Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen

Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen

RdErl. d. ML v. 10.2.1983 - 401 F 03120/1 - 85
Vom 10. Februar 1983 (Nds. MBl. S. 240)
- GültL 82/429 -
- VORIS 20411 01 22 10 001 -
- Im Einvernehmen mit MI und MWK -
Bezug:
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen (APVOhöhForstD) vom 31.3.1982 (Nds. GVBl. S. 89)
Zu der Bezugsverordnung bestimme ich folgendes:

Abschnitt 1 APhöhForstD

1. Ausbildungsbehörde im Sinne der APVOhöhForstD ist die Bezirksregierung Hannover. Forstreferendare werden nur bei dieser Bezirksregierung
eingestellt.

Abschnitt 2 APhöhForstD

2. Staatliche Forstämter im Sinne des § 11 APVOhöhForstD sind auch die Klosterforstämter.

Abschnitt 3 APhöhForstD

3. Die Ausbildungsinhalte haben sich an dem Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) zu orientieren.

Abschnitt 4 APhöhForstD

4. Die Ausbildungsberichte über die Ausbildungsabschnitte I (Forstamt) und II (Forstplanungsamt) sind dem für die Beurteilung des Forstreferendars zuständigen Beamten vorzulegen. Sie sind von diesem abzuzeichnen und für die Beurteilung heranzuziehen. Sie verbleiben anschließend bei dem Forstreferendar. Auf Verlangen sind sie dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

Abschnitt 5 APhöhForstD

5. Für den Ausbildungsabschnitt IV (Reisezeit) hat der Forstreferendar sechs Wochen vor Beginn desselben der Ausbildungsbehörde einen Reiseplan zur Genehmigung vorzulegen. In diesem sind Reiseziele und Schwerpunktthemen stichwortartig anzugeben. Nach Abschluß der Reisezeit ist der Ausbildungsbehörde ein Nachweis über den Besuch der Reiseziele und ein Bericht zu den Schwerpunktthemen vorzulegen. Die Bezirksregierung Hannover wird ermächtigt, im Rahmen der Reisezeit auch Reisen ins Ausland zu genehmigen.

Abschnitt 6 APhöhForstD

6. Die Beurteilungen sind ab sofort nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen.
An die Dienststellen der Forstverwaltung, Landwirtschaftskammern.

