Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht und Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht und Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zucht und Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen

Erl. d. ML v. 1. 8. 2020 - 102.2-60231/8.13-7 -
Vom 1. August 2020 (Nds. MBl. S. 742)
Geändert durch Erl. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)
- VORIS 78450 -
Bezug: Erl. v. 14. 6. 2017 (Nds. MBl. S. 797) - VORIS 78450 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anlage

Abschnitt 1 NTRZFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter finanzieller Beteiligung des Bundes auf der Grundlage des GAKG Zuwendungen zur Förderung der Zucht und Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen. Zweck der Förderung ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die bei der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.
Ziele der Maßnahme sind die langfristige Erhaltung der Agrobiodiversität sowie die nachhaltige Nutzung dieser genetischen Ressourcen. Die Förderung ist Bestandteil der Agrobiodiversitätsstrategie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Landes Niedersachsen, die u. a. auf dem Nationalen Fachprogramm zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der tiergenetischen Ressourcen aufbaut.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 2 NTRZFördErl - Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Zucht seltener oder gefährdeter einheimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen für die Dauer von fünf Jahren. Die förderfähigen Rassen sind in der Anlage aufgeführt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 3 NTRZFördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Landwirtschaft i. S. von § 1 ALG , deren Zusammenschlüsse sowie andere Tierhalterinnen und Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform, soweit sie Landbewirtschafterinnen oder Landbewirtschafter sind. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie Personengesellschaften, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % beträgt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 4 NTRZFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzungen sind der Sitz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sowie die Haltung der Tiere in Niedersachsen.
Voraussetzung ist außerdem, dass sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet, für die Dauer von fünf Jahren (Verpflichtungszeitraum)
mindestens mit der aufgrund des Erstantrags geförderten Anzahl Nutztiere zu züchten,
diese Tiere in ein Zuchtbuch eintragen zu lassen, das von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss, die dafür ihren räumlichen Tätigkeitsbereich in Niedersachsen hat und mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen, so dass die Tiere innerhalb eines Zwölfmonatszeitaumes, bei Pferden zweimal innerhalb des Verpflichtungszeitraumes, in Reinzucht angepaart werden oder Nachkommen geboren wurden, die im entsprechenden Zuchtbuch eintragungsfähig sind,
bei Schafen für je 50 beantragte weibliche Tiere mindestens einen gekörten und in das Zuchtbuch eingetragenen Bock nachzuweisen,
der Einrichtung, die das betreffende Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen und
sich bereit zu erklären, auf Anfrage zur Gewinnung von Material für den Aufbau der Mindestreserve der "Deutschen Genbank für landwirtschaftliche Nutztiere" beizutragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 5 NTRZFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Aufwendungen in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung beträgt jährlich je Großvieheinheit (GVE)
bis zu 200 EUR bei Zuchttieren (Zuchterhaltungsprämie), wobei Rinder von Zweinutzungsrassen, die keiner Milchleistungsprüfung unterzogen werden und Zuchttiere der Rasse Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) mit einem Holstein-Friesian-Genanteil von mehr als 10 % und bis zu 25 % einen Abzug von jeweils 20 % erhalten,
bis zu 200 EUR zusätzlich bei Vatertieren (Zuchterhaltungsprämie),
25 EUR bis 240 EUR zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm.
5.3 Der Förderbetrag je GVE wird jährlich auf der Grundlage der bewilligungsfähigen GVE in Verbindung mit den verfügbaren Haushaltsmitteln vom ML festgelegt.
5.4 Die Mindestbetragsförderung beträgt 100 EUR jährlich je Antrag.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 6 NTRZFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestehen aufgrund vorheriger Fördermaßnahmen noch Verpflichtungen nach Nummer 4 Abs. 2, so gelten diese als erfüllt, soweit ein Erstantrag nach dieser Richtlinie bewilligt wird.
6.2 Verringert sich in einem Verpflichtungsjahr die im Erstbewilligungsbescheid festgelegte Anzahl der gehaltenen Nutztiere aufgrund mangelnder Verfügbarkeit oder aus anderen von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen, erfolgt eine Zuwendung für die im betroffenen Jahr tatsächlich vorhandene Anzahl der Tiere. In diesen Fällen wird auf die Rückzahlung von bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Zuwendungen verzichtet.
6.3 Der Verpflichtungszeitraum beginnt frühestens mit der Erstantragstellung.
6.4 Geht während des Verpflichtungszeitraumes der Zuchtbestand, für den die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über, muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger die erhaltene Zuwendung vollständig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der oder dem Übernehmenden nicht erfüllt werden.
Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt
in Fällen höherer Gewalt oder
wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgibt und sich die Übernahme der Verpflichtungen durch eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist.
6.5 In Fällen höherer Gewalt kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalles ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
Tod der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tag der Unterzeichnung
der Verpflichtung nicht vorherzusehen war,
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
Vernichtung großer Teile des Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, soweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Minimierung des Schadens veranlasst wurden,
Wolfsrisse trotz angemessener wolfsabweisender Schutzmaßnahmen,
unfallbedingte Zerstörung der Stallungen der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers.
Fälle höherer Gewalt sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist. Bei Wolfsrissen ist dieser Zeitpunkt das Vorliegen des DNA-Analyseergebnisses bei der Tierhalterin oder dem Tierhalter.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 7 NTRZFördErl - Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für Nachweis und Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
Es finden ausschließlich die Nummern 1.1, 1.6, 1.7, 5.3, 5.7, 6, 7.1 und 8.1 bis 8.6 ANBest-P Anwendung. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
Abweichend von VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO kann auf die Rückforderung von Gesamtbeträgen unter 100 EUR je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger verzichtet werden.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die LWK.
7.3 Erst- und Folgeanträge sind bis zum 30. September jeden Jahres des Bewilligungszeitraumes (Ausschlussfrist) bei der LWK zu stellen. Dabei ist die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides.
7.5 Dem LRH, dem ML sowie der LWK und deren Beauftragten sind Prüfungsrechte vorzubehalten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 8 NTRZFördErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 9. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31. 8. 2020 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)
An die Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Anlage NTRZFördErl

