Durchführungshinweise zu § 60 NBesG
Durchführungshinweise zu § 60 NBesG
RdErl. d. MF v. 18.4.2019 - VD4-03602/1/§60(VV) -
Vom 18. April 2019 (Nds. MBl. S. 774)
- VORIS 20441 -
Zur Durchführung des § 60 NBesG (Herabsetzung der Anwärterbezüge und Wegfall des Anspruchs) werden die folgenden Durchführungshinweise gegeben:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Allgemeines | 1 |
Herabsetzung der Anwärterbezüge | 2 |
Wegfall des Anspruchs auf den Anwärtergrundbetrag | 3 |
Rückforderung | 4 |
Schlussbestimmungen | 5 |
Abschnitt 1 NBesG§60DRdErl - Allgemeines
Die Bewerberinnen und Bewerber sind über die mögliche Herabsetzung der Anwärterbezüge sowie den Wegfall des Anspruchs auf den Anwärtergrundbetrag frühzeitig (z. B. im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu unterrichten. Spätestens bei Beginn des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst schriftlich zu unterrichten. Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5.2 des Runderlasses vom 18. April 2019 (Nds. MBl. S. 774)
Abschnitt 2 NBesG§60DRdErl - Herabsetzung der Anwärterbezüge
2.1 Voraussetzungen
Eine Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn sich aufgrund des in Nummer 2.1.1.1 genannten Tatbestandes der Vorbereitungsdienst verlängert und in Fällen der Nummer 2.1.1.2 außerdem die Verzögerung von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten ist.
2.1.1 Sofern nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 3 NBesG von einer Herabsetzung abzusehen ist, wird der Anwärtergrundbetrag grundsätzlich herabgesetzt, wenn die Referendarin, der Referendar, die Anwärterin oder der Anwärter
2.1.1.1 die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung nicht bestanden hat,
2.1.1.2 aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat
eine Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
einen sonstigen Leistungsnachweis nicht erbracht hat,
das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat,
einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat,
nicht zu der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung zugelassen worden ist oder
einen Prüfungsteil wiederholen musste.
2.1.2 Nicht von der Beamtin oder dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zu
vertreten sind insbesondere
Zeiten einer Erkrankung,
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
Zeiten einer Elternzeit,
Freistellungen nach § 4 Nds. SUrlVO zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten.
2.2 Höhe der Herabsetzung
Der Anwärtergrundbetrag wird in der Regel um 15 % herabgesetzt. Beruht das Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung, der Zwischenprüfung, eines sonstigen Leistungsnachweises oder die Wiederholung eines Prüfungsteils (Nummern 2.1.1.1 und 2.1.1.2) auf einem Täuschungsversuch oder einem Ordnungsverstoß, so wird der Anwärtergrundbetrag in der Regel um 30 % herabgesetzt.
2.3 Zeitliche Begrenzung der Herabsetzung
2.3.1 Die Anwärterbezüge sind mit dem Ersten des ersten vollen Kalendermonats, um den der Vorbereitungsdienst verlängert wird, herabzusetzen. Der Zeitraum endet mit Ablauf des Monats, in dem die den Vorbereitungsdienst abschließende Prüfung endgültig bestanden oder endgültig nicht bestanden wird.
2.3.2 Abweichend von Nummer 2.3.1 wird die Dauer der Herabsetzung der Anwärterbezüge in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 4 NBesG nur auf denjenigen Teil des Vorbereitungsdienstes begrenzt, der wegen des Nichtbestehens einer Zwischenprüfung oder der Nichterbringung eines sonstigen Leistungsnachweises zusätzlich abzuleisten ist. Der Zeitraum beginnt regelmäßig mit dem folgenden Ersten des Monats, in dem die geforderten Leistungen nicht bestanden oder nicht erbracht wurden.
2.4 Ausnahmen von der Herabsetzung
2.4.1 Werden die Prüfungsleistungen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung innerhalb des in § 60 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 NBesG genannten Zeitrahmens erbracht, ist von einer Herabsetzung abzusehen. Die Wiederholungsprüfung muss erfolgreich innerhalb des Dreimonatszeitraumes abgelegt werden; das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung führt ansonsten nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NLVO zur Beendigung des Beamtenverhältnisses. Kann eine Prüfung wegen einer zulässigen Verhinderung (z. B. Erkrankung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) nicht angetreten werden, so ist ebenfalls von einer Herabsetzung abzusehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Prüfung zunächst innerhalb des Dreimonatszeitraumes angesetzt wurde, aber aus Gründen, die nicht vom Prüfling zu vertreten sind, verschoben wird. Endet der Dreimonatszeitraum in den Sommerferien und ist aus schulorganisatorischen Gründen eine Wiederholungsprüfung erst innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Ende der Sommerferien möglich, so sind die Anwärterbezüge nicht zu kürzen.
2.4.2 Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ( § 40 VwVfG ) die nach § 60 Abs. 1 NBesG bestimmte Stelle.
