Bauaufsicht; Führung des Baulastenverzeichnisses
Bauaufsicht; Führung des Baulastenverzeichnisses
Gem. RdErl. d. MS u. d. MI v. 30. 9. 2016 - 505-24000/1-81 -
Vom 30. September 2016 (Nds. MBl. S. 989)
Geändert durch RdErl. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)
- VORIS 21072 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 18. 2. 2009 (Nds. MBl. S. 313), geändert durch Gem. RdErl. v. 28. 9. 2012 (Nds. MBl. S. 751) - VORIS 21072 -
Zur Durchführung des § 81 NBauO wird Folgendes bestimmt:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Baulasterklärung | 1 |
Baulastenverzeichnis | 2 |
Eintragungen | 3 |
Benachrichtigung und Auskünfte | 4 |
Laufendhaltung des Baulastenverzeichnisses | 5 |
Schlussbestimmungen | 6 |
Abschnitt 1 BauLVerzRdErl - Baulasterklärung
Zur Eintragung einer Baulast muss die Erklärung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 NBauO (Baulasterklärung) gleichlautend von allen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern des zu belastenden Grundstücks vorliegen.
Die Baulasterklärung muss die Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks oder der zu belastenden Flurstücke eines Grundstücks so enthalten, wie sie sich aus dem Liegenschaftskataster ergibt. Sie muss Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung eindeutig erkennen lassen. Zur Bezeichnung des Grundstücks oder zur Darstellung von Grundstücksteilen (Flurstücken) und von Grundstücksflächen, auf die die Baulast sich bezieht, kann in der Baulasterklärung auf einen Lageplan oder einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster verwiesen werden. Der Baulasterklärung muss in diesem Fall der Lageplan oder der Auszug aus dem Liegenschaftskataster als Anlage beigefügt sein.
Die Formvorschriften des § 81 Abs. 2 NBauO gelten für die Unterschriften aller Berechtigten. Im Fall der Unterschriftsleistung oder der Anerkennung der Unterschrift vor der Bauaufsichtsbehörde nach § 81 Abs. 2 NBauO hat diese sich dabei auch Gewissheit über die Person zu verschaffen, die die Unterschrift leistet oder anerkennt. Dies gilt bei Baulasterklärungen durch Bevollmächtigte entsprechend auch für deren Vertretungsbefugnis, insbesondere bei gemeinschaftlicher Vertretung (z. B. für eine Aktiengesellschaft nach § 78 des Aktiengesetzes oder bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 35 GmbHG ). Die Feststellungen zur Person der oder des Beteiligten und Bevollmächtigten und zu deren oder dessen Vertretungsbefugnis sind mit der Unterschriftsleistung oder der Anerkennung der Unterschrift aktenkundig zu machen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)
Abschnitt 2 BauLVerzRdErl - Baulastenverzeichnis
Das Baulastenverzeichnis besteht aus den Baulastenblättern. Das Baulastenblatt kann mehrere Seiten umfassen.
Das Baulastenblatt muss im Titel mindestens enthalten:
a)
die Bezeichnung der Bauaufsichtsbehörde,
b)
die Ordnungsnummer des Baulastenblattes mit Seitenzahl,
c)
Angaben aus dem Liegenschaftskataster zu dem belasteten Grundstück
zum Bestand (Grundbuch, Grundbuchblatt, Bestandsverzeichnisnummer) und
zu den betroffenen Grundstücksteilen (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummern).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)
Abschnitt 3 BauLVerzRdErl - Eintragungen
Über die Voraussetzungen für die Eintragung der Baulasterklärung soll die Bauaufsichtsbehörde sich im Zeitpunkt der Eintragung durch Rückfrage beim Amtsgericht (Grundbuchamt, Handels- und Vereinsregister) vergewissern. Dies kann auch durch elektronische Abfrage des Grundbuchbestandes erfolgen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vorher zum automatisierten Abrufverfahren zugelassen worden ist.
Eintragungen auf dem Baulastenblatt werden fortlaufend nummeriert. Baulasten sind mit dem Wortlaut der Baulasterklärung einzutragen. Eintragungen sind von der oder dem zuständigen Bediensteten mit Angabe des Tagesdatums zu unterschreiben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)
Abschnitt 4 BauLVerzRdErl - Benachrichtigung und Auskünfte
Nach der Eintragung oder Löschung einer Baulast erhalten die Begünstigten und die Belasteten sowie die Gemeinde, sofern sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, eine Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen und sich Auszüge fertigen lassen ( § 81 Abs. 5 NBauO ). Berechtigte sind insbesondere Kaufinteressentinnen und Kaufinteressenten. Die Einsichtnahme ist großzügig zu gewähren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)
Abschnitt 5 BauLVerzRdErl - Laufendhaltung des Baulastenverzeichnisses
Das Baulastenverzeichnis ist in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster zu führen. Veränderungen im Baulastenverzeichnis sind der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zeitnah, mindestens monatlich mitzuteilen. Im gleichen zeitlichen Abstand werden der unteren Bauaufsichtsbehörde Veränderungen im Liegenschaftskataster, die Auswirkungen auf das Baulastenverzeichnis haben, von der Vermessungs- und Katasterbehörde mitgeteilt.
Das gegenseitige Mitteilungsverfahren soll automatisiert über die Datenaustauschschnittstelle der Vermessungs- und Katasterverwaltung (Verfahrenslösung ALKIS) erfolgen.
Soweit das Mitteilungsverfahren nicht automatisiert werden kann, sind besondere Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen zu treffen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)
Abschnitt 6 BauLVerzRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt am 1. 1. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 12. 2016 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1722)
An die Bauaufsichtsbehörden das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure die anderen behördlichen Vermessungsstellen
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