 276) - VORIS 79100 -
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Einleitung | 1 |
Aufgaben der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (NW-FVA) | 2 |
Erhaltungsmaßnahmen | 3 |
In-situ-Maßnahmen | 3.1 |
Ex-situ-Maßnahmen | 3.2 |
Ausweisungsverfahren | 4 |
Auswahl der Objekte | 4.1 |
Einschränkungen bei der Ausweisung | 4.2 |
Naturschutzgebiete und Nationalparks | 4.2.1 |
Naturwälder (NW) | 4.2.2 |
Naturwirtschaftswälder (NWW) | 4.2.3 |
Abschluss der Außenaufnahmen | 4.3 |
Bericht zur Erhaltung forstlicher Genressourcen | 4.4 |
Erfolgskontrolle der In-situ-Erhaltung | 4.5 |
Aufgaben der NLF und des Niedersächsischen Forstplanungsamtes | 5 |
Genetisches Monitoring | 6 |
Nachhaltige Nutzung der Waldgenressourcen | 7 |
Arten nach dem FoVG | 7.1 |
Arten, die nicht dem FoVG unterliegen | 7.2 |
Öffentlichkeitsarbeit und Beratung | 8 |
Schlussbestimmung | 9 |
Abschnitt 1 WGR-RdErl - 1. Einleitung
Die biologische Vielfalt stellt für die Forstwirtschaft einen wichtigen ökologischen und ökonomischen Wert dar, weil sie die Grundlage sowohl für die Stabilität und Anpassungsfähigkeit als auch für die Leistungsfähigkeit und damit die nachhaltige Produktivität unserer Wälder ist. Die biologische Vielfalt umfasst die Vielfalt an Lebensräumen, die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt.
Nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt vom 30.8.1993 (BGBl. II S. 1741) haben die Länder die Erhaltung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung zu sichern.
Um diesen gesetzlichen Forderungen nachhaltig Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die genetische Mannigfaltigkeit unserer Baum- und Straucharten in den Wäldern, aber auch in der freien Landschaft, auf Dauer zu erhalten. Das "Konzept zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstlicher Genressourcen in der Bundesrepublik Deutschland" wurde von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Forstliche Genressourcen und Forstsaatgutrecht beschrieben und im "Programm zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstlicher Genressourcen in den Trägerländern der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt" umgesetzt. Der vorliegende RdErl. konkretisiert und ergänzt das länderübergreifende Programm und passt es an die spezifischen Gegebenheiten in Niedersachsen an.
Abschnitt 2 WGR-RdErl - 2. Aufgaben der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (NW-FVA)
Die NW-FVA - Abteilung Waldgenressourcen - wird mit der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt von Baum- und Straucharten und deren Erfolgskontrolle in Niedersachsen beauftragt. Dazu sind die Inventur von Objekten zur Erhaltung von Waldgenressourcen, die genetische Charakterisierung der gefundenen Objekte, die Planung von Maßnahmen zur Sicherung und Nutzbarmachung und ggf. die Vermehrung der vorhandenen Variation und ein genetisches Monitoring ausgewählter einheimischer oder im Anbau bewährter fremdländischer Baumarten sowie ausgewählter einheimischer Straucharten in allen Waldeigentumsarten notwendig. Dies trifft insbesondere für seltene und bedrohte Arten zu.
Objekte zur Erhaltung von Waldgenressourcen sind vorrangig in den Niedersächsischen Landesforsten, Anstalt öffentlichen Rechts (im Folgenden: NLF), ausgewiesen worden und ggf. weiter auszuweisen. Fehlen dort jedoch geeignete Objekte oder sind sie nicht in ausreichendem Umfang vorhanden, so können auch die anderen Besitzarten mit Einverständnis der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer unter Beteiligung der jeweils betreuenden Forstorganisation sowie ggf. der unteren Naturschutzbehörden bei der Ausweisung einbezogen werden.