Folgende seltene oder gefährdete einheimische Nutztierrassen und Großvieheinheiten (GVE) werden gefördert:
1. Pferde (1,0 GVE)
Schweres Warmblut/ostfriesisch-altoldenburgisch
Schleswiger Kaltblut
Rheinisch Deutsches Kaltblut
Süddeutsches Kaltblut
Schwarzwälder Kaltblut
2. Rinder (1,0 GVE)
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) mit bis zu 25 % Fremdgenanteil, die von einem reinrassigen Bullen der Rasse DSN gedeckt oder besamt wurden
Deutsche Rotbunte Doppelnutzung (DN) mit bis zu 25 % Fremdgenanteil, die von einem reinrassigen Bullen der Rasse DN gedeckt oder besamt wurden
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung ohne Holstein-Genanteil und maximal 25 % Genanteil von skandinavischem Rotvieh, die von einem reinrassigen Bullen der Rasse Rotvieh alte Angler Zuchtrichtung gedeckt oder besamt wurden
Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh
Deutsches Shorthorn
3. Schafe (0,15 GVE)
Weiße hornlose Heidschnucke
Weiße gehörnte Heidschnucke
Grau gehörnte Heidschnucke
Bentheimer Landschaf
Leineschaf
Coburger Fuchsschaf
Weißköpfiges Fleischschaf
Merinofleischschaf
Ostfriesisches Milchschaf
Deutsches schwarzköpfiges Fleischschaf
4. Ziegen (0,15 GVE)
Weiße Deutsche Edelziege
Bunte Deutsche Edelziege
5. Schweine (Zuchtschweine > 50 kg 0,5 GVE)
Buntes Bentheimer Schwein
Deutsche Landrasse
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. i.d.F. vom 1. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)
Markierungen
Leseansicht