Ermittlungskosten der Bundespolizei und der Bundeszollverwaltung
Ermittlungskosten der Bundespolizei und der Bundeszollverwaltung
AV d. MJ v. 15.11.2019 (5600 - 204.81) *
Vom 15. November 2019 (Nds. Rpfl. S. 387)
VORIS 35504
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Die AV d. MJ v. 10.10.2011 (5600 - 204.81) - Nds. Rpfl. S. 369 - tritt aufgrund der Nummer 6.1 des RdErl. d. StK v. 12.12.2018 (Nds. MBl. S. 1440) mit Ablauf des 31.12.2019 automatisch außer Kraft.
Abschnitt I BPolErmKoAV
1.
Auslagen, die der Bundespolizei und der Bundeszollverwaltung durch Ermittlungen in
Strafsachen und in Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entstehen, werden aus Mitteln des Justizhaushaltes erstattet,
a)
soweit der Betrag von der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner eingezogen worden
ist,
b)
unabhängig von einer Einziehung nur, soweit sie in Ausführung von Ersuchen eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft entstanden sind.
2.
Von der Erstattung ausgenommen sind Beträge von weniger als 25 Euro.
Abschnitt II BPolErmKoAV
Diese AV tritt am 1.1.2020 in Kraft.
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