Gebührenfreie Leistungen des NLGA
Gebührenfreie Leistungen des NLGA
                            Erl. d. MS v. 9.7.2019 - 401.1-41 123/3/1 Z/1.26-05301-01 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 9. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1227)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 20220 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Im Einvernehmen mit dem MF -
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 NLGAGebfLErl
                            Die Leistungen des NLGA sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren werden bestimmt durch die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt vom 6.12.2001 (Nds. GVBl. S. 736), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.1.2010 (Nds. GVBl. S. 7),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AllGO vom 5.6.1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.1.2018 (Nds. GVBl. S. 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 des Erlasses vom 9. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1227)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 NLGAGebfLErl
                            Ausgenommen sind die in den Nummern 2.1 bis 2.7 abschließend aufgeführten Leistungen, die aufgrund der   §§ 2      ,   14       und   11 Abs. 5 NVwKostG         i. d. F. vom 25.4.2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.12.2016 (Nds. GVBl. S. 301), oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gemäß   § 20 Abs. 2 NVwKostG         kostenfrei durchzuführen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 mikrobiologische Untersuchungen im Auftrag der Gesundheitsämter im Rahmen der Ermittlungstätigkeiten nach den   §§ 25      ,   26       und   29 IfSG      ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 mikrobiologische Untersuchungen im Rahmen der Aufgaben des Gesundheitsamtes nach   § 19 IfSG       unter den Voraussetzungen des   § 19 Abs. 2 Nr. 2 IfSG        ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Untersuchungen im Auftrag von Landesbehörden und Landeseinrichtungen, soweit die Gebühr nicht einer oder einem Dritten zur Last zu legen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 bei Lehrerinnen im niedersächsischen Schuldienst der Nachweis von Antikörpern gegen Erreger, die im Rahmen einer Schwangerschaft von erheblicher Bedeutung sein können, wie z. B. Röteln, Parvo B-19-Viren, Cytomegalie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 mikrobiologische Untersuchungen im Auftrag von Gesundheitsämtern für Asylbegehrende und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 HIV-Testung im Auftrag der Gesundheitsämter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 mikrobiologisch-epidemiologische Untersuchungen im Rahmen von Sentinel-Erhebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach   § 13 IfSG      .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 des Erlasses vom 9. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1227)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 3 NLGAGebfLErl
                            § 1 Abs. 3 der Gebührenordnung für das Niedersächsische Landesgesundheitsamt wird für Krankenhäuser mit der Einschränkung angewandt, dass die Versandpauschale auf die Einsätze des Dienstwagens je Krankenhaus und nicht auf die pro Krankenhaus anfallenden Proben erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 des Erlasses vom 9. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1227)
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 4 NLGAGebfLErl
                            Dieser Erl. tritt am 9.7.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Red. Hinweis zur Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 des Erlasses vom 9. Juli 2019 (Nds. MBl. S. 1227)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An  das Niedersächsische Landesgesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachrichtlich:  An die  Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte, Stadt Göttingen