Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)

Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden (Ahndungserlass)

Gem. RdErl. d. MI u. d. MW v. 9. 2. 2016 - 22.2-05140/16 -
Vom 9. Februar 2016 (Nds. MBl. S. 238)
- VORIS 21011 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 9. 12. 1996 (Nds. MBl. 1997 S. 6) - VORIS 21011 00 00 00 034 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuständigkeit zur Ahndung1
Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten2
Bußgeldbescheid3
Rechtsbehelfe4
Vollstreckung des Bußgeldbescheides5
Kostenregelungen im Bußgeldverfahren6
Statistik7
Akteneinsicht8
Aufbewahrungsfrist9
Kennzeichnung10
Schlussbestimmungen11
Anlage 1
Mitteilung über Ausgang / Abgabe des VerfahrensAnlage 2

Abschnitt 1 AhndErl - Zuständigkeit zur Ahndung

1.1 Allgemeines
Die Zuständigkeit zur Ahndung ( § 35 Abs. 2 OWiG ) beinhaltet, über die einer betroffenen Person zur Last gelegte Handlung zu entscheiden, soweit das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen nicht eingestellt worden ist und die für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Rechtsfolgen festzusetzen. Sie erstreckt sich auch auf die Anordnung einer Nebenfolge.
1.2 Sachliche Zuständigkeit
Für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Bußgeldbehörden) zuständig ( § 7 Nr. 5 ZustVO-OWi ).
1.3 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Bußgeldbehörde, in deren Bezirk die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist ( § 37 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ).
1.4 Verhältnis zur Staatsanwaltschaft
Wegen der Abgrenzung der Verfolgungszuständigkeit zwischen Bußgeldbehörde und Staatsanwaltschaft und der Zusammenarbeit dieser Behörden wird auf die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. 1. 1977 (Nummern 269 ff.) (BAnz 2007 S. 7950) verwiesen.

Abschnitt 2 AhndErl - Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

2.1 Bußgeldkatalog/Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Der Bußgeldkatalog (BKat) - § 26a StVG , Anlage 1 zu § 1 BKatV - enthält die maßgeblichen Ahndungsvorschriften für Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 , 24a und 24c StVG :
die Erteilung einer Verwarnung ( § 56 OWiG ) für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG , für die im BKat ein Regelsatz von bis zu 55 EUR bestimmt ist und ein Verwarnungsgeld erhoben wird,
die Regelsätze für Geldbußen (Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 , 24a und 24c StVG ) und
die Anordnung des Fahrverbots nach § 25 StVG .
Die im BKat bestimmten Beträge sind Regelsätze, die in Abschnitt I BKat von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II BKaT von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (im Folgenden: BT-KAT-OWI) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegeben, im Verkehrsblatt als amtliches Druckwerk veröffentlicht und ist in der jeweiligen Fassung verbindlich.
Die im BT-KAT-OWI enthaltenen Hinweise zu seiner Anwendung sind zu beachten.
2.2 Bußgeldverfahren
Das Bußgeldverfahren ist so zu beschleunigen, dass eine Verjährung vermieden wird. Insbesondere darf die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht abgewartet werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt. Eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung tritt nur bei den in § 33 OWiG aufgezählten Unterbrechungshandlungen ein. Die Bußgeldbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG ).