Anlage 1 APhöhForstD - Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen

Ausbildungsabschnitt I (8 Monate Forstamt)
Der Referendar soll Aufgaben und Methoden der Forstamtsleitung kennenlernen.
Im einzelnen hat sich der Referendar mit dem natürlichen und wirtschaftlichen Standort des Forstamtes und den sich hieraus ergebenden Möglichkeiten und Grenzen forstlicher Produktion auseinanderzusetzen. Dem Referendar soll die Umsetzung der forstlichen Zielsetzungen, nämlich der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes, auf der Ebene des Forstamtes deutlich gemacht werden.
Die Bedeutung der mittelfristigen und jährlichen Planung als Hilfsmittel für Betriebsführung und -kontrolle ist zu vermitteln. Der Referendar hat die Planaufstellung im Forstamt kennenzulernen. Der Referendar hat sich mit der Kosten- und Leistungsstruktur sowie mit der Ertragssituation des Forstbetriebes auseinanderzusetzen. Er soll Erfahrungen in der Anwendung betriebswirtschaftlicher Planungs- und Kontrollmethoden sammeln.
Der Referendar soll Möglichkeiten und Verfahren der Bestandesbegründung der Jungwuchs- und Bestandespflege, der Düngung und Melioration von Standorten sowie der Planung und Durchführung von Forstschutzmaßnahmen in der Praxis kennenlernen.
Der Referendar soll mit den Problemen der Holzverarbeitung, insbesondere mit der Aushaltung und dem Verkauf des Rundholzes befaßt werden.
Der Referendar hat sich darüber hinaus insbesondere in folgenden Bereichen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen:
Forstpflanzenzüchtung, Saat- und Pflanzgutbeschaffung,
Nebennutzungen,
Waldarbeit einschließlich Entlohnung,
Maschineneinsatz,
Wegebau, Feinerschließung,
Verwaltungsjagd,
Organisation, Geschäftsverteilung,
Haushalt, Steuern,
Grundstücksverkehr,
Landespflege, Erholung,
Raumordnung, Bauleitplanung, Fachplanungen,
Öffentlichkeitsarbeit.
Der Referendar soll - soweit wie möglich - mit allen anfallenden Aufgaben des Forstamtsleiters befaßt werden. Er soll darüber hinaus abgegrenzte Aufgaben, wie Auszeichnen von Beständen, Vorbereitung und Durchführung eines Hiebes oder einer Kultur, Aufstellen eines Teilplanes, Erstellen einer Waldbewertung u. ä. selbständig lösen und mit dem Aufgabenbereich der Revierleiter vertraut gemacht werden. Bei der Auseinandersetzung mit betrieblichen Fragen soll der Referendar lernen, die vielfältigen, miteinander verflochtenen Entscheidungsgründe gegeneinander abzuwägen.
Der Referendar soll die Zusammenarbeit mit Behörden, Dienststellen und Verbänden kennenlernen. Er hat sich mit den Aufgaben des Forstamtes als Träger öffentlicher Belange auseinanderzusetzen.
Ausbildungsabschnitt II (6 Monate Forstplanungsamt)
Teil 1: Standortkartierung (2 Monate)
Der Referendar soll erkennen und beurteilen lernen, welche standörtlichen Einflußgrößen das Wachstum der forstlich wichtigen Baumarten hauptsächlich bestimmen.
In einem zugewiesenen Gebiet soll der Referendar Standorte beschreiben, abgrenzen und systematisch einordnen. Dabei soll er mit dem Arbeitsverfahren und mit Hilfsmitteln aus den Bereichen der Pflanzensoziologie, Geologie u. ä. vertraut gemacht werden. Schließlich soll er waldbauliche Schlußfolgerungen - insbesondere für die Baumartenwahl, die Bodenbearbeitung und die Forstdüngung - ziehen.
Die Ergebnisse seiner Arbeit hat er schriftlich und kartenmäßig darzustellen.
Teil 2: Forsteinrichtung (4 Monate)
Der Referendar soll die Befähigung erlangen, die Betriebsregelung für einen Forstbetrieb selbständig durchzuführen. Zu diesem Zweck wird dem Referendar ein Forstbetrieb oder ein Teil eines solchen zur Einrichtung zugewiesen.
Der Referendar hat sich Kenntnisse über die betreffenden Vorschriften anzueignen. Er soll Verfahren zur Erfassung von Waldbeständen kennenlernen und mit diesen arbeiten. Der Referendar hat unter Auswertung der Bestandesdaten und der Bestandesbilder eine waldbauliche Einzelplanung zu erstellen und auf dieser aufbauend eine Gesamtplanung zu entwickeln.
Die Ergebnisse seiner Arbeit hat der Referendar in einem Forsteinrichtungswerk zusammenzufassen.
Daneben ist der Referendar in sämtliche übrigen Arbeitsbereiche des Forstplanungsamtes einzuführen.
Ausbildungsabschnitt III (1 Monat Landwirtschaftskammer)
Der Referendar ist in die Betreuung des Privatwaldes, insbesondere in forstpolitische, steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen dieser Waldbesitzart einzuführen. Die Ausbildung erfolgt sowohl in der Forstabteilung als auch bei den Forstämtern der Landwirtschaftskammern.
Bei der Ausbildung ist die besondere Beziehung des Privatwaldbesitzers zu seinem Wald zu würdigen und die besondere Situation und Bedeutung des Privatwaldes im privatwirtschaftlichen und öffentlichen Interesse herauszustellen. Der Referendar ist mit dem Auftrag der Landwirtschaftskammern und der Organisation vor Ort vertraut zu machen. Er soll einen Einblick in die Praxis der Betreuung und die Technik der Beratung erhalten.
Möglichkeiten und Grenzen, Schwierigkeiten und Probleme der Betreuungsarbeit sind deutlich zu machen und zu erörtern.
Ausbildungsabschnitt IV (2 Monate Reisezeit)
Der Referendar besucht verschiedene Forstbetriebe in unterschiedlichen Wuchsgebieten. Dabei soll er sich auch über forstliche Verhältnisse informieren, die bis dahin in der Ausbildung des Referendars nur am Rande berührt werden konnten.
Neben Forstbetrieben sollen auch holzwirtschaftliche und andere mit der Forstwirtschaft verbundene Betriebe, z. B. Baumschulen, holzverarbeitende Betriebe, Holzhöfe, besucht werden.
Ausbildungsabschnitt V (7 Monate Bezirksregierung)
Der Referendar soll einen allgemeinen Überblick über Organisation und Aufgaben der Bezirksregierung erhalten. Er ist eingehend mit dem Aufgabenbereich einer forstlichen Mittelinstanz vertraut zu machen und soll im einzelnen die Aufgaben der Forstabteilung im forsthoheitlichen und im forstbetrieblichen Bereich kennenlernen. In die Aufgaben fachverwandter Dezernate der Bezirksregierung und ihr nachgeordneter Behörden ist der Referendar einzuführen.
Der Referendar soll Erfahrungen über die Zusammenarbeit innerhalb der Bezirksregierung und mit nach- und übergeordneten Dienststellen sammeln. Hierzu gehört, daß er mit der Tätigkeit des Forstinspektionsbeamten, soweit möglich auch vor Ort, befaßt wird.
Bei der Bezirksregierung und in einem Lehrgang an dem Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen sollen allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, Kenntnisse aus dem Arbeitsrecht, Beamtenrecht und Personalvertretungsrecht und die fachbezogenen Verwaltungs- und Rechtsvorschriften vermittelt werden. Zu den fachbezogenen Vorschriften gehören insbesondere Vorschriften aus folgenden Rechtsgebieten:
Forstrecht,
Jagdrecht,
Pflanzenschutzrecht,
Saat- und Pflanzgutrecht,
Naturschutzrecht,
Wasser-, Abfall- und Immissionsrecht,
Raumordnungsrecht,
Grundstücksrecht,
Flurbereinigungsrecht,
Recht der Gefahrenabwehr.
Der Referendar soll an der Bearbeitung laufender Vorgänge beteiligt werden. Durch Bildung von Arbeitsgruppen für verschiedene Themen soll die Erarbeitung des Ausbildungsstoffes erleichtert werden.

Anlage 2 APhöhForstD

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