Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995
RdErl. d. MW v. 18.10.1995 - 402.1-31157 -
Vom 18. Oktober 1995 (Nds. MBl. S. 1302)
- VORIS 92100 00 00 00 046 -
Bezug:
RdErl. v. 28.7.1980 (Nds. MBl. S. 1091) - VORIS 92300 00 00 80 005 -
Abschnitt 1 RSA95
1. Das Bundesministerium für Verkehr hat die "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995" für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt (vgl. VkBl. S. 221).
Abschnitt 2 RSA95
2. Für den Bereich der Landesstraßen wird die RSA 1995 mit folgenden Maßgaben für verbindlich erklärt:
2.1 Warnleuchten auf Leitbaken
Die Anwendung von Teil A Nr. 3.1.2 Abs. 3 Satz 3 bedarf der Entscheidung im Einzelfall. Die Begründung für die Entscheidung zum Verzicht sollte jeweils aktenkundig gemacht werden.
In den Regelplänen C für den Landstraßenbereich sind diese Warnleuchten nicht eingetragen worden; sie sind bei Bedarf zu ergänzen. In den Regelplänen B für den Innerortsbereich sind die Warnleuchten verzeichnet und auch häufiger erforderlich; eine Streichung dieser Leuchten ist jedoch bei unproblematischen Fällen möglich.
2.2 Gelbe Markierungslinie vor Leitbaken/Regelpläne
Bei Arbeitsstellen an innerörtlichen Straßen ist die gelbe Markierungslinie (Markierungsfolie) vor einer Reihe von Leitbaken in der Regel entbehrlich. Auch diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Sofern die anordnende Behörde die Regelpläne B benutzt, sind die genannten gelben Markierungslinien ggf. dort zu streichen.
Generell gilt, daß die Regelpläne nicht als Vorschrift zu verstehen sind. Empfehlungen und Vorschriften sind den Textteilen zu entnehmen. Die Regelpläne sind lediglich Arbeitshilfen für häufig vorkommende Anwendungen. Örtliche und verkehrliche Besonderheiten können Änderungen der Regelpläne zur Folge haben.
2.3 Ausführung der Leitkegel
300 mm hohe Leitkegel können weiterhin in der üblichen Ausführung mit zwei roten Ringen und einem weißen Ring verwendet werden. Die Forderung nach einer proportionalen Verkleinerung der StVO-Abbildung des Leitkegels ist nach Abschnitt VI der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 rechtlich unbegründet und wird in Niedersachsen nicht angewendet.
2.4 Verkleinerte Leitbaken auf Leitschwellen, Leitborden und Leitwänden
Die baulichen Leitelemente nach Teil A Abschnitt 5 bedürfen zur Verkehrsführung geeigneter Leitelemente, die in der Regel aus der Leitbake abgeleitet werden. In Anlehnung an die Begründung zu den Leitkegeln bestehen keine Bedenken gegen verkleinerte Leitbaken, auch auf Einzelfüßen. Auch hierbei muß es sich nicht um proportionale Verkleinerungen der Leitbake handeln. Von der anordnenden Behörde ist im Einzelfall zu prüfen, ob die verkleinerten Baken oder Leitelemente eine hinreichende Verkehrsführung gewährleisten.
Abschnitt 3 RSA95
3. In technischer Hinsicht bedarf es einer Übergangsregelung, da die RSA 1995 weitgehend ohne technische Festlegungen konzipiert wurde; diese sollen in Kürze durch die Bekanntgabe "zusätzlicher technischer Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 95)" geregelt werden. Insofern gelten die technischen Festlegungen der RSA 1980, soweit sie nicht geändert oder aufgehoben wurden, bis auf weiteres fort.
Abschnitt 4 RSA95
4. Den kommunalen Baulastträgern wird empfohlen, die RSA 1995 nach Maßgabe der Nrn. 2 und 3 anzuwenden.
Abschnitt 5 RSA95
5. Die RSA 1995 können bezogen werden
a)
beim Verkehrsblattverlag, Hohe Straße 39, 44139 Dortmund,
b)
bei der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Postfach 50 13 62, 50973 Köln.
Abschnitt 6 RSA95
6. Der Bezugserlaß wird aufgehoben.
An die Bezirksregierungen, die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte, selbständigen Gemeinden, übrige Gemeinden soweit Verkehrsbehörden, das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau.
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