Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
Verwendung von Elektronischen Kostenmarken (EKM)
AV d. MJ vom 11.6.2020 (5250 - 104. 26)
Vom 11. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 228, 411)
- VORIS 35200 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zulässigkeit der Verwendung | 1 |
Erwerb | 2 |
Verwendung | 3 |
Entwertung | 4 |
Werterstattung | 5 |
Verhütung missbräuchlicher Verwendung | 6 |
Überwachung der Kostenmarkenverwendung | 7 |
Inkrafttreten | 8 |
Quittung Elektronische Kostenmarke | Anlage 1 |
Quittung Elektronische Kostenmarke | Anlage 2 |
Ausdruck aus dem Justizportal zum Verfahren der Elektronischen KostenmarkeEntwertung einer Elektronischen Kostenmarke | Anlage 3 |
Abschnitt 1 EKM-AV - Zulässigkeit der Verwendung
1.1 1 Mit Elektronischen Kostenmarken können Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Fachgerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten entrichtet werden, sofern für diese keine Sollstellung im Haushaltsvollzugssystem (im Folgenden HVS) erfolgt ist. 2 Darüber hinaus können Geldbeträge nach § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) und die der Justiz zuerkannten Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO mit elektronischen Kostenmarken entrichtet werden.
1.2 1 Für Kostenforderungen, für die eine Sollstellung im HVS erfolgt ist, dürfen Elektronische Kostenmarken angenommen werden, wenn sich die Einzahlerin oder der Einzahler nicht ständig bewusst über Nummer 1.1 hinwegsetzt. 2 Gegebenenfalls ist die Löschung des offenstehenden Solls nach § 29 Abs. 3 und 10 KostVfg anzuordnen.
1.3 In schriftlichen Zahlungsaufforderungen sind Zahlungspflichtige vorrangig darauf hinzuweisen, sich des unbaren Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto zu bedienen. 2 Darüber hinaus ist auf die Möglichkeit zur Entrichtung in Kostenmarken hinzuweisen. 3 Im Übrigen ist die Verwendung von Kostenmarken zu empfehlen, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden liegt (z. B. zur Beschleunigung des Verfahrens).
Abschnitt 2 EKM-AV - Erwerb
2.1 Elektronische Kostenmarken können online erworben werden über die "Ladentheke" des Justizportals des Bundes und der Länder ( www.kostenmarke.justiz.de ) nach Maßgabe der dort ausgewiesenen Verfahrensabläufe und Geschäftsbedingungen.
2.2 Die Kunden (Erwerber) erhalten einen Beleg über den Kauf der Kostenmarken nach dem Muster 1 (Anlage 1) oder Muster 2 (Anlage 2).
Abschnitt 3 EKM-AV - Verwendung
Die Kostenmarke kann entweder durch Angabe der Nummer, des Werts und des Datums oder durch Übermittlung des Barcodes (auf dem Ausdruck der Quittung nach dem Muster 1 oder dem Muster 2) mit dem für die Gerichtsakten bestimmten Schriftstück (Antrag, Begleitschreiben o. ä.) eingereicht werden.
Abschnitt 4 EKM-AV - Entwertung
1 Kostenmarken werden entwertet, indem das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Zahlungseingang auf der Bildschirmmaske "Elektronische Kostenmarke - Kostenmarke entwerten" das Geschäftszeichen der Sache einträgt sowie den Haushaltstitel auswählt. 2 Als Nachweis der Zahlung ist ein Ausdruck über die Entwertung der Kostenmarke nach Muster 3 (Anlage 3) zu den Sachakten zu nehmen.
Abschnitt 5 EKM-AV - Werterstattung
5.1 Vor jeder Werterstattung ist zu prüfen, ob die zu erstattende Marke noch nicht entwertet war.
5.2 1 Auf Antrag kann der Gegenwert nicht entwerteter Kostenmarken erstattet werden. 2 Der Antragsteller ist hierzu an die Oberjustizkasse in Hamm zu verweisen.
5.3 1 Über Anträge auf Erstattung des Gegenwerts bereits entwerteter Kostenmarken entscheidet die Dienststelle (Gericht oder Staatsanwaltschaft), bei der die Kostenmarke entwertet worden ist. 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. 3 Wird dem Antrag stattgegeben, ist der Kostenmarkenbetrag zurückzuzahlen. 4 Die Rückzahlung ist in den Sachakten zu vermerken (entsprechend § 29 Abs. 10 KostVfg ). 5 Auf der Quittung ausgewiesene Gebühren werden nicht erstattet.
Abschnitt 6 EKM-AV - Verhütung missbräuchlicher Verwendung
6.1 1 Jede bzw. jeder Justizbeschäftigte hat Wahrnehmungen, die den Verdacht eines Missbrauchs mit Kostenmarken begründen, unverzüglich der Behördenleitung anzuzeigen. 2 Eingelieferte Kostenmarken sind der Behördenleitung vorzulegen, wenn ihre Echtheit zweifelhaft ist.
6.2 Die Behördenleitung hat für die Aufklärung des Sachverhalts zu sorgen und das Erforderliche zu veranlassen (z. B. Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren; Ahndung dienstlicher Verfehlungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht).
Abschnitt 7 EKM-AV - Überwachung der Kostenmarkenverwendung
7.1 1 Die Geschäftsleiterin, der Geschäftsleiter oder andere von der Behördenleitung bestimmte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt oder der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt haben mindestens alle zwei Jahre in jeder Abteilung der Geschäftsstelle unvermutet die Verwendung, Entwertung und die Werterstattung von Elektronischen Kostenmarken zu prüfen. 2 Sie können aus besonderem Anlass jederzeit weitere Prüfungen anordnen.
7.2 1 Bei der Prüfung ist stichprobenweise eine angemessene Zahl von Akten einzusehen und festzustellen, ob die Bestimmungen über die Verwendung von Elektronischen Kostenmarken beachtet worden sind und ob sich die Ausdrucke über die Entwertung der elektronischen Kostenmarken vollzählig in den Akten befinden. 2 In die Prüfung sind stets auch weggelegte Akten einzubeziehen. 3 Dabei ist auch darauf zu achten, ob Akten oder Teile davon fehlen. 4 Können fehlende Akten nicht alsbald herbeigeschafft oder kann ihr Verbleib nicht ordnungsgemäß nachgewiesen werden, ist dies der Behördenleitung anzuzeigen.
7.3 Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Behördenleitung zur weiteren Veranlassung vorzulegen ist.
7.4 Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren haben sich bei ihren örtlichen Prüfungen ( § 41 Abs. 1 Nr. 2 KostVfg ) auch davon zu überzeugen, dass die Bestimmungen der Nrn. 7.1 bis 7.3 beachtet worden sind.
Abschnitt 8 EKM-AV - Inkrafttreten
Diese AV tritt am 01. Juli 2020 in Kraft.
Anlage 1 EKM-AV - Quittung Elektronische Kostenmarke
Anlage als pdf
Anlage 2 EKM-AV - Quittung Elektronische Kostenmarke
Anlage als pdf
Anlage 3 EKM-AV - Ausdruck aus dem Justizportal zum Verfahren der Elektronischen Kostenmarke Entwertung einer Elektronischen Kostenmarke
Anlage als pdf
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