Abschnitt 3 AhndErl - Bußgeldbescheid

3.1 Allgemeines
Der Erlass eines Bußgeldbescheides setzt voraus, dass die Bußgeldbehörde nach Aufklärung des Sachverhalts und Anhörung der betroffenen Person eine Verkehrsordnungswidrigkeit für erwiesen, Verfolgungshindernisse für nicht gegeben und die Ahndung mit einer Geldbuße nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten hält ( §§ 65 , 66 OWiG ). Bei Zweifeln darf die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid nicht erlassen.
Vor Erlass eines Bußgeldbescheides ist, mit Ausnahme von Bagatelldelikten, eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen und zur Akte zu nehmen (einschließlich einer Negativauskunft).
3.2 Inhalt des Bußgeldbescheides
Der Inhalt eines Bußgeldbescheides ergibt sich aus § 66 OWiG , wobei
die Angaben zur betroffenen Person,
ggf. Namen und Anschrift einer Verteidigerin oder eines Verteidigers,
die Bezeichnung der Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht,
die Beweismittel,
die angeordneten Rechtsfolgen,
die Rechtsbehelfsbelehrung,
die Zahlungsaufforderung sowie
der Hinweis auf den oder die im Fahreignungsregister einzutragenden Punkt oder Punkte
bestimmte Merkmale sind. Daneben hat der Bußgeldbescheid eine Kostenentscheidung zu enthalten ( § 105 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 464 Abs. 1 StPO ) sowie bei der Anordnung eines Fahrverbots einen Hinweis auf die direkte Übermittlung des Führerscheins an die anordnende Bußgeldbehörde und auf die grundsätzliche Nichtannahme durch die Polizei.
Die Personalien der betroffenen Person sind so zu bezeichnen, dass keine Zweifel über die Identität entstehen können. Anzugeben sind der Familienname (ggf. Geburtsname), der Vorname - soweit vorhanden, mehrere Vornamen -, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnort (Straße oder Platz, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
Die Angabe der Beweismittel soll hinreichend erkennen lassen, auf welche Beweise sich der erhobene Tatvorwurf stützt.
3.3 Höhe der Geldbuße
Die Höhe der festzusetzenden Geldbuße ergibt sich aus dem BT-KAT-OWI in der jeweils geltenden Fassung.
Die im BT-KAT-OWI angegebenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze, die bei etwaigen Eintragungen von Zuwiderhandlungen der betroffenen Person im Fahreignungsregister angemessen zu erhöhen sind. Sie können weiterhin angemessen erhöht oder ermäßigt werden, sofern der Bußgeldbehörde außergewöhnliche günstige oder außergewöhnliche ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse der betroffenen Person bekannt sind.
Auf die Erläuterungen der Nummer 7 BT-KAT-OWI (Höhe der Geldbußen und der Verwarnungsgelder) wird verwiesen.
Wegen weiterer möglicher Abweichungen von Regelsätzen wird auf § 3 Abs. 3 bis 6 BKatV verwiesen.
Ist der betroffenen Person nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ausnahmsweise nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort oder in voller Höhe zu zahlen, hat die Bußgeldbehörde von Amts wegen die Möglichkeit, nach Maßgabe der §§ 17 und 18 OWiG Zahlungserleichterungen zu gewähren. Die Zahlungserleichterungen können auch nach Erlass des Bußgeldbescheides bewilligt werden, solange der Bescheid noch nicht rechtskräftig ist.
Für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im BT-KAT-OWI nicht genannt sind, ist die Höhe der Geldbuße in Anlehnung an vergleichbare Tatbestände des BT-KAT-OWI zu bestimmen.
3.4 Fahrverbot
3.4.1 Anordnung des Fahrverbots
Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn
es im BT-KAT-OWI vorgesehen ist ( § 4 Abs. 1 BKatV ),
die betroffene Person sonst unter besonders grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten einer Kraftfahrzeugführerin oder eines Kraftfahrzeugführers gehandelt hat ( § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ) oder
gegen die Führerin oder den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und sie oder er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht ( § 4 Abs. 2 BKatV ).
Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn gegen eine betroffene Person wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße festgesetzt wird ( § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG , § 4 Abs. 3 BKatV ).
Eine grobe Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine betroffene Person besonders verantwortungslos gehandelt hat. In den im BT-KAT-OWI aufgeführten Regelfällen ist diese Voraussetzung gegeben. Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt neben den Fällen des Absatzes 1 dritter Spiegelstrich vor, wenn die betroffene Person innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens dreimal in das Fahreignungsregister eingetragen oder gegen sie innerhalb der letzten zwölf Monate ein Fahrverbot verhängt worden ist. Eine Zuwiderhandlung gegen § 24a StVG ist als Wiederholungstat anzusehen, wenn sich aus dem Fahreignungsregister ergibt, dass die betroffene Person bereits wegen "Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss bzw. unter der Wirkung eines berauschenden Mittels entsprechend der Anlage zu § 24a StVG" bestraft oder mit einer Geldbuße belegt worden ist.
