Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen
Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen
RdErl. d. MK v. 6.8.2020 - 31-80 009 -
Vom 6. August 2020 (Nds. MBl. S. 856) (1)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 21.3.2019 (SVBl. S. 165) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. v. 1.9.2018 (SVBl. S. 477), zuletzt geändert durch RdErl. v. 19.6.2020 (SVBl. S. 354) - VORIS 22410 -
c)
RdErl. v. 12.9.2019 (SVBl. S. 500) - VORIS 22410 -
(1) Red. Anm.:
SVBl. S. 396
Abschnitt 1 ESPÜRdErl
Nach § 32 Abs. 1 NSchG sind die Schulen im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung.
Die Entscheidungsbefugnisse der Schulen werden nachfolgend erweitert. Dabei entscheidet die Schule, ob und in welchem Umfang sie die Entscheidungsspielräume nutzt oder die Bezugserlasse weiterhin vollständig anwendet. Will sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr eingeräumten Entscheidungsspielräume ganz oder teilweise zu nutzen, dann treten schuleigene Regelungen an die Stelle bisheriger Erlassregelungen.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume trifft nach § 38a Abs. 3 Nr. 1 NSchG der Schulvorstand. Die Ausgestaltung der Regelungsgegenstände der eingeräumten Entscheidungsspielräume fällt dann je nach Regelungsgegenstand in die nach den §§ 32 ff. NSchG geregelten Entscheidungszuständigkeiten (Lehrkraft, Gesamtkonferenz, Schulvorstand, Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 6. August 2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. Nr. 9/2020 S. 396)
Abschnitt 2 ESPÜRdErl
Für folgende Regelungen wird der Schule die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen eingeräumt. Die Regelungen der Schule treten bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräume an die Stelle der Vorgabe.
2.1 Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen (Bezugserlass zu a):
Die Nummern 3.1, 3.3 und 3.6 (Bildung von Klassen) mit der Maßgabe, dass zusätzliche Ressourcen nicht bereitgestellt werden und der Pflichtunterricht nach Stundentafel sichergestellt ist;
2.2 Bestimmungen für den Schulsport (Bezugserlass zu b):
2.2.1 Nummer 5.3 (Sportfeste und Wettkämpfe),
2.2.2 Nummer 7 (Pflicht zur Teilnahme am Schulsport);
2.3 Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen (Bezugserlass zu c).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 6. August 2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. Nr. 9/2020 S. 396)
Abschnitt 3 ESPÜRdErl
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 6. August 2020 (Nds. MBl. S. 856, SVBl. Nr. 9/2020 S. 396)
An die Schulen Niedersächsische Landesschulbehörde
Nachrichtlich: An die Schulträger
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