Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
DE - Landesrecht Niedersachsen

Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz

Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz

RdErl. d. MW v. 15.2.2018 - Z 1-03000/2018/02 -
Vom 15. Februar 2018 (Nds. MBl. S. 146)
- VORIS 20441 -

Abschnitt 1 NBesGMWZustÜRdErl

Mit Wirkung vom 1.3.2018 wird die Zuständigkeit für die Anerkennung von Zeiten als Erfahrungszeiten nach § 25 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 NBesG für Beamtinnen und Beamte der BesGr. A 15 und abwärts auf die Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung des Geschäftsbereichs übertragen, soweit die dienstrechtlichen Befugnisse für die Beamtinnen und Beamten in der jeweiligen Dienststelle wahrgenommen werden.
An die Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung im Geschäftsbereich
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