Im Bußgeldbescheid muss die Art der Pflichtverletzung angegeben werden.
3.4.2 Absehen vom Fahrverbot
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann das Fahrverbot auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen beschränkt werden. Danach kann auch beim Regelfahrverbot der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es im Einzelfall gebieten, eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen (z. B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Lkw) auszunehmen.
Wird von der Anordnung des Fahrverbots wegen besonderer Umstände ausnahmsweise ganz abgesehen, so ist das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen zu erhöhen ( § 4 Abs. 4 BKatV ), mindestens jedoch um 250 EUR. Dies gilt auch für die Herausnahme einer bestimmten Art von Kraftfahrzeugen. Hierfür ist das Bußgeld um mindestens 125 EUR zu erhöhen.
3.4.3 Dauer und Wirksamkeit des Fahrverbots
Das Fahrverbot ist grundsätzlich für die Dauer anzuordnen, die im BT-KAT-OWI angegeben ist. Kommt ein Fahrverbot bei Tatbeständen in Betracht, für die der BT-KAT-OWI kein Fahrverbot enthält, so ist seine Dauer nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Sie soll einen Monat nicht übersteigen, wenn es sich um die erstmalige Anordnung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten einer Kraftfahrzeugführerin oder eines Kraftfahrzeugführers handelt.
Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam ( § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG ). In den Fällen des § 25 Abs. 2a StVG wird das Fahrverbot erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verbotsfrist wird jedoch erst von dem Tag an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen oder das Fahrverbot im ausländischen Fahrausweis vermerkt wird ( § 25 Abs. 5 StVG ).
3.5 Zustellung des Bußgeldbescheides
Der Bußgeldbescheid ist der betroffenen Person zuzustellen ( § 50 Abs. 1 Satz 2 , § 51 OWiG ). Das Zustellungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des NVwZG vom 23. 2. 2006 (Nds. GVBl. S. 72) in der jeweils geltenden Fassung.
Ist die betroffene Person jugendlich, ist der Bußgeldbescheid gleichzeitig der vertretungsberechtigten und/oder erziehungsberechtigten Person formlos mitzuteilen ( § 51 Abs. 2 OWiG ).
Lässt sich die betroffene Person durch eine Verteidigerin oder einen Verteidiger vertreten, sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 3 bis 5 OWiG zu beachten.
In das EU-Ausland dürfen Bußgeldbescheide nach Artikel 5 des Übereinkommens - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. 5. 2000 (BGBl. II 2005 S. 651) (im Folgenden: EU-RhÜbk) unmittelbar durch die Post zugestellt werden (mit Ausnahme von Griechenland, Italien und Irland). Gemäß Artikel 5 Abs. 3 EU-RhÜbk ist die Urkunde (hier: Bußgeldbescheid) oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in die Sprache oder eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Empfängerin oder der Empfänger aufhält bzw. in die von der Empfängerin oder vom Empfänger gesprochene Sprache (soweit die Sprache positiv bekannt ist) zu übersetzen. Nach Artikel 5 Abs. 4 EU-RhÜbk ist jeder Verfahrensurkunde ein Vermerk in der nach Artikel 5 Abs. 3 EU-RhÜbk maßgeblichen Sprache hinzuzufügen, so dass die Empfängerin oder der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses Mitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten sie oder er im Zusammenhang mit der Urkunde hat.
Der wesentliche Inhalt von Bußgeldbescheiden bestimmt sich nach § 66 Abs. 1 und 2 OWiG .
3.6 Rechtskraft des Bußgeldbescheides und Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt
Ein Bußgeldbescheid wird oder bleibt rechtskräftig, wenn
die Einspruchsfrist abgelaufen ist,
die betroffene Person auf den Einspruch verzichtet oder ihn zurückgenommen hat,
der Einspruch unanfechtbar als unzulässig verworfen worden ist,
ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar verworfen worden
ist oder
in Fällen des § 74 Abs. 2 OWiG der Einspruch vom Gericht durch Urteil verworfen wird.
Wird eine Geldbuße von mindestens 60 EUR festgesetzt oder ein Fahrverbot angeordnet, so teilt die Bußgeldbehörde ihre Entscheidung nach Rechtskraft unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt mit ( § 28 StVG ). Daneben ist die für Eintragungen in das Fahreignungsregister in § 28a StVG getroffene Sonderregelung beim Abweichen vom BKat zu beachten.
Enthält der Bußgeldbescheid tateinheitlich begangene Zuwiderhandlungen, sind nur die registerpflichtigen Ordnungswidrigkeiten dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen (d. h. Verkehrsordnungswidrigkeiten für die eine Geldbuße von mindestens 60 EUR vorgesehen sind). In der "Nachricht an das Kraftfahrt-Bundesamt" sind daher nichtregisterpflichtige Tatbestände (z. B. auch Verstöße gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Verstöße gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter) durch Schwärzen oder auf andere Weise unleserlich zu machen. In diesen Fällen ist auch die Gesamtgeldbuße nicht mitzuteilen und zur Erläuterung in die Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt folgender Hinweis aufzunehmen: "In Tateinheit mit nichtregisterpflichtiger(n) Ordnungswidrigkeit(en)".

