Richtlinien für die Bewilligung von besonderen Hilfen für Beschädigte zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugbeschaffungs...
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Richtlinien für die Bewilligung von besonderen Hilfen für Beschädigte zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugbeschaffungshilfe-Richtlinien KOF -

Richtlinien für die Bewilligung von besonderen Hilfen für Beschädigte zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugbeschaffungshilfe-Richtlinien KOF -

RdErl. d. MS v. 20.12.1989 - 107-43 00 60/1a -
Vom 20. Dezember 1989 (Nds. MBl. 1990 S. 59)
- GültL 42/254 -
- VORIS 21145 00 00 00 036 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 6.2.1974 (Nds. MBl. S. 416)
b)
RdErl. v. 4.4.1977 (Nds. MBl. S. 421)
c)
RdErl. v. 12.4.1978 (Nds. MB], S. 569)
d)
RdErl. v. 29.5.1979 (Nds. MBl. S. 972)
e)
RdErl. v. 21.11.1985 (Nds. MBl. S. 1069) - GültL 42/198, 213, 217, 220, 249 -
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gebe ich hiermit die Kraftfahrzeugbeschaffungshilfe-Richtlinien KOF bekannt ( Anlage ).
Die Richtlinien sind entsprechend anzuwenden, soweit von den Trägern der Kriegsopferfürsorge nach anderen gesetzlichen Vorschriften Leistungen zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation gewährt werden.
Die Richtlinien treten am 1.1.1990 in Kraft.
Die Bezugserlasse zu a, b und d, Abschnitt I des Bezugserlasses zu c und Nr. 1 des
Bezugserlasses zu e hebe ich hiermit auf.
Im Interesse der einheitlichen Durchführung der Kriegsopferfürsorge empfehle ich den örtlichen Trägern, diese Richtlinien ebenfalls anzuwenden.
Anlage
Richtlinien für die Bewilligung von besonderen Hilfen für Beschädigte zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge - Kraftfahrzeugbeschaffungshilfe-Richtlinien KOF -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rechtsgrundlage1
Allgemeine Voraussetzungen2
Art der Leistung3
Bemessungsbetrag4
Feststellung des ungedeckten Bedarfs5
Bemessung der Gesamtleistung6
Ausschließlich schädigungsbedingte Sonderausstattung7
Härteregelung8
Zusammentreffen von Ansprüchen9

Abschnitt 1 KbhKOFDfRE - 1. Rechtsgrundlage

Nach § 27d BVG i. V. m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 KFürsV haben Beschädigte im Rahmen der sozialen Rehabilitation der Kriegsopferfürsorge Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs.

Abschnitt 2 KbhKOFDfRE - 2. Allgemeine Voraussetzungen

2.1 Die Bewilligung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß
2.1.1 der Beschädigte
a)
infolge der Schädigung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist und
b)
ein Kraftfahrzeug selbst führen kann oder ein Dritter bestimmt ist, der als Führer des Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang für Fahrten mit dem Beschädigten zur Verfügung steht, und
2.1.2 das Kraftfahrzeug
a)
nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich im Einzelfall aus den anerkannten Schädigungsfolgen und etwaigen daneben bestehenden Behinderungen ergeben, und
b)
eine wegen der anerkannten Schädigungsfolgen, etwaiger daneben bestehender Behinderungen oder des Alters des Beschädigten oder wegen einer Behinderung oder des Alters des Dritten (Nr. 2.1.1 Buchst. b) erforderliche Sonderausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglicht. Eine Sonderausstattung für den Dritten ist nur zu berücksichtigen, wenn der Beschädigte das Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann. Hierzu und zu der Erforderlichkeit der Sonderausstattung für den Beschädigten oder den Dritten ist in der Regel eine ärztliche Stellungnahme der Orthopädischen Versorgungsstelle oder einer anderen Behörde einzuholen.
2.2 Eine Hilfe wird nur bewilligt, wenn der Beschädigte nicht bereits über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Nr. 2.1.2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.
Eine erneute Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Kraftfahrzeugs bewilligt werden.
2.3 Gefördert wird unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1.2 auch die Beschaffung eines Gebrauchtwagens, wenn sein Verkehrswert mindestens 40 v. H. des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.

