Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
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Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung

Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung

Bek. d. ML v. 27.11.1985 - 208.1-325310.1-18 -
Vom 27. November 1985 (Nds. MBl. 1986 S. 35)
- GültL 51/188 -
- VORIS 78620 00 00 00 014 -
Bezug:
RdErl. v. 30.4.1984 (Nds. MBl. S. 472 - GültL 51/174)
Nachstehend werden die Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung bekanntgegeben ( Anlage ). Sie ersetzen die Bestimmungen i.d.F. der Bekanntmachung vom 17.7.1967 (Nds. MBl. S. 728 - GültL 51/88).
Anlage
Bestimmungen der Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems zur Durchführung der Käseverordnung
Mit RdErl. des ML vom 30.4.1984 (Nds. MBl. S. 472 - GültL 51/174) sind die Bezirksregierungen Hannover (zugleich für die Regierungsbezirke Braunschweig und Lüneburg) und Weser-Ems in Oldenburg als zuständige Behörde i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Überwachungsstelle) und des § 26 Abs. 1 der Käseverordnung vom 19.2.1976 (BGBl. I S. 321), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 14.11.1985 (BGBl. I S. 2103), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt worden.
Im Rahmen dieses Auftrages wird folgendes bestimmt:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Überwachungstellen1
Vergabe von Kontrollnummern2
Bestimmungen für die Prüfung3
Prüfung von Nichtmarkenkäse4
Abruf und Einsendung der Proben5
Markenkäsebetriebe6
Kennzeichnung7
Eigenkontrollen8
Durchführung der Prüfungen9

§ 1 KäseVODf - Überwachungstellen

(1) Die Überwachungsstellen tragen die Dienstbezeichnung: "Überwachungsstelle für Milch und Milcherzeugnisse".
(2) Die Leiter der Überwachungsstellen in Hannover und Oldenburg und deren Stellvertreter werden vom Leiter der Abteilung 5 bei den Bezirksregierungen Hannover und Weser-Ems bestimmt.
(3) Nach § 11 Abs. 11 der Käseverordnung ist neben oder unter das amtliche Gütezeichen zu setzen: für die Regierungsbezirke Hannover, Braunschweig und Lüneburg: "Amtliche Kontrolle des Landes Niedersachsen, Überwachungsstelle Hannover", für den Regierungsbezirk Weser-Ems "Amtliche Kontrolle des Landes Niedersachsen, Überwachungsstelle Oldenburg".

§ 2 KäseVODf - Vergabe von Kontrollnummern

Die Überwachungsstellen teilen den zur Kennzeichnung von Käse oder von Erzeugnissen aus Käse Verpflichteten (Käsehersteller und Fertiglagerer) auf Antrag Kontrollnummern zu.

§ 3 KäseVODf - Bestimmungen für die Prüfung

Für die Durchführung der amtlichen Käseprüfungen nach § 11 und nach Anlage 4 zu § 11 Abs. 9 der Käseverordnung gelten die folgenden Bestimmungen:
1.
Mit der Durchführung der Käseprüfungen werden für die Regierungsbezirke Hannover, Braunschweig und Lüneburg die Milchwirtschaftliche Lehr- und Untersuchungsanstalt in Hannover-Ahlem und für den Regierungsbezirk Weser-Ems die Milchwirtschaftliche Lehr- und Untersuchungsanstalt in Oldenburg als Prüfstellen beauftragt.
2.
Die Prüfungen sollen in der Regel in den Prüfräumen der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt in Hannover-Ahlem bzw. der Milchwirtschaftlichen Lehr- und Untersuchungsanstalt in Oldenburg durchgeführt werden. Der Leiter der Überwachungsstelle kann bestimmen, daß die Prüfungen aus besonderen Gründen auch in anderen geeigneten Räumen sowie im Herstellerbetrieb oder beim Fertiglagerer vorgenommen werden.
3.
Die Prüfungstermine werden von der Überwachungsstelle nach Abstimmung mit der Prüfstelle festgelegt und sind geheimzuhalten.

§ 4 KäseVODf - Prüfung von Nichtmarkenkäse

(1) Die nach der Käseverordnung für die Prüfung von Markenkäse geltenden Vorschriften finden auch auf Käse, die nicht als "Markenkäse" hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sowie auf Sauermilchquark Anwendung.
(2) Betriebe, die Käse i. S. des Absatzes 1 in Verkehr bringen, haben dies der Überwachungsstelle schriftlich anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Standardsorten handelt, sind gleichzeitig eine Beschreibung über die Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Eigenschaften (entsprechend § 7 der Käseverordnung ) sowie Angaben über das Mindestalter bei Hart-, Schnitt- und halbfestem Schnittkäse einzureichen.
(3) Für die Durchführung der Prüfungen gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 der Käseverordnung entsprechend. Für Käse, die nicht Standardsorten sind, werden die von den Betrieben hierfür festgelegten Qualitätsmerkmale bei der Beurteilung zugrunde gelegt.
(4) Die Überwachungsstelle kann für Käse, der nicht Markenkäse oder Standardsorte sowie Sauermilchkäse und Sauermilchquark ist, andere Beurteilungsgrundsätze anwenden, als sie in Art. 3 der Anlage 4 der Käseverordnung festgelegt sind.
(5) Die unter Absatz 1 genannten Prüfungen können miteinander verbunden werden.