Abschnitt 4 AhndErl - Rechtsbehelfe

4.1. Einspruch
Die betroffene Person und/oder einspruchsberechtigte Person sowie gesetzliche Vertreter, Erziehungsberechtigte, beauftragte Verteidigerinnen oder beauftragte Verteidiger oder andere bevollmächtigte Personen können gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen ( § 67 Abs. 1 OWiG ). Eine falsche Bezeichnung des Einspruchs ist unschädlich ( § 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG , § 300 StPO ). Für die Fristberechnung im Bußgeldverfahren gilt § 43 StPO entsprechend ( § 46 Abs. 1 OWiG ).
4.2. Unzulässiger Einspruch
Zuständig für die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs eines Bußgeldbescheides ist zunächst die Bußgeldbehörde selbst ( § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG ).
Unzulässig ist ein Einspruch, der nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt worden ist.
Ein Einspruch ist insbesondere dann nicht wirksam eingelegt, wenn eine nicht einspruchsberechtigte oder eine verhandlungsunfähige Person gehandelt hat.
Die Gründe für die Verwerfung des Einspruchs sind im Bescheid der Bußgeldbehörde im Einzelnen anzugeben.
Verwirft die Bußgeldbehörde den Einspruch als unzulässig, so ist gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ( § 69 Abs. 1 Satz 2 OWiG ).
Die betroffene Person ist über die Möglichkeit der Anfechtung der Entscheidung der Bußgeldbehörde zu belehren ( § 50 Abs. 2 OWiG ).
4.3 Zwischenverfahren
§ 69 Abs. 2 bis 5 OWiG regelt das Zwischenverfahren bei einem zulässigen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Die Bußgeldbehörde prüft bei einem zulässigen Einspruch aus rechtlicher und sachlicher Sicht, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird ( § 69 Abs. 2 Satz 1 OWiG ).
Die nochmalige umfassende Überprüfung der Bußgeldsache vor Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft soll eine abschließende Sachverhaltsaufklärung sicherstellen und verhindern, dass nicht hinreichend ermittelte Fälle in das gerichtliche Verfahren gelangen.
Bei nicht ausreichender Beweislage können von der Bußgeldbehörde weitere Ermittlungen i. S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 OWiG vorgenommen werden.
Hat die betroffene Person ihren Einspruch nicht näher begründet, soll ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, ob und welche Tatsachen oder Beweismittel sie im weiteren Verfahren zu ihrer Entlastung vorbringen will ( § 69 Abs. 2 Satz 3 OWiG ). Dabei ist die betroffene Person auf ihr Recht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, hinzuweisen.
Solange der Bußgeldbehörde die Aufgaben als Verfolgungs- und Ahndungsbehörde obliegen, hat sie die Befugnis zur Rücknahme des Bußgeldbescheides. Nach Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft ist eine Rücknahme des Bußgeldbescheides durch die Bußgeldbehörde nicht mehr möglich ( § 69 Abs. 4 Satz 1 OWiG ).
Wird der Einspruch nicht verworfen ( § 69 Abs. 1 Satz 1 OWiG ) und nach nochmaliger Überprüfung der Sache der Bußgeldbescheid nicht zurückgenommen ( § 69 Abs. 2 OWiG ), übersendet die Bußgeldbehörde die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft ( § 69 Abs. 3 OWiG ). Soweit es nach der Sachlage angezeigt ist, sind die Gründe für die Entscheidung in den Akten zu vermerken. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn die Einlassungen der betroffenen Person von der Bußgeldbehörde als unzutreffend oder widerlegt angesehen werden. In diesem Fall ist ein Abschlussvermerk gemäß § 61 OWiG zu fertigen und zur Akte zu nehmen.
Nach § 69 Abs. 4 Satz 3 OWiG ist die Staatsanwaltschaft zur Rückgabe der Sache an die Bußgeldbehörde befugt, wenn der Sachverhalt offensichtlich ungenügend aufgeklärt ist. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch die Bußgeldbehörde oder die Polizei um die Durchführung einzelner Ermittlungshandlungen ersuchen oder sie selbst vornehmen.
