Durchführung der Kriegsopferfürsorge; hier: haushaltsrechtliche Behandlung von Erstattungsansprüchen
Durchführung der Kriegsopferfürsorge; hier: haushaltsrechtliche Behandlung von Erstattungsansprüchen
                            RdErl. d. MS v. 18.8.1997 - 105-04014 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 18. August 1997 (Nds. MBl. S. 1500)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - VORIS 21145 00 00 00 046 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Im Einvernehmen mit dem MF -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            RdErl. v. 27.8.1981 (Nds. MBl. S. 795)  - VORIS 21145 00 00 00 024 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 1 HhrBDfKOF
                            1.  Bei der Erstattung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18.8.1980, BGBl. I S. 1469) sind im Einzelfall Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung oder Erlaß von Erstattungsansprüchen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es werden ermächtigt, Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung oder Erlaß von Erstattungsansprüchen in folgendem Rahmen zu treffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das NLZSA - Hauptfürsorgestelle - als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stundung:  - Beträge bis zu 50.000 DM bis zu 18 Monaten, - Beträge bis zu 20.000 DM bis zu 3 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befristete Niederschlagung:  - Beträge bis zu 50.000 DM;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unbefristete Niederschlagung:  - Beträge bis zu 50.000 DM;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlaß:  - Beträge bis zu 40.000 DM;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stundung:  - Beträge bis zu 20.000 DM bis zu 18 Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            befristete Niederschlagung:  - Beträge bis zu 20.000 DM;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unbefristete Niederschlagung:  - Beträge bis zu 10.000 DM;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlaß:  - Beträge bis zu 10.000 DM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Beträge entsprechen den Zuständigkeitsregelungen gemäß W zu § 59 LHO (Anlage zum RdErl. des MF vom 11.7.1996, Nds. MBl. S. 1868).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die vorstehende Ermächtigung erstreckt sich auch auf die bei Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge entstehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Abschnitt 2 HhrBDfKOF
                            2.  Der Bezugserlaß wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            An  das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (Landesversorgungsamt/Landessozialamt) - Hauptfürsorgestelle - die Landkreise und kreisfreien Städte - amtliche Fürsorgestellen für Kb und Kh-