Abschnitt 3 KbhKOFDfRE - 3. Art der Leistung

Als Hilfen zur Kraftfahrzeugbeschaffung kommen Beihilfen und zinslose Darlehen nebeneinander in Betracht; Darlehen sind längstens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen.

Abschnitt 4 KbhKOFDfRE - 4. Bemessungsbetrag

4.1 Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe der Beschaffungskosten (Kaufpreis zuzüglich Kosten für Überführung und Zulassung), höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 20.000 DM gefördert.
4.2 Eine Förderung über 20.000 DM hinaus ist im Einzelfall zulässig, soweit die anerkannten Schädigungsfolgen und etwaige daneben bestehende Behinderungen des Beschädigten nach Art und Schwere ein Kraftfahrzeug mit höherem Anschaffungspreis erfordern. Hierzu ist eine Stellungnahme der Orthopädischen Versorgungsstelle einzuholen.
4.3 Bemessungsbetrag sind danach
a)
die Beschaffungskosten (Nr. 4.1), wenn sie unter 20.000 DM liegen, oder
b)
20.000 DM, wenn die Beschaffungskosten (Nr. 4.1) höher sind und die Voraussetzungen der Nr. 4.2 nicht vorliegen, oder
c)
die Beschaffungskosten (Nr. 4.1), soweit sie über 20.000 DM liegen und die Voraussetzungen der Nr. 4.2 erfüllt sind.

Abschnitt 5 KbhKOFDfRE - 5. Feststellung des ungedeckten Bedarfs

Ungedeckter Bedarf ist der jeweilige Bemessungsbetrag ( Nr. 4.3 ), erhöht um die Kosten einer erforderlichen Sonderausstattung ( Nr. 2.1.2 Buchst. b ), soweit diese nicht nach Nr. 7 zu übernehmen sind, und gemindert um
a)
Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, insbesondere nach der Orthopädieverordnung, zu dem Fahrzeug und zu seiner erforderlichen Sonderausstattung ( Nr. 2.1.2 Buchst. b ), soweit die Kosten nicht nach Nr. 7 zu übernehmen sind,
b)
den Verkaufserlös eines Altwagens, mindestens den Verkehrswert,
c)
Einkommen, soweit es die Einkommensgrenze nach § 27d Abs. 5 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 BVG übersteigt,
d)
nicht geschontes Vermögen.

Abschnitt 6 KbhKOFDfRE - 6. Bemessung der Gesamtleistung

6.1 Zur Deckung des ungedeckten Bedarfs ( Nr. 5 ) ist vorrangig eine Beihilfe bis zu 5.000 DM, bei Empfängern eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs nach der Orthopädieverordnung bis zu 5.500 DM zu leisten.
6.2 Übersteigt das Einkommen des Beschädigten nicht nur vorübergehend die nach Nr. 5 Buchst. c maßgebende Einkommensgrenze, ist auf den Höchstbetrag der Beihilfe das Dreifache des über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens anzurechnen.
6.3 Über die Beihilfe hinaus ist bis zur Höhe des noch ungedeckten Bedarfs ( Nr. 5 ) ein Darlehen zu gewähren.

Abschnitt 7 KbhKOFDfRE - 7. Ausschließlich schädigungsbedingte Sonderausstattung

Die Kosten für eine ausschließlich schädigungsbedingt notwendige Sonderausstattung eines Kraftfahrzeugs werden, soweit sie nicht durch Zuschüsse nach der Orthopädieverordnung gedeckt sind, unabhängig von Einkommen und Vermögen des Beschädigten in vollem Umfang übernommen (§ 25c Abs. 3 Satz 2 BVG, § 25f Abs. 1 i. V. m. § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG).

Abschnitt 8 KbhKOFDfRE - 8. Härteregelung

Von den Regelungen der Nrn. 6.1 und 6.2 kann abgewichen werden, soweit es nach der Besonderheit des Einzelfalles zur Vermeidung besonderer Härten zwingend geboten ist.

Abschnitt 9 KbhKOFDfRE - 9. Zusammentreffen von Ansprüchen

Trifft ein Anspruch nach diesen Richtlinien mit einem Anspruch zusammen, der sich
nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (§ 10 Abs. 2 KFürsV) richtet, kann nur einer von beiden geltend gemacht werden.
An das Landessozialamt Niedersachsen - Hauptfürsorgestelle -, die Landkreise und kreisfreien Städte - amtliche Fürsorgestellen für Kb und Kh -.
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