Nach Rückgabe der Sache an die Bußgeldbehörde wird diese wieder zuständige Verfolgungs- und Ahndungsbehörde i. S. von § 35 OWiG (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 OWiG ).
4.4 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 52 Abs. 2 Satz 1 OWiG räumt der Bußgeldbehörde die Befugnis ein, über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst zu entscheiden.
Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beträgt eine Woche nach Wegfall des Hindernisses oder des Grundes für die Fristversäumung ( § 52 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ).
Gegen die Entscheidung der Bußgeldbehörde über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zulässig ( § 52 Abs. 2 Satz 3 OWiG ).
4.5 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Gegen Maßnahmen der Bußgeldbehörde im Bußgeldverfahren, die eine selbständige Bedeutung haben, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das nach § 68 OWiG zuständige Amtsgericht gestellt werden ( § 62 Abs. 1 OWiG ). Hierzu zählen insbesondere die Beschlagnahme von Gegenständen, die Durchsuchung, die Anordnung körperlicher Untersuchung, die Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde zu stellen ( § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 1 StPO ).
4.6 Gerichtliche Entscheidungen
Verfahrensabschließende Entscheidungen des Gerichts sind der Bußgeldbehörde mitzuteilen ( § 76 Abs. 4 OWiG ). Die Bußgeldbehörde hat die gerichtlichen Entscheidungen auszuwerten, ihre Ahndungspraxis daraufhin zu überprüfen und ggf. der obersten Fachaufsichtsbehörde zu berichten.

Abschnitt 5 AhndErl - Vollstreckung des Bußgeldbescheides

Die Vollstreckung ist zulässig, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist ( § 89 OWiG ). Zuständig ist die Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat ( § 92 OWiG ).
Das Vollstreckungsverfahren richtet sich gemäß § 90 Abs. 1 OWiG nach den in Niedersachsen geltenden Verwaltungsvollstreckungsvorschriften. Die Sondervorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes, insbesondere über Zahlungserleichterungen ( § 93 OWiG ), über die Erzwingungshaft ( § 96 OWiG ) und über die Vollstreckung gegen Jugendliche ( § 98 OWiG ), sind zu beachten.
Vor einem Antrag auf Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist in der Regel die Geldbuße beizutreiben ( § 95 OWiG ). Die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Erzwingungshaftverfahrens durch die Bußgeldbehörden richtet sich nach der AV des MJ vom 12. 10. 2011 (Nds. Rpfl. S. 371) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Vollstreckung eines rechtskräftigen Fahrverbots richtet sich nach den Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 5 und 8 StVG .
Der Bußgeldbescheid enthält Hinweise für den Fall eines Fahrverbots. Darüber hinaus sind betroffene Personen bei mündlichen Vorsprachen, bei Eingaben und anderen geeigneten Anlässen eingehend auf die Wirkungen des Fahrverbots hinzuweisen.
Übersendet die betroffene Person den Führerschein durch die Post, so ist ihr der Tag des Eingangs schriftlich zu bestätigen. Gleichzeitig ist ihr mitzuteilen, mit Ablauf welchen Tages das Fahrverbot endet.
Läuft die Verbotsfrist ab und hat die betroffene Person nicht erklärt, dass sie den Führerschein abholen werde, so ist ihr der Führerschein durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder Postzustellungsurkunde so rechtzeitig zu übersenden, dass er am letzten Werktag der Verbotsfrist eintrifft. In dem Begleitschreiben ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie vor Ablauf der Verbotsfrist ein Kraftfahrzeug nicht führen darf.