Geeignete Objekte zur Erhaltung von Waldgenressourcen sind einzelne Individuen oder Bestände, deren Erhaltung als Beitrag zur Bewahrung der genetischen Mannigfaltigkeit der jeweiligen Gehölzart notwendig ist. Sie sind in den NLF gemäß den Nummern 2.7 und 2.8 des Bezugserlasses zu b in das Gesamtkonzept des LÖWE-Programms zu integrieren. Den zu bearbeitenden Bereich nimmt die NW-FVA in ihren Jahresarbeitsplan auf.
Abschnitt 3 WGR-RdErl - 3. Erhaltungsmaßnahmen
Die Planung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen erfolgt durch die NW-FVA, aufgeteilt in In-situ-Maßnahmen (Maßnahmen vor Ort) und Ex-situ-Maßnahmen (Maßnahmen an anderem Ort). Art und Umfang notwendiger Erhaltungsmaßnahmen sind durch genetische Untersuchungen abzusichern, soweit nicht schon hinreichende Erkenntnisse über die genetische Variation vorliegen.
Soweit fachlich sinnvoll genießen In-situ-Maßnahmen Vorrang vor Ex-situ-Maßnahmen.
3.1 In-situ-Maßnahmen
In-situ-Maßnahmen werden in den NLF von den jeweiligen Forstämtern umgesetzt. Bei den In-situ-Maßnahmen handelt es sich vor allem um geeignete Bestandesbehandlungsmethoden, Förderung von Naturverjüngung und, soweit Letzteres nicht möglich ist, um künstliche Verjüngung mit bestandeseigenem Vermehrungsgut.
Im Privatwald sind die Maßnahmen als Empfehlungen zur Waldpflege und Walderneuerung im Einvernehmen mit der jeweiligen Waldbesitzerin und dem Waldbesitzer abzustimmen. Sie fallen in deren oder dessen Zuständigkeit.
Ziel der In-situ-Maßnahmen ist die Sicherung der vorhandenen genetischen Information. Dies schließt eine Nutzung der Bestände nach dem Prinzip "Schutz durch Nutzung" ausdrücklich ein.
3.2 Ex-situ-Maßnahmen
Die Ex-situ-Maßnahmen werden von der NW-FVA selbst oder unter deren Federführung durchgeführt. Hierbei handelt es sich vor allem um die Anlage von Erhaltungspflanzungen und Samenplantagen sowie die Gewinnung und Einlagerung von Vermehrungsgut in der Forstgenbank. Ziel der Ex-situ-Maßnahmen ist die Produktion von genetisch diversem, anpassungsfähigem Vermehrungsgut zur Neu-Etablierung sich selbst erhaltender Populationen.
Abschnitt 4 WGR-RdErl - 4. Ausweisungsverfahren
Die Außenaufnahmen erfolgen durch die NW-FVA in enger Kooperation mit der jeweiligen Waldbesitzerin und dem jeweiligen Waldbesitzer. Die NW-FVA soll durch die Bereitstellung oder Einsichtgewährung benötigter Unterlagen (u. a. Betriebswerke, Standortkartierungswerke, Ergebnisse von Biotopkartierungen) unterstützt werden. Außerhalb der NLF setzt dies das Einverständnis der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer voraus. Die örtlich zuständigen Naturschutzbehörden sollen die NW-FVA bei der Ermittlung geeigneter Objekte, insbesondere von Vorkommen seltener Baum- und Straucharten, unterstützen.
4.1 Auswahl der Objekte
Die Auswahl der Objekte erfolgt durch die NW-FVA im Einvernehmen mit den NLF bzw.
den jeweiligen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern unter Beteiligung der jeweils betreuenden
Forstorganisation nach den Kriterien des "Konzeptes zur Erhaltung und nachhaltigen
Nutzung forstlicher Genressourcen in der Bundesrepublik Deutschland".
