Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
Übertragung staatsanwaltlicher Aufgaben auf die Geschäftsstelle
AV d. MJ v. 8.12.1993 (3013 - 304.6)
Vom 8. Dezember 1993 (Nds. Rpfl. 1994 S. 33)
Zuletzt geändert durch AV vom 7. Dezember 2012 (Nds. Rpfl. 2013 S. 14)
- VORIS 30800 00 00 00 006 -
AV d. MJ v. 13.1.1977 - Nds. Rpfl. S. 33 - VORIS 30800 00 00 00 003
Die Bediensteten der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft haben bei der Erledigung staatsanwaltlicher Geschäfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken:
§ 1 StAAufgÜAV
(1) Den Angehörigen des gehobenen Justizdienstes werden zur selbständigen Erledigung übertragen:
1.
(weggefallen)
2.
die Übersendungsberichte in Revisions- und Rechtsbeschwerdesachen mit Begleitverfügung,
3.
die Entscheidung über die Herausgabe von Überführungsstücken nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung,
4.
die Rückgabe von Sicherheitsleistungen,
5.
die Ermittlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über den Aufschub von Freiheitsstrafen, soweit es sich nicht um Gnadenmaßnahmen handelt,
6.
die Ermittlungen zur Vorbereitung der Stellungnahme zu Entscheidungen nach § 57 StGB,
7.
die Ermittlungen zur Vorbereitung der Entscheidung in Gnadensachen einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung über Erlaß der Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit,
8.
die Überwachung von Bewährungszeiten bei gnadenweiser Strafaussetzung, ausgenommen in den Fällen, in denen eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt ist,
9.
die Mitteilung der Entscheidungen nach § 20 der Gnadenordnung ,
10.
die Ermittlungen zur Vorbereitung der Entscheidung über Anträge auf Maßnahmen für das Bundeszentralregister,
11.
die Belehrung nach den §§ 10, 11 des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.3.1971 (BGBl. I S. 157 letztes Änderungsgesetz vom 29.10.1992 - BGBl. I S. 1814, 1820 -) sowie die Ermittlungen zur Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs,
12.
die vorbereitenden Verfügungen in Todeserklärungs- und Ehesachen.
(2) Den Angehörigen des gehobenen Justizdienstes kann die Behördenleitung auch die Durchführung von Mitteilungen nach § 111e Abs. 3 und 4 StPO zur selbständigen Erledigung übertragen.
§ 2 StAAufgÜAV
Die folgenden Geschäfte werden von den Angehörigen des gehobenen Justizdienstes durch Anfertigung von Entwürfen vorbereitet:
1.
einfache Berichte ohne Sachdarstellung an vorgesetzte Dienststellen,
2.
Anträge auf Bildung von Gesamtstrafen mit Ausnahme des Strafvorschlages,
3.
Berichte, die mit der Vollstreckung zusammenhängen (z. B. Verwertung eingezogener Gegenstände, Abweichungen vom Vollstreckungsplan usw.),
4.
Verfügungen in Strafvollstreckungssachen, soweit sie nicht von ihnen in ihrer Eigenschaft als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger gezeichnet werden können,
5.
Gnadenberichte nach den §§ 18, 39 , 40 der Gnadenordnung mit Ausnahme der Spalten "Sachdarstellung" und "Vorschlag mit Begründung",
6.
gnadenweiser Straferlaß nach Ablauf der Bewährungszeit,
7.
Berichte aus Anlaß von Anträgen auf Maßnahmen für das Bundeszentralregister,
8.
Berichte aus Anlaß von Anträgen auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.
§ 3 StAAufgÜAV
Den Angehörigen des mittleren Justizdienstes werden zur selbständigen Erledigung übertragen:
1.
die Aufenthalts- und Anschriftenermittlung von Beschuldigten, Angeklagten und Zeugen,
2.
die Überführung von Beschuldigten, Angeklagten und Zeugen in andere Anstalten, Landeskrankenhäuser u.ä.,
3.
die Beantwortung von Sachstandsanfragen und Auskunftsersuchen der Versicherungsgesellschaften,
insbesondere in Brand-, Verkehrs- und Diebstahlssachen,
4.
die Entscheidung über Aktenübersendungsersuchen von Gerichten und Staatsanwaltschaften in rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren,
5.
die Überwachung von Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 StPO,
6.
die Durchführung, Überwachung und Rücknahme von Fahndungsmaßnahmen mit Ausnahme der Entscheidungen über Anordnung und Aufhebung.
§ 4 StAAufgÜAV
Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) werden von den Angehörigen des mittleren Justizdienstes durch Anfertigung von Entwürfen vorbereitet.
§ 5 StAAufgÜAV
Die Behördenleitung kann die in den §§ 3, 4 aufgeführten Geschäfte oder einzelne von ihnen widerruflich auch Angestellten übertragen, wenn die Übertragung nach den örtlichen Verhältnissen sachdienlich erscheint.
§ 6 StAAufgÜAV
Ergeben sich bei der Erledigung der übertragenen Geschäfte rechtliche Schwierigkeiten oder bestehen Zweifel hinsichtlich der Art der Erledigung eines übertragenen Geschäftes, so ist die Entscheidung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts herbeizuführen.
§ 7 StAAufgÜAV
Steht ein übertragenes Geschäft mit einem staatsanwaltlichen Geschäft in einem so engen Zusammenhang, daß die getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, soll die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt die gesamte Angelegenheit bearbeiten.
§ 8 StAAufgÜAV
Diese AV tritt am 1.1.1994 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die AV vom 13.1.1977 außer Kraft.
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