Abschnitt 6 AhndErl - Kostenregelungen im Bußgeldverfahren

Mit der im Bußgeldbescheid festzusetzenden Gebühr ( § 107 Abs. 1 OWiG ) werden die allgemeinen Kosten des gesamten Bußgeldverfahrens bei der zuständigen Bußgeldbehörde abgegolten.
Mit dieser Gebühr sind insbesondere auch
die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ( § 52 OWiG ),
die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid ( § 69 Abs. 1 OWiG ) und
die Entscheidung über einen zulässigen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ( § 69 Abs. 2 OWiG )
abgegolten.
Neben der Gebühr dürfen tatsächlich entstandene Auslagen der in § 107 Abs. 3 und 5 OWiG aufgeführten Art erhoben werden.
Die Bußgeldbehörde erhebt neben ihren Gebühren und Auslagen auch die der Polizei und anderen Behörden entstandenen Aufwendungen als Auslagen nach § 107 Abs. 3 OWiG .
Grundsätzlich hat die betroffene Person die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen. In Verfahren gegen Jugendliche kann ganz oder teilweise davon abgesehen werden, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen ( § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 74 JGG ).
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus § 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG . Werden in einem Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen festgesetzt, sind für die Berechnung der Gebühr die Geldbußen zusammenzuzählen.
Notwendige Auslagen der betroffenen Person (z. B. Anwaltskosten) müssen in der Regel der Staatskasse unter Beachtung des § 109a OWiG auferlegt werden, wenn die Bußgeldbehörde ihren erlassenen Bußgeldbescheid aufhebt und danach das Verfahren einstellt ( § 105 OWiG i. V. m. § 467a Abs. 1 StPO ).

Abschnitt 7 AhndErl - Statistik

7.1 Umsetzung der Enforcement-Richtlinie
Die Bußgeldbehörden melden jährlich rückwirkend die Gesamtzahl der verschickten Informationsschreiben, gegliedert nach Deliktsarten, gemäß § 27 StVG i. V. m. Artikel 6 der Richtlinie 2015/413/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 3. 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Delikte (ABl. EU Nr. L 68 S. 9) mit dem als Anlage 1 beigefügten Muster dem MI. Fehlanzeigen sind ebenfalls erforderlich.
7.2 Abschlussmeldungen zum Verfallsverfahren
Für die Erstellung eines landeseinheitlichen Lagebildes "Vermögens-/Gewinnabschöpfung" informieren die Bußgeldbehörden die verfahrenseinleitenden Polizeibehörden und Polizeidienststellen über den Ausgang der Verfahren nach den §§ 17 , 29a und § 30 Abs. 3 OWiG mit dem als Anlage 2 beigefügten Muster.