Die Auswahl von In-situ-Bestandesobjekten erfolgt in der Regel wegen ihrer Angepasstheit und herausragenden Qualität. Ziel ist es daher, dass die besten Bestandesglieder vor ihrem Aushieb aus dem Bestand ihre genetische Information an die Folgegeneration weitergeben können. Bei ex-situ zu sichernden Erhaltungsobjekten soll der NW-FVA Gelegenheit zur Sicherung der genetischen Information vor einer Maßnahme mit nachteiligen Auswirkungen auf das Bestandesobjekt in-situ gegeben werden.
4.2 Einschränkungen bei der Ausweisung
Die flächigen In-situ-Erhaltungsobjekte (Bestandesobjekte) im Bereich der NLF werden in das Waldschutzgebietskonzept (siehe Bezugserlass zu b) integriert. Das Vorgehen regelt Nummer 2.8 des Bezugserlasses zu b. Bei der Ausweisung von In-situ-Erhaltungsobjekten können sich bei den folgenden Kategorien ggf. Einschränkungen ergeben (siehe Nummern 4.2.1 bis 4.2.3).
Eine Abstimmung mit den nach dem FoVG zur Beerntung zugelassenen Saatguterntebeständen ist anzustreben.
4.2.1 Naturschutzgebiete und Nationalparks
In Naturschutzgebieten und Nationalparks sind Erhaltungsbestände nur dann auszuweisen, wenn die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung mit der jeweiligen Schutzgebietsverordnung in Übereinstimmung zu bringen sind.
4.2.2 Naturwälder (NW)
In Naturwäldern können Erhaltungsbestände von Baumarten ausgewiesen werden, wenn sie sich auf dem entsprechenden Standort voraussichtlich auch ohne menschlichen Einfluss behaupten werden.
Die Entnahme von Vermehrungsgut aus solchen Beständen wird durch eine Betriebsanweisung der NLF geregelt.
4.2.3 Naturwirtschaftswälder (NWW)
In Naturwirtschaftswäldern sollten Erhaltungsobjekte von Arten, die nicht zur potenziellen natürlichen Vegetation gehören, nicht ausgewiesen werden.
4.3 Abschluss der Außenaufnahmen
Nach Abschluss der Außenaufnahmen werden der Befund und die geplanten Maßnahmen in Form eines vorläufigen Erhaltungsberichts den NLF, den zuständigen Forstdienststellen und ggf. den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern schriftlich mitgeteilt.
Strittige Fragen sind ggf. im Rahmen einer Abschlussbesprechung vor Ort zu klären.
Nach Abschluss der Planung ist darauf zu achten, dass keine Maßnahmen mit nachteiligen Beeinträchtigungen von Erhaltungsobjekten bis zur Sicherung ihrer genetischen Information mehr erfolgen.
4.4 Bericht zur Erhaltung forstlicher Genressourcen
Die NW-FVA erstellt einen zusammenfassenden Erhaltungsbericht, der die Gesamtsituation der vorkommenden Baum- und Straucharten in dem untersuchten Bereich beschreibt und als Grundlage für die planerische Umsetzung der Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Betriebsregelung und des laufenden Betriebes dient.
Der Erhaltungsbericht wird an ML sowie bei Betroffenheit an die NLF, die LWK, die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, die örtlich zuständigen Naturschutzstellen und den NLWKN (Fachbehörde für Naturschutz), bei In-situ-Bestandesobjekten außerhalb der Zuständigkeit der NLF nur mit Einverständnis der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, ausgeliefert.
Die NW-FVA stellt den Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern Informationen über ausgewiesene Erhaltungsobjekte zusätzlich als Karte und als Sachdatensatz im Geografischen Informationssystem (GIS) zur Verfügung.
4.5 Erfolgskontrolle der In-situ-Erhaltung
Im Rahmen ihres Arbeitsplans führt die NW-FVA stichprobenartig genetische Untersuchungen zur Erfolgskontrolle durch und passt ggf. das Netz ausgewählter In-situ-Erhaltungsobjekte an. Hierzu sind geeignete Kriterien und Indikatoren zu entwickeln. Die Änderungen werden von der Forsteinrichtung in die Betriebsregelung eingearbeitet.
