Gefangenenarbeit für Bedienstete des Justizvollzuges
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Gefangenenarbeit für Bedienstete des Justizvollzuges

Gefangenenarbeit für Bedienstete des Justizvollzuges

AV d. MJ v. 20.11.2018 (2402 - 302.4) *
Vom 20. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 14)
- VORIS 31400 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
AllgemeinesI
Erwerb von Erzeugnissen durch BediensteteII
Gefangenenarbeit für BediensteteIII
SchlussbestimmungIV
InkrafttretenV
*
Die AV d. MJ v. 11.11.2013 (2402 - 302.4) - Nds. Rpfl. S. 366 - tritt aufgrund der Nummer 6. 1 des Gem. RdErl. d. StK v. 1.12.2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31.12.2018 automatisch außer Kraft.

Abschnitt I GefArbAV - Allgemeines

1. Die Inanspruchnahme von Gefangenenarbeit und der Bezug von Erzeugnissen der Arbeits-
und Ausbildungsbetriebe sind den Bediensteten der Justizvollzugseinrichtungen nur
im Rahmen dieser Bestimmungen gestattet.
2. Bedienstete im Sinne dieser Bestimmungen sind:
a)
die hauptamtlich unmittelbar in den Einrichtungen des Justizvollzuges beschäftigten Beamtinnen und Beamten,
Beschäftigte, und zwar auch für die Zeit, in der sie vorübergehend anderweitig Dienst leisten,
die für den Justizvollzug zuständigen Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren bei dem OLG Celle,
die mit der Fachaufsicht über die JVAV befassten Bediensteten des Niedersächsischen Justizministeriums und
b)
die im Nebenamt oder im Nebenberuf in den Justizvollzugseinrichtungen beschäftigten Personen, wenn sie regelmäßig gegen Entgelt mindestens 25 Stunden monatlich tätig sind.
3. Die entgeltliche Vermittlung von Aufträgen, Auftragserteilungen für Dritte und der Bezug von Erzeugnissen zum Weiterverkauf sind den Bediensteten nicht gestattet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt V der AV vom 20. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 14)

Abschnitt II GefArbAV - Erwerb von Erzeugnissen durch Bedienstete

1.
Bedienstete können Erzeugnisse (Fertigwaren) der Eigenbetriebe, der Lehrbetriebe, die nicht Eigenbetriebe sind, sowie der Unternehmerbetriebe beziehen, soweit diese Erzeugnisse als Standardprodukte für den allgemeinen Verkauf oder den Eigenbedarf der Justizvollzugseinrichtungen hergestellt werden.
2.
Die Abgabe von Rohstoffen und Zutaten, die weder benoch verarbeitet worden sind, ist nicht zulässig.
3.
Bei dem Erwerb von Fertigwaren durch Bedienstete sind die Verkaufspreise zu erheben, die für die Erzeugnisse allgemein festgesetzt sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt V der AV vom 20. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 14)

Abschnitt III GefArbAV - Gefangenenarbeit für Bedienstete

1.
1 Für Bedienstete mit Ausnahme
a)
der Leiterinnen und Leiter von Justizvollzugseinrichtungen sowie deren Stellvertreterinnen
und Stellvertreter,
b)
der Leiterin oder des Leiters der Geschäftsleitung der Zentralen Arbeitsverwaltung sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter,
c)
der für den jeweiligen Bereich zuständigen Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter der Justizvollzugseinrichtung sowie der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
d)
der Leiterinnen und Leiter der auftragsausführenden Betriebe sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
e)
der für den Justizvollzug zuständigen Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren bei dem OLG Celle,
f)
der gemäß Geschäftsverteilungsplan für die JVAV in der Fachabteilung des Niedersächsischen Justizministeriums zuständigen Bediensteten,
dürfen in den Eigen-, Lehr- und Unternehmerbetrieben alle Arbeiten ausgeführt werden, die üblicherweise auch für andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber übernommen werden. 2 Aufträge von Bediensteten oder der Bezug von Waren, die nicht Standardprodukte für den allgemeinen Verkauf sind, sind vorab durch die zuständige Fachbereichsleitung zu genehmigen. 3 Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
2.
Arbeiten von Gefangenen für Bedienstete außerhalb der Anstalt sind verboten.
3.
Arbeitsaufträge der Bediensteten sind schriftlich bei der Leitung des Fachbereichs einzureichen und von dieser der Anstaltsleitung zur Kenntnis zu bringen.
4.
Arbeiten für andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber dürfen nicht zugunsten der Arbeit für Bedienstete zurückgestellt werden.
5.
Den Auftrag gebenden Bediensteten ist es nicht gestattet, wegen der Erledigung von Arbeitsaufträgen unmittelbar mit Gefangenen in Verbindung zu treten.
6.
Die Gefangenen sollen, soweit dies nach der Art der jeweiligen Arbeit möglich ist, die Namen der Auftrag gebenden Bediensteten nicht erfahren.
7.
1 Der Preis für die unter Nr. 1 aufgeführten Arbeiten wird nach den in der Geschäftsanweisung für den Landesbetrieb "Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen" vorgesehenen Bestimmungen, die für gleichartige Aufträge sonstiger Auftraggeberinnen und Auftraggeber getroffen sind, berechnet. 2 Besondere Nachlässe, die nicht auch sonstigen Auftraggeberinnen und Auftraggebern zuteilwerden, dürfen den Bediensteten nicht eingeräumt werden.
8.
Bei der Erteilung, Buchung und Ausführung der Aufträge sind die Vorschriften der Geschäftsanweisung für den Landesbetrieb "Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen" zu beachten.
9.
1 Verstöße gegen diese Bestimmungen haben unbeschadet etwaiger disziplinar- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen den zeitweiligen oder dauernden Verlust des Bezugsrechts zur Folge. 2 Die Entscheidung hierüber trifft die Anstaltsleitung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt V der AV vom 20. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 14)

Abschnitt IV GefArbAV - Schlussbestimmung

1 Die Bestimmungen dieser AV sind in den Ausbildungs- und Einführungslehrgängen für Vollzugsbedienstete zu behandeln und in Dienstbesprechungen in den Anstalten zu erörtern. 2 Die AV ist den Bediensteten im Übrigen in jährlichem Abstand zur Kenntnis zu bringen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt V der AV vom 20. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 14)

Abschnitt V GefArbAV - Inkrafttreten

Diese AV tritt am 1.1.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt V der AV vom 20. November 2018 (Nds. Rpfl. 2019 S. 14)
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