Abschnitt 8 AhndErl - Akteneinsicht

Für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren gelten sinngemäß die Nummern 182 bis 189 RiStBV.
Die Bußgeldbehörde hat einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt (Verteidigerin oder Verteidiger) auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren ( § 147 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG ). Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht; ihr kann jedoch Akteneinsicht gewährt werden, wenn im Einzelfall keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen.
Solange die Bußgeldbehörde den Abschluss der Ermittlungen noch nicht vermerkt hat, ist die Akteneinsicht nach Maßgabe des § 147 Abs. 2 StPO beschränkbar.
Vor Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft ist einem Antrag der Verteidigerin
oder des Verteidigers auf Akteneinsicht zu entsprechen ( § 69 Abs. 3 Satz 2 OWiG , § 147 Abs. 1 StPO ).
Bei der Einsichtnahme können Abschriften gefertigt werden.
In eingestellte oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren kann Akteneinsicht auch nicht am Bußgeldverfahren beteiligten Personen und Stellen gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und eine Pflicht zur Geheimhaltung oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen.
Die Akteneinsicht ist grundsätzlich in den Diensträumen zu gewähren. Der Verteidigerin oder dem Verteidiger können auf Antrag die Akten mit Ausnahme von Beweisstücken, die im amtlichen Gewahrsam verbleiben müssen, zur Einsichtnahme mitgegeben oder übersandt werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Möglich ist auch die Übersendung der Akten durch die Bußgeldbehörde an eine andere Behörde oder ein Gericht am Geschäfts- oder Wohnort der Verteidigerin oder des Verteidigers zur dortigen Einsichtnahme.

Abschnitt 9 AhndErl - Aufbewahrungsfrist

Akten über Bußgeldverfahren mit Ausnahme der Anschlussbußgeldverfahren (Aufbewahrungsfrist: sechs Monate) sind drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Akten abgeschlossen sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten auszusondern und zu vernichten, es sei denn, sie werden in einem laufenden Verfahren benötigt.

Abschnitt 10 AhndErl - Kennzeichnung

Das Anfertigen von Lichtbildern bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO zieht unter Beachtung der grundrechtssichernden Verfahrensregeln gemäß § 101 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Kennzeichnung der im Zuge dieser Eingriffsmaßnahme erhobenen personenbezogenen Daten nach sich. Vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bindung gewonnener Daten an den Zweck des Bußgeldverfahrens muss die Herkunft der Daten zweifelsfrei erkennbar sein. Dies ist regelmäßig sichergestellt durch eine entsprechende Signatur auf den Messbildern.

Abschnitt 11 AhndErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 3. 2016 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
Die Pflicht zum Erstellen von Abschlussmeldungen zum Verfallsverfahren (Nummer 7.2) endet mit Ablauf des Jahres 2020.
An die Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte Polizeibehörden und Polizeidienststellen

Anlage 1 AhndErl

Berichterstattungspflichten nach Artikel 6 der Richtlinie 2015/413/EU
Name des Bundeslandes/der BehördeGesamtzahl an versandten Informationsschreiben Erhebungszeitraum 1. 1. bis 31. 12. 20...
MitgliedsstaatDeliktsarten
a) Geschwindigkeitsübertretungb) Nichtanlegen des Sicherheitsgurtsc) Überfahren eines roten Lichtzeichensd) Trunkenheit im Straßenverkehre) Fahren unter Drogeneinflussf) Nichttragen eines Schutzhelmsg) unbefugte Benutzung eines Fahrstreifensh) rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim FahrenSumme (MS)
AT
BE
BG
CY
CZ
EE
EL
ES
FI
FR
HR
HU
IT
LT
LU
LV
MT
NL
PL
PT
RO
SE
SK
SI
Summe (Deliktsart)
Anmerkungen (Hier bitte Angaben zu abweichenden Zeiträumen, zusammengefassten Werten etc.):

Anlage 2 AhndErl - Mitteilung über Ausgang / Abgabe des Verfahrens

(Absender - Polizeibehörde)
Sachbearbeiter/in:
Vorgangsnummer:
(Ordnungswidrigkeiten)
(Regel-) Geldbuße in Höhe von__________ € gem. § 17 (1-3) OWiG
Geldbuße in Höhe von__________ € gem. § 17 (4) OWiG
Geldbuße in Höhe von__________ € gem. § 30 (3) OWiG
Verfallsbetrag in Höhe von__________ € gem. § 29a OWiG
Der Bescheid ist rechtskräftig
Das Verfahren wurde eingestellt (ggf. Begründung) __________
□ Das Verfahren wurde zuständigkeitshalber abgegeben an:
ggf. dortiges Az.:in
AhndungsbehördeOrt, Datum
.........................
Unterschrift
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