Nach Abschluss der Ersterfassung auf den Flächen der NLF erfolgen weitere Aufnahmen nur, soweit dies für einzelne Arten fachlich notwendig ist, im Rahmen des Arbeitsplans der NW-FVA.
Abschnitt 5 WGR-RdErl - 5. Aufgaben der NLF und des Niedersächsischen Forstplanungsamtes
Die planerische Berücksichtigung von Erhaltungsmaßnahmen in den Landesforsten erfolgt durch die Forsteinrichtung im Rahmen der periodischen Betriebsregelung im Einvernehmen mit der NW-FVA.
Im Rahmen der periodischen Betriebsregelung ist eine Fortschreibung der geplanten In-situ-Maßnahmen im Anhalt an die von der NW-FVA vorgenommene Erfolgskontrolle vorzunehmen. Die NW-FVA - Abteilung Waldgenressourcen - stellt dem Niedersächsischen Forstplanungsamt die notwendigen Informationen aus der Erfolgskontrolle entsprechend der Nummer 2 zur Verfügung. Das Niedersächsische Forstplanungsamt stellt nach der planerischen Umsetzung im Rahmen der Betriebsreglung die notwendigen Informationen zur Aktualisierung der Datenbank "Erhaltung von Waldgenressourcen" zur Verfügung.
Ausgewiesene Erhaltungsbestände in den Landesforsten werden in der Forstbetriebskarte mit den Großbuchstaben "GW" und einer Kurzbezeichnung der betreffenden Art als Appendix gekennzeichnet. Als Erhaltungsobjekte ausgewiesene Einzelbäume und Baumgruppen erscheinen nicht gesondert in der Karte. Alle Erhaltungsobjekte sind jedoch in geeigneter Weise im Bestandeslagerbuch zu dokumentieren. Die Inventurergebnisse und die Maßnahmenplanung werden zusätzlich im Geoinformationssystem (GIS) der beteiligten Landesforstbetriebe auf Basis der bereits existierenden Datenschnittstelle der NW-FVA als eigener Themenlayer dargestellt.
Ein vergleichbares Vorgehen zur dauerhaften Dokumentation der Objekte wird auch für die anderen Waldbesitzarten empfohlen.
Abschnitt 6 WGR-RdErl - 6. Genetisches Monitoring
Ergebnisse von punktuellen und kurzfristigen Fallstudien zeigen, dass natürliche und anthropogene Einflüsse populationsgenetische Prozesse verändern können. Um diese Veränderung der genetischen Systeme verfolgen zu können, sind wiederholte Zustandserfassungen und das Studium von Zeitreihen notwendig. Insofern ist es dringend erforderlich, schwerpunktmäßig genetische Aspekte in das vorhandene forstliche Monitoring zu integrieren. Daher soll beispielhaft für die Baumarten Buche, Eiche, Fichte, Kiefer, Kirsche und Schwarzpappel ein genetisches Monitoring aufgebaut werden, um die genetische Anpassungsfähigkeit von Waldbäumen und ihre Veränderung in Raum und Zeit durch die Bewirtschaftung der Wälder und die zu erwartenden Klimaänderungen im Einklang mit den Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu untersuchen.
Dazu sind in Anlehnung an die "Anleitung zur Durchführung des genetischen Monitorings für bestandesbildende Baumarten" der Bund-Länder-Arbeitsgruppe jeweils geeignete Bestände im Berg- und im Flachland auszuwählen. Eine Anbindung an das Netz der Naturwälder oder das Netz des europaweiten forstlichen Umweltmonitorings ist anzustreben.