Besondere Härtefälle können dann vorliegen, wenn für den Dienstherrn eine gesteigerte Fürsorgepflicht besteht, wie z. B.
bei (Schwer-)Behinderung nach dem SGB IX oder
in Fällen besonderer familiärer und persönlicher Belastung (schwere Erkrankung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, schwere Erkrankung naher Angehöriger, Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern i. S. des LPartG oder Kindern).
Darüber hinaus kann ein besonderer Härtefall auch in der wirtschaftlichen Lage der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst begründet sein, wenn die Herabsetzung im Vergleich zu anderen von einer Kürzung betroffenen Beamtinnen und Beamten sie oder ihn ungewöhnlich nachteilig treffen würde.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5.2 des Runderlasses vom 18. April 2019 (Nds. MBl. S. 774)
Abschnitt 3 NBesG§60DRdErl - Wegfall des Anspruchs auf den Anwärtergrundbetrag
3.1 Höhe der Rückzahlungspflicht
Die Erfüllung der in § 60 Abs. 2 NBesG genannten Voraussetzungen hat die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Anwärtergrundbetrages zur Folge. Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil des Anwärtergrundbetrages, der den Betrag von 500 EUR monatlich übersteigt. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag des Anwärtergrundbetrages. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde (vgl. Nummer 2.4.2).
3.2 Verlängerung der Mindestdienstzeit
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen zu einer Verlängerung der Mindestdienstzeit. Dies gilt nicht für Zeiten eines Bundesfreiwilligendienstes, eines Entwicklungsdienstes, einer Elternzeit, eines Erziehungsurlaubs oder sonstigen Urlaubs, für den anerkannt wird, dass er dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient (z. B. freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr). Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt.
3.3 Kein Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst
Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt.
3.4 Rückforderungsverzicht
Auf die Rückforderung soll insbesondere verzichtet werden, wenn
a)
der Vorbereitungsdienst innerhalb von sechs Monaten seit der Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf abgebrochen wird,
b)
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass die zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von der ehemaligen Anwärterin oder dem ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grund endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst anschließt,
c)
der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen und eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst erbracht wird,
d)
eine Beamtin oder ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erstes oder zweites Einstiegsamt zu erlangen, unter der Bedingung, dass sie oder er
nach Abschluss des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst eintritt,
nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheidet,
der früheren Beschäftigungsbehörde oder der Bezüge anweisenden Stelle ihre oder seine berufliche Verwendung nach Abschluss der Ausbildung anzeigt,
bis dahin jede Verlegung ihres oder seines Wohnsitzes mitteilt;
der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist der Beamtin oder dem Beamten
gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen,
e)
in den Fällen der Buchstaben b und d eine Verwendung der Beamtin oder des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,
f)
eine Beamtin oder ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung
durch den Dienstherrn wegen eines von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grundes zuvorzukommen,
g)
eine Beamtin oder ein Beamter aus Anlass der Eheschließung innerhalb von sechs Monaten oder aus Anlass der Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf der Elternzeit ausscheidet, um sich überwiegend der Haushaltsführung und/oder der Erziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.
3.5 Wechsel zu einem anderen Dienstherrn
Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter vor Ablauf der Mindestdienstzeit zu einem anderen Dienstherrn, ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5.2 des Runderlasses vom 18. April 2019 (Nds. MBl. S. 774)
Abschnitt 4 NBesG§60DRdErl - Rückforderung
Die Zahlung der Anwärterbezüge steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine Herabsetzungstatbestände und/oder der Wegfall des Anspruchs gemäß § 60 NBesG eintreten. Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach § 19 Abs. 2 NBesG rückwirkend zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist nicht möglich, denn beim Eintritt in den Vorbereitungsdienst wird ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Kürzung der Anwärterbezüge und den Wegfall des Anspruchs auf Anwärterbezüge hingewiesen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Zahlung von ungekürzten Anwärterbezügen kann insoweit nicht geltend gemacht werden.
Beim Wegfall des Anspruchs auf den Anwärtergrundbetrag erfolgt die Berechnung des Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung der voll abgeleisteten Dienstjahre.
Werden die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 NBesG aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, erfüllt, ist der gewährte Anwärtersonderzuschlag für jedes nicht abgeleistete Dienstjahr in voller Höhe zurückzuzahlen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5.2 des Runderlasses vom 18. April 2019 (Nds. MBl. S. 774)
Abschnitt 5 NBesG§60DRdErl - Schlussbestimmungen
5.1 Den Kommunen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
5.2 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
5.3 Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1.8.2019 begonnen haben, sind die Verwaltungsvorschriften zu § 59 BBesG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung vom 6.8.2002 ( BGBl. I S. 3020 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12.7.2006 ( BGBl. I S. 1466 ), anzuwenden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5.2 des Runderlasses vom 18. April 2019 (Nds. MBl. S. 774)
An die Dienststellen der Landesverwaltung Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Feedback