§ 5 KäseVODf - Abruf und Einsendung der Proben

(1) Die Käseproben werden in der Regel schriftlich von der Prüfstelle abgerufen. Sie sind von den Betrieben zu dem im Abruf angegebenen Termin abzusenden.
(2) Die Hartkäse, Schnittkäse und halbfesten Schnittkäse dürfen keine Bohrlöcher aufweisen oder nach der Reifung geteilt worden sein.
(3) Käseproben sind von jeder hergestellten Käsesorte und Fettstufe einzusenden.
(4) Betriebe, die nicht täglich Käse herstellen, haben Proben von jeder Erzeugung zu entnehmen und für einen eventuellen Probeabruf sachgemäß aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Hersteller von Frischkäse, Sauermilchkäse, Kochkäse und Sauermilchquark.
(5) Nach Eingang bei der Prüfstelle sind die Käseproben zu registrieren. Hierbei sind folgende Feststellungen zu treffen und aufzuzeichnen:
a)
Zeitpunkt der Absendung und des Einganges,
b)
Vollständigkeit der Probe,
c)
Vorhandensein von unzulässiger Kennzeichnung,
d)
Deformierung oder sonstiger mangelhafter Zustand der Probe,
e)
Eingangstemperatur - nur bei Frischkäse.
(6) Einzusenden sind:
a)
Hartkäse, Schnittkäse, halbfester Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Kochkäse und Frischkäse mit einem Stückgewicht oder Packungsgewicht
bis 250 g6 Stück,
über 250 gbis 1.000 g3 Stück,
über 1.000 g1 Stück;
b)
Sauermilchquark 2 Beutel zu je 500 g.
(7) Die Käseproben der Standardsorten Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse müssen das in Anlage 1 Spalte 7 der Käseverordnung vorgeschriebene Mindestalter aufweisen.
Weichkäse und Sauermilchkäse sollen mindestens zur Hälfte durchgereift sein. Nicht-Standardsorten haben das in der Beschreibung der Betriebe angegebene Mindestalter aufzuweisen.
(8) Die zur Verfügung gestellten Begleitpapiere sind von den Betrieben vollständig auszufüllen und den Proben beizufügen.
(9) Die Kosten für die Proben sowie die Versandkosten sind von den Betrieben zu tragen.
(10) Die Überwachungsstelle kann auch in den Hersteller- und Fertiglagererbetrieben Käse- und Sauermilchquarkproben für die amtlichen Prüfungen durch Beauftragte entnehmen lassen sowie Proben für Marktprüfungen beim Groß- und Einzelhandel aufkaufen lassen.

§ 6 KäseVODf - Markenkäsebetriebe

Betriebe, die einen Antrag auf die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" gestellt haben, sind vor der Verleihung der Markenberechtigung von der Überwachungsstelle zu überprüfen, ob die technischen und sachlichen Voraussetzungen für die Erzeugung von Markenkäse vorliegen. Ferner ist zu prüfen, ob der im Lager befindliche Käse der Güteklasse "Markenkäse" entspricht.

§ 7 KäseVODf - Kennzeichnung

(1) Hersteller von Hart-, Schnitt- und halbfestem Schnittkäse haben diese Käse im Lagerraum so haltbar zu kennzeichnen, daß Tag und Monat der Herstellung sowie Fettstufe und Charge der Produktion deutlich erkennbar sind. Dies kann z. B. bei Schnittkäse durch Stempelaufdruck oder eine gleichwertige Methode erfolgen.
(2) Hersteller von Portions- und Weichkäse haben diese Käse im Lagerraum getrennt zu lagern, nach Tag der Herstellung und nach Fettstufen und Chargen zu bezeichnen; dies kann z. B. durch deutlich lesbare Schilder an den Hordenstapeln oder Regalen geschehen.

§ 8 KäseVODf - Eigenkontrollen

Frischkäseproben sind aus jeder Produktion bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums bei der angegebenen Temperatur aufzubewahren.

§ 9 KäseVODf - Durchführung der Prüfungen

(1) Käseprüfungen sollen in der Regel unter Aufsicht des Leiters der Überwachungsstelle oder seines Beauftragten erfolgen. Der Leiter der Prüfstelle oder sein Beauftragter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich.
(2) Die Prüfstelle trifft die technischen Vorbereitungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Dabei ist insbesondere zu beachten:
a)
Die Sachverständigen sind nach Möglichkeit in regelmäßigen Abständen zu den Prüfungen einzuladen.
b)
Die Käseproben sind für die Prüfung ohne Hinweis auf die Herkunft aufzulegen. Bei der Prüfung ist sicherzustellen, daß die Bestimmungen über die Durchführung von Käseprüfungen (
Anlage 4 zu § 11 Abs. 9 der Käseverordnung
) eingehalten werden.
c)
Die Proben sind nach dem gültigen Verzeichnis der Überwachungsstellen für die Durchführung der amtlichen Güteprüfungen bei Milch und Milcherzeugnissen Ziff. 4. bis 8. zu untersuchen.
d)
Die Prüfungsergebnisse sind den Betrieben nach Abschluß der Prüfung auf einem entsprechenden Formblatt unverzüglich mitzuteilen. Der Überwachungsstelle ist eine Durchschrift zur Verfügung zu stellen.
e)
Die Prüfstelle hat die Unterlagen für die Durchführung der Prüfungen sowie die Prüfungsergebnisse mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
H a n n o v e r, den 27.11.1985
Bezirksregierung Hannover
Bezirksregierung Weser-Ems
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