Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und Auflösung des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und Auflösung des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung

Errichtung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie und Auflösung des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung

Beschl. d. LReg v. 20.12.2005 - MW-Z1.3-01556 -
Vom 20. Dezember 2005 (Nds. MBl. 2006 S. 56)
Geändert durch Beschl. vom 4. August 2020 (Nds. MBl. S. 1202)
- VORIS 20110 -
Bezug:
a)
Beschl. v. 13.1.1959 (Nds. MBl. S. 80), geändert durch Beschl. v. 5.4.2005 (Nds. MBl. S. 521) - VORIS 75200 00 00 00 002 -
b)
Bek. v. 25.3.1959 (Nds. MBl. S. 254) - VORIS 75200 00 00 00 003 -
c)
Beschl. v. 9./16.10.1990 (Nds. MBl. S. 1159) - VORIS 20120 -
d)
RdErl. v. 31.8.2001 (Nds. MBl. S. 844) - VORIS 20130 00 00 08 013 -
e)
Beschl. v. 7.7.1992 (Nds. MBl. S. 966) i.d.F. des Beschl. v. 19.2.2002 - MW-11.3-01556 - (n.v.)

Abschnitt 1 LBEGErBeschl

Mit Ablauf des 31.12.2005 werden das LBA sowie das NLfB aufgelöst.

Abschnitt 2 LBEGErBeschl

Mit Wirkung vom 1.1.2006 wird ein neues Landesamt mit der Bezeichnung "Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie" (LBEG) errichtet.

Abschnitt 3 LBEGErBeschl

Das LBEG hat seinen Sitz in Hannover und Clausthal Zellerfeld. Hauptsitz ist Hannover. Die Behörde erhält Außenstellen an den Standorten Meppen und vorübergehend in Bremen und Celle.

Abschnitt 4 LBEGErBeschl

Die LReg bestätigt ihre Absicht, die Außenstelle Bremen baldmöglichst aufzulösen. Das MW wird beauftragt, die diesbezüglich bereits laufenden Gespräche mit dem Land Bremen fortzusetzen und das Kabinett über das Ergebnis baldmöglichst zu unterrichten. Die Auflösung der Außenstelle soll nicht dazu führen, dass die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung für die Ressorts eingeschränkt oder gefährdet wird.

Abschnitt 5 LBEGErBeschl

Die Außenstelle in Celle wird bis zum 31.12.2006 aufgelöst. Das MW wird beauftragt, die Organisationsentscheidung in eigener Zuständigkeit zu treffen.

Abschnitt 6 LBEGErBeschl

Das LBEG ist eine dem MW nachgeordnete Fachbehörde mit hoheitlichen Aufgaben. Es unterstützt die LReg, die übrige öffentliche Verwaltung sowie die niedersächsische Wirtschaft bei allen Fragestellungen im Zusammenhang mit Bergbau, Energie und Geologie.

Abschnitt 7 LBEGErBeschl

Das LBEG hat folgende Kernaufgaben:
a)
Durchführung von Verwaltungsverfahren und Bergaufsicht als hoheitliche Aufgabe bei Genehmigungsverfahren und Betriebsüberwachungen einschließlich der dazu gehörenden Beratungs- und Unterstützungsleistungen,
b)
fachlich neutrale und wirtschaftlich unabhängige Beratung insbesondere in den Bereichen Rohstoffwirtschaft, Bauwirtschaft, Energiewirtschaft, Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft sowie - als Querschnittsaufgaben - Bodenschutz und Altlasten,
c)
Beteiligung an Verwaltungsverfahren als Träger öffentlicher Belange in Bezug auf Georessourcen sowie
d)
Generierung und Bereitstellung von geologischen Basisinformationen.
Die weitere inhaltliche Ausgestaltung der Kernaufgaben erfolgt regelmäßig durch gemeinsam zwischen dem LBEG und den beteiligten Ressorts zu schließende und bei Bedarf mindestens jährlich anzupassende Zielvereinbarungen.

Abschnitt 8 LBEGErBeschl

Das LBEG ist für den landesrechtlichen Vollzug des GeolDG vom 19. 6. 2020 (BGBl. I S. 1387) in der jeweils geltenden Fassung zuständig.

Abschnitt 9 LBEGErBeschl

Das LBEG untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des MW. Davon abweichend gilt Folgendes:
a)
Das LBEG untersteht der Fachaufsicht des MU, soweit
das LBEG hydrogeologische Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des MU wahrnimmt,
das LBEG die oberste Bodenschutzbehörde sowie im Einzelfall die nachgeordneten Vollzugsbehörden des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben i.S. des Zweiten , Dritten und Fünften Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des NBodSchG , mit Ausnahme von Aufgaben der landwirtschaftlichen Bodennutzung, insbesondere i.S.
des Vierten Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes , berät,
das LBEG Bergrecht im Zusammenhang mit Anlagen zur Lagerung und Behandlung radioaktiver Stoffe anwendet - einschließlich der Vorhaben zur Erkundung, Sicherstellung und Erprobung solcher Anlagen - und
das LBEG Aufgaben im Bereich Energiewirtschaft wahrnimmt.
b)
Das LBEG untersteht der Fachaufsicht des ML, soweit bei der Wahrnehmung der Aufgaben
die Bereiche der landwirtschaftlichen Bodennutzung i.S. des Vierten Teils des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie des NBodSchG berührt sind.
c)
Die bestehenden Regelungen über die Fachaufsicht durch andere Bundesländer und den Bund hinsichtlich des Vollzugs des Bergrechts bleiben unberührt.

Abschnitt 10 LBEGErBeschl

Das LBEG wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Besetzung der Behördenleitung erfolgt durch die LReg auf Vorschlag des MW im Benehmen mit dem MU und dem ML.

Abschnitt 11 LBEGErBeschl

Das LBEG hat unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Neuausrichtung und Rahmenbedingungen (Nummer 3 der Begründung) eine umfassende Aufgabenkritik seines Aufgabenbestandes unter Beteiligung des MW, des MU und des ML durchzuführen. Das MW wird beauftragt, im Einvernehmen mit dem MU und dem ML der LReg bis zum 31.12.2006 über die erzielten Ergebnisse und die gewonnenen Einsparpotenziale zu berichten. Dabei ist auch auf den Sachstand der Auflösung der Außenstellen einzugehen.

Abschnitt 12 LBEGErBeschl

Die Bezugsbeschlüsse zu a, c und e, die Bezugsbekanntmachung zu b und der Bezugserlass zu d werden mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben.

Abschnitt 13 LBEGErBeschl

Das MW wird beauftragt, den LRH gemäß § 102 LHO zu unterrichten.

Abschnitt 14 LBEGErBeschl

Die mit der Errichtung des LBEG sowie der Auflösung des NLfB und des LBA zusammenhängenden organisatorischen, personal- und stellenwirtschaftlichen sowie haushaltsrechtlichen Maßnahmen regelt das MW im Einvernehmen mit dem MU und dem ML. Die Anpassung der Niedersächsischen Besoldungsordnung ist zu veranlassen.
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