Dem "Konzept zum genetischen Monitoring für Waldbaumarten in der Bundesrepublik Deutschland" entsprechend, das von einer Expertengruppe "Genetisches Monitoring" der Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet worden ist, ist auf diesen Flächen eine Erstinventur der genetischen Zusammensetzung durchzuführen. Nachfolgeinventuren sind nur bei Generationswechsel erforderlich. Neben der Weitergabe der genetischen Information von Generation zu Generation sollen die Veränderungen in der genetischen Struktur über die Zeit und damit langfristige Gefährdungen durch Verlust an genetischer Information untersucht werden. Außerdem soll exemplarisch der Zusammenhang zwischen der genetischen Variation und den physiologischen Grundlagen der Anpassungsfähigkeit untersucht werden.
Abschnitt 7 WGR-RdErl - 7. Nachhaltige Nutzung der Waldgenressourcen
Sicherung und nachhaltige Nutzung der genetischen Variation sollen Bestandteil jeder waldbaulichen Planung auf allen Waldflächen sein. In den ausgewiesenen Erhaltungsobjekten haben diese Ziele grundsätzlich Priorität vor anderen konkurrierenden Zielen. Die Sicherung der genetischen Information insbesondere über Naturverjüngung oder Verjüngung mit Material aus dem Bestand bei In-situ-Erhaltungsobjekten soll dann vor der Nutzung und weiteren waldbaulichen Behandlungen geschehen. Darüber hinaus ist die forstliche Nutzung nicht weiter eingeschränkt.
In den NLF sollen Beerntung und Vertrieb von Saatgut ausgewählter Erhaltungsobjekte über die Forstsaatgutberatungsstelle Oerrel in Absprache mit der NW-FVA - Abteilung Waldgenressourcen - durchgeführt werden. Die anderen Besitzarten sollen die NW-FVA - Abteilung Waldgenressourcen - über Art und Umfang einer Beerntung von ausgewiesenen Erhaltungsobjekten unterrichten.
Ausgewiesene Erhaltungsobjekte sollen im Rahmen von Herkunftsversuchen der NW-FVA berücksichtigt werden.
7.1 Arten nach dem FoVG
Die NW-FVA - Abteilung Waldgenressourcen - stellt der Landesstelle zur Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes gemäß § 18 FoVG bei Bedarf Informationen über zulassungswürdige Bestandesobjekte zur Verfügung.
7.2 Arten, die nicht dem FoVG unterliegen
Bei Baum- und Straucharten, die nicht dem FoVG unterliegen, soll in den NLF vorrangig Material aus dem Erhaltungsprogramm oder autochthone oder heimische Herkünfte verwendet werden, bei dem von einer hohen Anpassungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Bei den Straucharten gehört die Feststellung und Sicherung heimischer Vorkommen für eine Saatgutbereitstellung angepasster heimischer Herkünfte so lange zu den vorrangigen Aufgaben, bis die im Aufbau befindlichen Samenplantagen kostengünstig zu beernten sind. Die Nutzung der aufgebauten Samenplantagen stellt insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine einmalige Chance dar, die Erhaltung von Waldgenressourcen und die kostengünstige Bereitstellung von gebietsheimischem Material in Einklang zu bringen und die Anforderungen des § 40 Abs. 3 BNatSchG umzusetzen.
Abschnitt 8 WGR-RdErl - 8. Öffentlichkeitsarbeit und Beratung
Die Erkenntnisse aus der Arbeit zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung forstlicher Genressourcen sind im Rahmen von Schulungen und Publikationen allen Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern durch die NW-FVA zugänglich zu machen.
Abschnitt 9 WGR-RdErl - 9. Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt am 1.11.2012 in Kraft.
An die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt Anstalt Niedersächsische Landesforsten Landwirtschaftskammer Niedersachsen Klosterkammer Hannover
Nachrichtlich:
An die Nationalparkverwaltung Harz die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Forstdienststellen der Kommunen die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz den Niedersächsischen Landesrechnungshof
- Nds. MBl. Nr. 40/2012 S. 944
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