Behandlung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstiger landschaftspflegerischer Maßnahmen beim Bundesfernstraßenbau
Behandlung von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie sonstiger landschaftspflegerischer Maßnahmen beim Bundesfernstraßenbau
Gem. Erl. d. MW, d. ML u. d. MU v. 14. 12. 2017 - 43.2-22002/0015 -
Vom 14. Dezember 2017 (Nds. MBl. 2018 S. 22)
- VORIS 92200 -
Bezug: Gem. Erl. v. 21. 9. 2005 (Nds. MBl. S. 841) - VORIS 92200 -
Bei der Auswahl, Umsetzung und Verwaltung von landschaftspflegerischen Maßnahmen
a)
der Eingriffsregelung (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, §§ 13 ff. BNatSchG ),
b)
des Schutzes der Natura-2000-Gebiete (Schadensbegrenzungs- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen, § 34 BNatSchG ),
c)
des besonderen Artenschutzes (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen [CEF] und Kompensatorische Maßnahmen [FCS], §§ 44 f. BNatSchG ) und
d)
der landschaftsgerechten Gestaltung ( § 2 BNatSchG )
ist unter Berücksichtigung der für den Bau von Bundesfernstraßen geltenden entschädigungsrechtlichen Regelungen künftig wie folgt zu verfahren. Dabei ist insbesondere bei den in den Buchstaben b und c genannten landschaftspflegerischen Maßnahmen ein besonderes Augenmerk auf die räumlichen und funktionalen Anforderungen sowie auch auf die fachlichen Qualifikationen und Zuverlässigkeit der mit der Verwaltung und Pflege betrauten Institutionen zu legen.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Auswahl und Bereitstellung von Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen | 1 |
Herstellung von landschaftspflegerischen Maßnahmen | 2 |
Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen (continuous ecological functionality measures) (CEF-Maßnahmen) | 3 |
Abgabe oder Verwaltung von landschaftspflegerischen Maßnahmen | 4 |
Wettbewerbsgrundsatz | 5 |
Schlussbestimmungen | 6 |
Abschnitt 1 BFStrBauAMErl - 1. Auswahl und Bereitstellung von Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen
Bei der Auswahl der Flächen ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1.1 Flächen der Bundesrepublik Deutschland
Sofern die Straßenbauverwaltung (SBV) nicht selbst über geeignete Flächen verfügt, sind vorrangig Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) in Anspruch zu nehmen. Bei Maßnahmen des Bundesfernstraßenbaus ist unter Beteiligung der BImA festzustellen, ob für die landschaftspflegerischen Maßnahmen geeignete bundeseigene Grundstücke zur Verfügung stehen. Die BImA wird ein entsprechendes Flächenkataster anbieten.
In Betracht kommt die Verwendung von verfügbaren Flächen, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bevorratet wurden. Die Angemessenheit der Kosten im Verhältnis zu einer herkömmlich hergestellten landschaftspflegerischen Maßnahme ist dabei durch eine Vergleichsberechnung sicherzustellen. In jedem Fall muss eine eindeutige Zuordnung dieser Flächen zu der Bundesmaßnahme gegeben sein. Die Flächen sind mit einer dinglichen Sicherung zu belegen. Die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen richtet sich nach § 16 BNatSchG .
1.2 Flächen der sonstigen öffentlichen Hand
Soweit bundeseigene Flächen nicht zur Verfügung stehen, ist zu prüfen, ob geeignete Landesflächen oder Flächen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften (insbesondere Landkreise, Gemeinden) für landschaftspflegerische Maßnahmen verfügbar sind. Bei der Inanspruchnahme von Landesforstflächen ist die zwischen den NLF und der NLStBV abgeschlossene Rahmenvereinbarung zu beachten.
Gemäß § 63 Abs. 3 LHO ist die Entbehrlichkeit einer landeseigenen Fläche besonders zu prüfen, wenn in absehbarer Zeit Infrastrukturmaßnahmen des Bundes in Aussicht stehen (vgl. auch VV zu § 64 LHO, Anlage 5 - Grundstücksverkehr zwischen dem Bund und den Ländern).
Nummer 1.1 Abs. 2 gilt entsprechend.
1.3 Flächen Privater
Stehen geeignete Flächen der öffentlichen Hand nicht zur Verfügung, so ist auf Flächen Privater zurückzugreifen.
Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht bereit ist, die planfestgestellte landschaftspflegerische Maßnahme mit entsprechender dinglicher Sicherung auf Dauer zu dulden oder fachliche Gesichtspunkte dies erfordern, ist die Fläche zu erwerben.
Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zur planfestgestellten Eigentumsbeschränkung oder -übertragung freihändig nicht bereit, können die benötigten Maßnahmenflächen auch enteignet werden ( § 19 FStrG ). Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind auch einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG zugänglich.
1.4 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden ( § 15 Abs. 3 BNatSchG ).
Als eine Maßnahme zur produktionsintegrierten Kompensation versiegelungsbedingter Beeinträchtigungen, von Beeinträchtigungen bestimmter Biotoptypen des Grünlandes sowie bestimmter gefährdeter Pflanzen und Tierarten der Agrarökosysteme bietet sich z. B. die Umstellung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf ökologischen Landbau an.
Abschnitt 2 BFStrBauAMErl - 2. Herstellung von landschaftspflegerischen Maßnahmen
Für die Herstellung der festgestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen ist der Träger der Straßenbaulast verantwortlich. Er kann sich dabei Dritter bedienen. Als geeignete Dritte kommen u. a. Forstverwaltungen, Unterhaltungs- und Pflegeverbände oder andere öffentlich-rechtliche Träger in Betracht, die über die notwendigen Fachkenntnisse zur Herstellung der landschaftspflegerischen Maßnahmen verfügen.
Die Maßnahmen sind in der Form und zu dem Zeitpunkt herzustellen, wie sie im Planfeststellungsbeschluss festgesetzt worden sind. Ist der Zeitpunkt der Herstellung im Planfeststellungsbeschluss nicht geregelt, sind die Maßnahmen möglichst parallel zur Straßenbaumaßnahme herzustellen.
Für die Herstellung von landschaftspflegerischen Maßnahmen mit land- oder forstwirtschaftlichen Schwerpunkten auf Flächen im privaten Eigentum kann unter anderem die LWK im Rahmen der hierzu zwischen der LWK und der NLStBV abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beauftragt werden.
Die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gehören zur Herstellung. Art und Dauer der Pflege und Unterhaltung sind in den Planfeststellungsunterlagen maßnahmenspezifisch festgelegt. Nach Abschluss der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege sollen insbesondere nicht landwirtschaftlich zu nutzende Flächen zur weiteren Pflege und Unterhaltung an geeignete Träger abgegeben werden.
Abschnitt 3 BFStrBauAMErl - 3. Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen (continuous ecological functionality measures) (CEF-Maßnahmen)
Für vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) gilt das ARS Nr. 11/2010 vom 14.7.2010 (Verkehrsblatt 2010 S. 368).
Abschnitt 4 BFStrBauAMErl - 4. Abgabe oder Verwaltung von landschaftspflegerischen Maßnahmen
Grundsätzlich sollen Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen nach ihrer Herstellung abgegeben werden. Dabei ist der Verbleib der Flächen in der öffentlichen Hand zu bevorzugen. Bei der Abgabe dieser Flächen ist der Restwert zu ermitteln und ggf. mit der für die Pflege und Unterhaltung der Maßnahmen zu zahlenden Ablösesumme zu verrechnen. Art und Dauer der Pflege und Unterhaltung sind in den Planfeststellungsunterlagen maßnahmenspezifisch festgelegt. Sie sind dauerhaft mit dem Grundstück zu verknüpfen.
Für die Verwaltung und Pflege der hergestellten landschaftspflegerischen Maßnahmen bestehen folgende Möglichkeiten:
4.1 Abgabe an die BImA
Die BImA hat sich grundsätzlich bereit erklärt, Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen zu übernehmen. Die Pflege und Unterhaltung dieser Flächen werden nach den für Straßenbauvorhaben bestehenden Ablöserichtlinien abgelöst.
Die BImA ist hierbei haushaltsrechtlich nicht anders als die übrigen Dienstleister für entsprechende Pflege und Unterhaltungsleistungen zu behandeln.
Eine Abgabe an die BImA bietet sich insbesondere bei großen Waldflächen an und sollte nur dann erfolgen, wenn das zuständige Bundesforstamt die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der landschaftspflegerischen Maßnahme zugesagt hat. Werden diese Flächen an die BImA abgegeben, sind in der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung die rechtlich auferlegten Beschränkungen und die durchzuführende Pflege und Unterhaltung festzuhalten.
Die Entscheidung, welche Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt abgegeben werden, ist zwischen der SBV und der BImA abzustimmen.
4.2 Abgabe an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechtes
Eine Abgabe von Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (Landesbehörden oder -betriebe, Kommunen, Realverbände, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) ist möglich. Bei der Abgabe an Landesbehörden oder -betriebe, Kommunen oder an die NLF kann davon ausgegangen werden, dass die Funktionsfähigkeit der Maßnahme auf Dauer gesichert ist.
