Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

Erl. d. MI v. 17.8.2020 - 61.2-48300-2.1 -
Vom 17. August 2020 (Nds. MBl. S. 890)
- VORIS 27100 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung4
Anweisungen zum Verfahren5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 LABSozBtFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte, mit denen die soziale Betreuung und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) unterstützt wird.
1.2 Ziel der Förderung ist es, den Aufenthalt der Bewohnerinnen und Bewohner in den Standorten der LAB NI durch zum Sozialdienst zusätzliche Maßnahmen der sozialen Betreuung und Beratung angemessen und geeignet zu gestalten. Unabhängig von ihrer Bleiberechtsperspektive soll den Bewohnerinnen und Bewohnern die Ankunft in Deutschland erleichtert und eine Orientierungshilfe für den Aufenthalt gegeben werden. Die Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, den sozialen Frieden in den Standorten der LAB NI zu wahren.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasses vom 17. August 2020 (Nds. MBl. S. 890)

Abschnitt 2 LABSozBtFördErl - Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung mit folgenden Aufgabenschwerpunkten:
2.1 Kinder- und Jugendbetreuung,
2.2 Unterstützung bei der Sprachförderung und der Vermittlung von Kenntnissen für den Aufenthalt in der deutschen Gesellschaft,
2.3 Beratung, Betreuung und Unterstützung in besonderen Lebenslagen,
2.4 Beratung, Betreuung und Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner (u. a. Frauen, Kinder, Jugendliche, lesbische Frauen, schwule Männer, Bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen, Menschen mit Behinderungen, religiöse Minderheiten, Betroffene des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt erlitten haben, Frauen und Mädchen, die Opfer weiblicher Genitalverstümmelung wurden),
2.5 Förderung von gegenseitiger Toleranz und Wertschätzung zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Nachbarschaft eines Standortes,
2.6 Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit der Zuweisung an die künftigen Wohnorte.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasses vom 17. August 2020 (Nds. MBl. S. 890)

Abschnitt 3 LABSozBtFördErl - Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts, deren Aufgabenstellung die Beratung und Betreuung des benannten Personenkreises beinhaltet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasses vom 17. August 2020 (Nds. MBl. S. 890)

Abschnitt 4 LABSozBtFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
4.2 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben (Bruttoarbeitsentgelte) bis zu einer Höhe von maximal 85 %. Die Personalausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt.
4.3 Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers, der Finanzbeteiligung Dritter und des Landesinteresses bemessen. Angemessene Eigenleistungen des Trägers sind grundsätzlich erforderlich. Die Zuwendung kann ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasses vom 17. August 2020 (Nds. MBl. S. 890)

Abschnitt 5 LABSozBtFördErl - Anweisungen zum Verfahren

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO .
5.2 Bewilligungsbehörde ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Petzvalstraße 18, 38104 Braunschweig.
5.3 Anträge für das folgende Jahr sind schriftlich und grundsätzlich jeweils bis zum 1. November bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der zu verwendende Antragsvordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
5.4 Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die Verwendung der erhaltenen Zuwendung zu belegen. Der Verwendungsnachweis belegt die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit und die Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig dient der Sachbericht der Erfolgskontrolle.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasses vom 17. August 2020 (Nds. MBl. S. 890)

Abschnitt 6 LABSozBtFördErl - Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasses vom 17. August 2020 (Nds. MBl. S. 890)
An die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
Markierungen
Leseansicht