Geschäftsanweisung für Sicherheitsingenieurinnen Sicherheitsingenieure im Justizvollzug
DE - Landesrecht Niedersachsen

Geschäftsanweisung für Sicherheitsingenieurinnen Sicherheitsingenieure im Justizvollzug

Geschäftsanweisung für Sicherheitsingenieurinnen Sicherheitsingenieure im Justizvollzug

AV d. MJ v. 6.5.2020 (4525 I - 302.59)
Vom 6. Mai 2020 (Nds. Rpfl. S. 185)
VORIS 34302
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen1
Aufgaben der Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure2
Rechte und Pflichten der Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure3
Inkrafttreten4

Abschnitt 1 SIIJVAV - Organisatorische Rahmenbedingungen

1.1 Die im Geschäftsbereich des Niedersächsischen Justizvollzuges beschäftigten Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Personen im Justizvollzug.
1.2 Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure weisungsfrei und nur den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet.
1.3 Sie vertreten und fördern den Präventionsgedanken eines zeitgemäßen Arbeitsschutzes in Anlehnung an die Regeln des Unfallversicherungsträgers und unterstützen sich dabei gegenseitig.
1.4 Alle Gefangenen, Bediensteten und sonstigen im Justizvollzug beschäftigten Personen haben nach ihren Möglichkeiten bei der Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzuwirken und die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
1.5 Die Fachaufsicht über die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure obliegt der Justizvollzugsarbeitsverwaltung (JVAV).
1.6 Die Dienstaufsicht über die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure obliegt den jeweiligen Beschäftigungsbehörden. Sie unterstehen unmittelbar der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter.
1.7 Die Einbindung der Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure erfolgt gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und Organisationserlass des Justizministeriums als Stabsstelle.
1.8 Den Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieuren sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten durch die Dienst- und Fachaufsichtsbehörden die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Berechtigungen zu erteilen. Darunter fallen insbesondere die Erteilung allgemeiner Dienstreisegenehmigung und die Ermöglichung eines regelmäßigen Austauschs, der gegenseitigen Unterstützung sowie der Teilnahme an Fortbildungen und vergleichbaren Veranstaltungen.
1.9 Grundlage für die Einsatzzeitenberechnung ist die Vorschrift des zuständigen Unfallversicherungsträgers in der jeweils gültigen Fassung. Die JVAV berechnet in Abstimmung mit dem Justizministerium und in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieuren den Bedarf und die Verteilung der Einsatzzeiten.
1.10 Zum Zwecke einer engeren Zusammenarbeit, für anstaltsübergreifende Begehungen und bei besonderen Fragestellungen arbeiten die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure bei Bedarf jeweils zu dritt in einem Team zusammen. Dadurch sind die speziellen Fachausbildungen der jeweiligen Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure effektiver nutzbar. Die Vertretungsregelung erfolgt innerhalb der jeweiligen Teams.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2020 (Nds. Rpfl. S. 185)

Abschnitt 2 SIIJVAV - Aufgaben der Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure

2.1 Die Aufgaben der Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sie beraten und unterstützen insbesondere die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter sowie alle übrigen unter 1.4 genannten Personen im Justizvollzug.
2.2 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure wirken insbesondere darauf
hin, dass
a)
die Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz beachtet werden,
b)
gesicherte Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes berücksichtigt werden,
c)
die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz umgesetzt werden und dabei eine möglichst hohe Wirkung erreicht wird,
d)
sich alle Personen im Justizvollzug den Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
entsprechend verhalten.
2.3 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure beobachten und dokumentieren die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere durch regelmäßige Begehungen der Justizvollzugseinrichtungen einschließlich der Betriebe für Außenbeschäftigung.
2.4 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure überprüfen die Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmittel vor ihrer Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
2.5 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure geben allen Beteiligten Anregungen für eine kontinuierliche Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
2.6 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure beraten die Anstaltsleiterin
oder den Anstaltsleiter in allen Fragen des Brand- und Umweltschutzes.
2.7 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure wirken im Bereich des
Anstaltsspezifischen Gesundheitsmanagements (AGM) mit.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2020 (Nds. Rpfl. S. 185)

Abschnitt 3 SIIJVAV - Rechte und Pflichten der Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure

3.1 Sofern Arbeits- und Gesundheitsschutz innerhalb des Justizvollzuges betroffen
sind, sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure
zu beteiligen bei der:
a)
Planung, Ausführung und Unterhaltung von baulichen Anlagen,
b)
Planung, Entwicklung und dem Inverkehrbringen von Produkten,
c)
Planung, Einrichtung und Änderung von Betrieben,
d)
Planung, Einführung oder Änderung von Produktionsprozessen und Arbeitsverfahren,
e)
Planung, Errichtung, Inbetriebnahme und wesentlichen Änderungen von Betriebsanlagen,
f)
Beschaffung von Gefahrstoffen, technischen Arbeitsmitteln und Körperschutzmitteln,
g)
Einrichtung und Änderung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung,
h)
Annahme von Auftragsarbeiten größeren oder schwierigeren Umfanges,
i)
Ermittlung des fachlichen Aus- und Weiterbildungsbedarfs auf dem Fachgebiet der Arbeitssicherheit der Beschäftigten,
j)
Unterweisung der Beschäftigten,
k)
Schulung der Sicherheits-, Brandschutz- und Umweltschutzbeauftragten,
l)
Beurteilung und Gestaltung der Arbeitsbedingungen,
m)
Erarbeitung von Dienstvereinbarungen,
n)
Ermittlung und Analyse der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und
o)
Begehung durch die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger.
3.2 Werden durch die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Umwelt darstellen, sind sie verpflichtet und befugt, Arbeitsmittel vorläufig stillzulegen oder betriebliche Tätigkeiten einstellen zu lassen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter ist unverzüglich zu informieren; sie oder er veranlasst die notwendigen Maßnahmen.
Sofern erforderlich oder geboten, sind die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure im Benehmen mit der Anstaltsleitung befugt, die zuständigen Landesbehörden und die Unfallversicherungsträger zu informieren.
3.3 Bei der Anwendung ihrer Fachkunde werden die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure sowohl eigeninitiativ als auch im Auftrag der JVAV oder auf Anforderung der jeweiligen Anstalt tätig, urteilen bei ihren Aufgaben aber immer nach ihrem eigenen Ermessen. Ihr Tätigwerden entbindet die Verantwortlichen nicht von ihren Pflichten im Arbeitsschutz.
3.4 Die Sicherheitsingenieurinnen und Sicherheitsingenieure berichten über ihre Tätigkeiten einmal jährlich schriftlich an die JVAV und die dienstaufsichtsführende Anstaltsleitung. Berichtszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr. Die Berichte sind bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2020 (Nds. Rpfl. S. 185)

Abschnitt 4 SIIJVAV - Inkrafttreten

Diese AV tritt am 1.7.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2020 (Nds. Rpfl. S. 185)
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