Arbeitszeitregelung für den Schichtdienst im Justizvollzug
Arbeitszeitregelung für den Schichtdienst im Justizvollzug
                            AV d. MJ v. 5. 10. 2017 (2043 I (V) - 301.156)*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 5. Oktober 2017 (Nds. Rpfl. S. 340)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geändert durch AV vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 20400 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt I ArbZJVollzAV
                            Gemäß   § 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)         wird für die Arbeitszeit der im Schichtdienst des Justizvollzuges tätigen Beamtinnen und Beamten Folgendes bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend von   § 2 Abs. 2         und   3 Nds. ArbZVO         ist im Justizvollzug auch an Wochenenden und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag und den 24. und 31. Dezember vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit um ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn diese auf einen Wochentag fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Innerhalb jedes 28-Tage-Zeitraums ist mindestens ein dienstfreies Wochenende zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Pausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Muss die Beamtin oder der Beamte während der vorgeschriebenen Pausen aus dienstlichen Gründen an ihrem oder seinem unmittelbaren Dienstbereich verbleiben, wird die Pause abweichend von   § 5 Abs. 1 Nds. ArbZVO         auf die Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III Satz 2 der AV i.d.F. vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt II ArbZJVollzAV
                            Gemäß   § 9 Abs. 4 Nds. ArbZVO         können die Dienstvorgesetzten unter den in   § 9 Abs. 4 der Nds. ArbzVO         genannten Voraussetzungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der   Nds. ArbZVO       zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für diese Entscheidungen der Dienstvorgesetzten wird Folgendes bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Tägliche Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichungen von   § 4 Satz 1 Nds. ArbZVO       sollen nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn besondere objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern und es zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In diesen Fällen ist die Arbeitszeit vollständig anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wird die tägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Tägliche Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichend von   § 5 Abs. 3 Satz 1 Nds. ArbZVO         ist pro 24-Stunden-Zeitraum eine Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Wöchentliche Ruhezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die in   § 5 Abs. 3 Satz 2 Nds. ArbZVO         genannten Ruhezeiten kann ein Bezugszeitrum von 14 Tagen zugrunde gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gleichwertige Ausgleichsruhezeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine gleichwertige Ausgleichsruhezeit im Sinne des   § 9 Abs. 4 Nds. ArbzVO         soll in der Regel in der Form gewährt werden, dass die versäumte wöchentliche Ruhezeit im darauf folgenden 14-Tage-Zeitraum nachgeholt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Anderweitiger angemessener Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der anderweitige angemessene Schutz im Sinne von   § 9 Abs. 4 Ziff. 2 Nds. ArbZVO         wird bezogen auf den jeweiligen Einzelfall individuell festgelegt. Die Beteiligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Personalvertretung nach dem   Personalvertretungsgesetz       bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III Satz 2 der AV i.d.F. vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt III ArbZJVollzAV
                            Diese AV tritt am 1. 1. 2018 in Kraft. Die AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III Satz 2 der AV i.d.F. vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)