Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
RdErl. d. MK v. 15.10.2019 - 36.3-82013 - VORIS 22410 -
Vom 15. Oktober 2019 (SVBl. S. 620)
Bezug:
a)
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage i. d. F. vom 7.3.1995 (Nds. GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.6.2018 (Nds. GVBl. S. 123)
b)
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) v. 14.5.2012 (Nds. GVBl. S. 106), zuletzt geändert durch VO v. 6.7.2017 (Nds. GVBl. S. 234)
c)
RdErl. "Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen" v. 1.11.2012 (SVBl. S. 597), geändert durch RdErl. v. 7.11.2017 (SVBl. S. 676) - VORIS 22410 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Evangelische und katholische Feiertage | 1 |
Feiertage anderer Religionsgemeinschaften | 2 |
Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten | 3 |
Rücksichtnahme auf den kirchlichen Unterricht | 4 |
Befreiung vom Schulbesuch am Tag nach der Konfirmation, Erstkommunion oder entsprechenden Feiern | 5 |
Auswirkungen auf die Arbeitszeit der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter | 6 |
Aufsicht und Betreuung | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Abschnitt 1 KFURdErl - Evangelische und katholische Feiertage
1.1 Nach § 11 in Verbindung mit § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage ist evangelischen Schülerinnen und Schülern am Epiphaniastag, am Buß- und Bettag sowie am Gründonnerstag, katholischen Schülerinnen und Schülern am Heiligedreikönigstag, an Fronleichnam und Allerheiligen sowie am Gründonnerstag Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst oder an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Teilnahme an einem Gottesdienst gleich gestellt ist die Teilnahme an einer Fronleichnamsprozession. Für evangelische und katholische Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter gilt das Entsprechende, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
1.2 In den vergleichbaren religiösen Veranstaltungen nach Nr. 1.1 muss das Anliegen des kirchlichen Feiertags zum Ausdruck kommen. Solche Veranstaltungen können z. B. sein: Schulandachten, Diskussionsforen, musikalische oder künstlerische Darbietungen, Vorträge, Besuche in Kirchen und kirchlichen Einrichtungen, gemeinsame Projekte von Schule und Kirche.
1.3 Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern der jeweils anderen Konfession, einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft kann die Teilnahme an Veranstaltungen nach Nrn. 1.1 und 1.2 ermöglicht werden, sofern das Anliegen des kirchlichen Feiertags gewahrt bleibt. Die Schule hat dies bei der Unterrichtsgestaltung an den kirchlichen Feiertagen zu berücksichtigen.
1.4 Der Wunsch zur Teilnahme an einer der in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Veranstaltungen ist von den Erziehungsberechtigten oder der religionsmündigen Schülerin oder dem religionsmündigen Schüler der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Tutorin oder dem Tutor, von der Lehrkraft der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
1.5 Sofern an Fronleichnam und an Allerheiligen die Durchführung des Unterrichts an einer Schule für die Schülerinnen und Schüler, die einer anderen Religionsgemeinschaft oder keiner Religionsgemeinschaft angehören, mit erheblichen schulorganisatorischen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Schule an den genannten kirchlichen Feiertagen den Unterricht in dem zeitlichen Umfang des Gottesdienstbesuchs oder einer vergleichbaren religiösen Veranstaltung ausfallen lassen. Der Träger der Schülerbeförderung ist hierüber von der Schule frühzeitig zu informieren, sofern dieses erforderlich ist.
1.6 An weiteren in Nr. 1.1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften und Schulleiterinnen und Schulleitern Gelegenheit zum Besuch eines Gottesdienstes oder einer vergleichbaren religiösen Veranstaltung zur gewähren, soweit dies den örtlichen Gepflogenheiten entspricht. Nr. 1.5 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 2 KFURdErl - Feiertage anderer Religionsgemeinschaften
2.1 Schülerinnen und Schülern, die nicht einer evangelischen Kirche oder der katholischen Kirche, sondern einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers für Feiertage ihrer Religionsgemeinschaft Gelegenheit zu geben, an einer religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen. Im Zweifelsfall kann ein Nachweis über den betreffenden Feiertag von der Religionsgemeinschaft gefordert werden. Die Antragstellenden sind von der Schule darauf hinzuweisen, dass sie Nachteile, die mit den Unterrichtsversäumnissen verbunden sein können, tragen müssen.
2.2 Schülerinnen und Schülern jüdischen Glaubens und Schülerinnen und Schülern, die der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers Gelegenheit zum Besuch einer religiösen Veranstaltung ihrer Religionsgemeinschaft an Sonnabenden zu geben. Dasselbe gilt für Schülerinnen und Schüler, die anderen religiösen Gemeinschaften angehören, sofern diese sich zum biblischen Gebot der Sabbatheiligung bekennen. Nr. 2.1 Satz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 3 KFURdErl - Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten
Zur Teilnahme an kirchlichen Rüstzeiten oder ähnlichen Veranstaltungen können Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht je Schuljahr an bis zu drei Unterrichtstagen, Schülerinnen und Schuler von berufsbildenden Schulen mit Teilzeitunterricht an jeweils einem Unterrichtstag beurlaubt werden, sofern die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies beantragen.
Abschnitt 4 KFURdErl - Rücksichtnahme auf den kirchlichen Unterricht
Auf die dem kirchlichen Unterricht vorbehaltenen Nachmittage ist bei der Unterrichtsplanung, insbesondere bei der Planung von Nachmittagsunterricht, Rücksicht zu nehmen.
Abschnitt 5 KFURdErl - Befreiung vom Schulbesuch am Tag nach der Konfirmation, Erstkommunion oder entsprechenden Feiern
Auf Antrag sind Schülerinnen und Schüler am Tag nach ihrer Konfirmation oder Erstkommunion vom Unterricht zu befreien. Bei entsprechenden Feiern ist in gleicher Weise zu verfahren.
Abschnitt 6 KFURdErl - Auswirkungen auf die Arbeitszeit der Lehrkräfte und der Schulleiterinnen und Schulleiter
Die von Lehrkräften sowie Schulleiterinnen und Schulleitern in Fällen der Nrn. 1.1, 1.3, 1.5 und 1.6 nicht erteilten Unterrichtsstunden sind als Minderzeiten nach § 4 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 6 Nds. ArbZVO-Schule zu berücksichtigen. Die Zeiten des Gottesdienstbesuchs sowie der Teilnahme an vergleichbaren religiösen Veranstaltungen sind dann nicht als Minderzeiten zu berücksichtigen, wenn es sich um eine Schulveranstaltung handelt. Für Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die an dem Feiertag ihrer Religionsgemeinschaft eine vergleichbare religiöse Veranstaltung durchführen, gelten die insoweit nicht erteilten Unterrichtsstunden als erteilt.
Abschnitt 7 KFURdErl - Aufsicht und Betreuung
An den kirchlichen Feiertagen, die nicht in die Ferien fallen, ist für Schülerinnen und Schüler, die keinen Gottesdienst besuchen und an keiner vergleichbaren religiösen Veranstaltung teilnehmen, eine entsprechende Beaufsichtigung zu gewährleisten oder ein Betreuungsangebot vorzuhalten, wenn für diese Schülerinnen und Schüler Unterrichtsausfall eintritt.
Abschnitt 8 KFURdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft. Der Bezugserlass zu c tritt mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
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