Bei der Abgabe an einen Realverband ist zu prüfen, ob und inwieweit sich die Zweckbestimmung des jeweiligen Verbandes mit der Flächenabgabe vereinbaren lässt.
Es ist vertretbar, die Unterhaltung von landschaftspflegerischen Maßnahmen, die als Wege oder Gewässer begleitende Pflanzungen anzulegen sind, insbesondere den jeweiligen Unterhaltungsverbänden oder Realverbänden zu übertragen.
Die Pflege und Unterhaltung dieser Flächen werden nach den für Straßenbauvorhaben bestehenden Ablöserichtlinien abgelöst.
4.3 Abgabe an Private
Einer Abgabe von Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen an Private stehen keine grundsätzlichen Hindernisse entgegen. Es ist sicherzustellen, dass bei den Privaten eine hinreichende fachliche Eignung für die Erfüllung der Anforderungen aus der Planfeststellung gegeben und die Einhaltung der BHO gewährleistet ist. Die erforderlichen Leistungen sind abzulösen. Eine Insolvenzunfähigkeit des Privaten ist nicht erforderlich. Die Abgabe von Flächen, welche im Eigentum des Bundes stehen, zur Erfüllung von Aufgaben der SBV (landschaftspflegerischen Maßnahmen) darf nur zum Verkehrswert erfolgen ( § 63 Abs. 3 Satz 1 BHO ). Die Zahlung eines Ablösungsbetrages stellt eine Vorleistung i. S. von § 56 Abs. 1 BHO dar, welche nur in begründeten Ausnahmefällen vereinbart oder bewirkt werden darf. Hierfür ist nach den VV zur BHO über die Bemessung der Vorleistung (Ablösungsbetrag) sowie über die Sicherheitsleistung eine Vereinbarung zu treffen.
4.4 Verbleib bei der bisherigen Eigentümerin oder dem bisherigen Eigentümer
Wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer zum Verkauf der Flächen nicht bereit ist, aber die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen dulden will, ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, in welcher der Umfang der Duldungspflicht und ggf. die Übernahme von Pflege und Unterhaltung geregelt werden. Die Duldungspflicht ist durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern. Die Entschädigung für die dadurch entstehende Wertminderung der Maßnahmenfläche ergibt sich aus der Differenz des Verkehrswertes vor und nach der Durchführung der Maßnahme.
Übernimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer die durch Planfeststellung festgesetzte Pflege und Unterhaltung, ist zur dinglichen Sicherung dieser Verpflichtung die Eintragung einer Reallast im Grundbuch erforderlich. Die für die Pflege und Unterhaltung zu zahlende Entschädigung orientiert sich an dem Ablösebetrag, der für die landschaftspflegerische Maßnahme zu zahlen gewesen wäre. In der zu schließenden Vereinbarung sind die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen festzulegen, die bei Verstößen zur Anwendung kommen können (z. B. Herstellung der landschaftspflegerischen Maßnahme durch Dritte auf Kosten der oder des Pflichtigen [Ersatzvornahme] etc.). Die Erklärung muss die oder der Verpflichtete für sich und ihre oder seine Rechtsnachfolger abgeben.
4.5 Verbleib beim Träger der Straßenbaulast
Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen, die unmittelbar an den Straßenkörper anschließen, oder bei denen andere Gründe dies gebieten (z. B. fachliche Gesichtspunkte, Erreichbarkeit, Verkehrssicherheitserfordernisse, absehbarer Ausbau in naher Zukunft), verbleiben auch nach der Herstellung beim Träger der Straßenbaulast.
Abschnitt 5 BFStrBauAMErl - 5. Wettbewerbsgrundsatz
Die Abgabe von Flächen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen an mögliche Interessentinnen oder Interessenten soll unter Berücksichtigung der fachlichen und technischen Eignung im Wege des Wettbewerbs erfolgen. Die fachlich infrage kommenden Interessentinnen oder Interessenten sind anzuschreiben und über die anstehende Abgabe der Flächen und die daran geknüpften Bedingungen zu informieren. Die Verträge über die Flächenübertragung sollen auch Klauseln über Schadenersatzleistungen im angemessenen Umfang bei Pflichtversäumnissen enthalten.
Es verbleibt die Möglichkeit der Flächenabgabe an die BImA.
6. Abschnitt . BFStrBauAMErl - 6. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. Erl. tritt am 17.1.2018 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 16.1.2018 außer Kraft.
An die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Nachrichtlich:
An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden
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